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   BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86   

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BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
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Landesmediengesetz Baden-Württemberg

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von bestimmten Rundfunk- und Kommunikationsdiensten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    5. Rundfunkentscheidung

  • Telemedicus

    5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Landesmediengesetz / 5. Rundfunkurteil SDR / SWF

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Regional - Rundfunkprogramm - Ausschluß Privater

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Regional - Rundfunkprogramm - Ausschluß Privater

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 11 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "Baden-Württemberg"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Fünfte Rundfunkurteil" des Bundesverfassungsgerichts - Thesen und Perspektiven -

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als "Ewigkeitsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 297
  • NJW 1987, 2987
  • NVwZ 1987, 1067 (Ls.)
  • DVBl 1987, 834
  • DÖV 1987, 776
  • ZUM 1987, 391
  • afp 1987, 478
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE 73, 118 [157 f.]) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten.

    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist (BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [152 f.]).

    Den verfassungsrechtlichen Geboten kann, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 4. November 1986 (BVerfGE 73, 118 [157 ff.]) entschieden hat, unter den Bedingungen der gegenwärtigen und für die nähere Zukunft absehbaren Entwicklungen auch eine duale Ordnung des Rundfunks entsprechen, wie sie sich derzeit in der Mehrzahl der deutschen Bundesländer herausbildet.

    a) Mit dem Begriff der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. November 1986 Aufgaben des Rundfunks umschrieben, deren Wahrnehmung auch in der auf der Grundlage der neuen Landesmediengesetze entstehenden dualen Ordnung des Rundfunks unerläßlich ist und jedenfalls durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam sichergestellt sein muß (oben I): Es muß im Prinzip dafür Sorge getragen sein, daß für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme geboten werden, welche umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist (BVerfGE 73, 118 [157 f.]).

    Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik (BVerfGE 73, 118 [123]); weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

    Die Lösung der Absätze 1, 2 und 4 entspricht jedoch mit den dargelegten Maßgaben den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Organisation von alleinigen Veranstaltern privaten Rundfunks als hinreichend erachtet hat (BVerfGE 73, 118 [174 f.]).

    Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen (BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 [321]); die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

    Qualifiziertes Personal kann ebenso ein privater Veranstalter engagieren (vgl. BVerfGE 73, 118 [194]).

    Infolgedessen können die Anstalten nicht nur die Breite des gesamten Programmangebotes erhöhen, sondern in dieses auch ein für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik wesentliches Element einbringen und in diesem Bereich den klassischen Auftrag des Rundfunks wahrnehmen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).

    Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

    Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (BVerfGE 57, 295 [319 f.]).

    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist (BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [152 f.]).

    Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen (BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 [321]); die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

    Denn das Gesetz trägt insoweit nicht den Charakter einer zeitlich und örtlich begrenzten Erprobungs- und Versuchsregelung auf dem Gebiet des Rundfunks, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit zukommt, weil solche Versuche der Aufgabe dienen, Erfahrungen zu gewinnen (vgl. dazu BVerfGE 57, 295 [324] unter Bezugnahme auf BVerfGE 54, 173 [202] m. w. N.): § 88 Abs. 2 LMedienG normiert keine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer des Gesetzes.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]).

    Das Erfordernis einer solchen Betroffenheit soll verhindern, daß ein Beschwerdeführer auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Bestimmung vorgehen kann, von der er irgendwann einmal in der Zukunft ("virtuell") betroffen werden könnte; denn damit würde sich die Verfassungsbeschwerde entgegen dem Sinn des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (BVerfGE 1, 97 [102]).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten; der Beschwerdeführer hat einen gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1 97 [102 f.]; 72, 39 [43 f.] m. w. N.; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - BVerfGE 74, 69 [74]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der Rundfunkfreiheit und des durch § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 LMedienG zu schützenden Rechtsguts: Die Einschränkung, die in dem Verbot der Veranstaltung regionalen und lokalen Rundfunks liegt, muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 206 [214]).

    Aber die erforderliche Allgemeinheit läßt sich ihr nicht absprechen, weil das Verbot, das sie zum Inhalt hat, nicht die öffentlich-rechtlichen Regional- oder Lokalprogramme mittelbar zu beschränken oder gar zu unterbinden sucht und damit weder die Äußerung oder Verbreitung bestimmter Meinungen noch den Prozeß freier Meinungsbildung als solchen beeinträchtigt; es dient dem Schutz anderer, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen zu schützender Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 71, 206 [215]) und entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stützen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204] - Lüth).

    120 Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    aa) Es erscheint schon bedenklich, ob sie als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu betrachten ist; denn das Verbot richtet sich ausschließlich und gezielt gegen die Landesrundfunkanstalten, so daß ihm die persönliche Allgemeinheit fehlt (vgl. BVerfGE 21, 271 [280]).

    Ob Wirtschaftswerbung im Rundfunk in gleicher Weise durch die Rundfunkfreiheit geschützt wird wie der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen durch die Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 ff.]; 64, 108 [114]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Als juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind (BVerfGE 21, 362 [373]), können die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer; 59, 231 [254] - Freie Rundfunkmitarbeiter).

    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten; der Beschwerdeführer hat einen gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1 97 [102 f.]; 72, 39 [43 f.] m. w. N.; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - BVerfGE 74, 69 [74]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Das Verbot des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 LMedienG führt mithin nicht nur zu einer Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit; es läuft darüber hinaus der Meinungsfreiheit insgesamt zuwider, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 35, 202 [221 f.] - Lebach).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Ob Wirtschaftswerbung im Rundfunk in gleicher Weise durch die Rundfunkfreiheit geschützt wird wie der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen durch die Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 ff.]; 64, 108 [114]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG - 1 BvR 478/86 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ) als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, S. 1 ), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen.

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten (vgl. zur Grundrechtsberechtigung vom Staat unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten EuGH, Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 12, 57 - für Art. 16 GRCh; Jarass, in: ders., EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 11 Rn. 19 - für Art. 11 Abs. 2 GRCh; EGMR, RTBF v. Belgien, Urteil vom 29. März 2011, Nr. 50084/06, §§ 5, 94 - für Art. 10 EMRK; so auch BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ) Inhalteanbieters als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen.
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