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   BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84   

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BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84 (https://dejure.org/1986,7)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84 (https://dejure.org/1986,7)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 (https://dejure.org/1986,7)
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Ererbtes Handelsgeschäft

§ 1629 BGB, ungeteilte Erbengemeinschaft, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG;

Hinweis: in Umsetzung dieser Entscheidung wurde § 1629a BGB geschaffen, in Kraft getreten am 1.1.1999

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1629 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern durch ihre Eltern im Rahmen deren gesetzlichen Vertretungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertretungsmacht - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Handelsgeschäft - Erbe - Vormundschaftliche Genehmigung

  • uni-trier.de PDF (Auszüge)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 155
  • NJW 1986, 1859
  • ZIP 1986, 975
  • MDR 1986, 728
  • DNotZ 1986, 629
  • FamRZ 1986, 769
  • WM 1986, 828
  • BB 1986, 1248
  • Rpfleger 1986, 377
 
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Wird zitiert von ... (172)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.04.1955 - II ZR 202/53

    Minderjähriger als Kommanditist

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Das würde unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für das Rechts- und Wirtschaftsleben unhaltbare Folgen haben und mit dem Grundgedanken dieser Bestimmungen gewiß nicht im Einklang stehen (vgl. BGHZ 17, 160 [163]).
  • BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Der Bundesgerichtshof vertritt als zuständiges oberstes Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Miterben könnten ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß und ohne zeitliche Beschränkung ein ererbtes Handelsgeschäft betreiben (vgl. BGHZ 17, 299 [302]; 30, 391; 32, 67); dies entspricht der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung (Literaturnachweise bei Hüffer, in: Großkomm. HGB , 4. Aufl., Rdnr. 72 vor § 22, und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., § 5 I 3 f.).
  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Auch die Erfahrungen mit der einschlägigen Rechtsprechung nötigten nicht im Interesse des Minderjährigen, in einem über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehenden Maße das Vormundschaftsgericht bei der Führung der Gesellschaft einzuschalten und damit hemmend auf die Entschlußfreiheit der Gesellschafter einzuwirken (vgl. BGHZ 38, 26 [32]).
  • BGH, 21.05.1955 - IV ZR 7/55

    Handelsunternehmen einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Der Bundesgerichtshof vertritt als zuständiges oberstes Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Miterben könnten ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß und ohne zeitliche Beschränkung ein ererbtes Handelsgeschäft betreiben (vgl. BGHZ 17, 299 [302]; 30, 391; 32, 67); dies entspricht der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung (Literaturnachweise bei Hüffer, in: Großkomm. HGB , 4. Aufl., Rdnr. 72 vor § 22, und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., § 5 I 3 f.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Wegen dieser Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    So ist das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 [42]).
  • BGH, 22.09.1969 - II ZR 144/68

    Auflösung einer GmbH Stimmabgabe für Minderjährige

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Der Abschluß von Verträgen im Namen minderjähriger Kinder durch ihre Eltern bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft kann danach wohl im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche auslösen, läßt aber im übrigen die Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Kindern unberührt (vgl. BGHZ 52, 316 [317]).
  • BGH, 11.02.1960 - VII ZR 206/58

    Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Der Bundesgerichtshof vertritt als zuständiges oberstes Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Miterben könnten ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß und ohne zeitliche Beschränkung ein ererbtes Handelsgeschäft betreiben (vgl. BGHZ 17, 299 [302]; 30, 391; 32, 67); dies entspricht der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung (Literaturnachweise bei Hüffer, in: Großkomm. HGB , 4. Aufl., Rdnr. 72 vor § 22, und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., § 5 I 3 f.).
  • RG, 04.07.1922 - II B 2/22

    Gesellschaft m. b. H. als Komplementär einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Juli 1922 - II B 2/22 - (RGZ 105, 101) ist aber die Besetzung der Mitgliedstelle des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person zugelassen, so daß die volle persönliche Einstandspflicht des Komplementärs aufgehoben werden kann (vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, Bd. 1, S. 539).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
    Dem entspricht es, das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ) als eine komplexe Verknüpfung von Rechten und Pflichten zu sehen, wobei die Pflicht nicht lediglich eine das Recht begrenzende Schranke, sondern einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts darstellt, das insoweit treffender als Elternverantwortung bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 56, 363 [381 f.]).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170 ; 78, 77, 84 ; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 72, 155 [170]).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Die Vertragsfreiheit als wesentlicher Ausdruck der Privatautonomie wird allgemein durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).
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