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   BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76   

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BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 (https://dejure.org/1979,5)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 (https://dejure.org/1979,5)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 1979 - 1 BvR 994/76 (https://dejure.org/1979,5)
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Gerichtsvollzieher

§ 758 ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG, trotz Vorliegens eines gerichtlichen Titels ist eine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich für die Durchsuchung der Wohnung des verurteilten Schuldners zum Zwecke der Pfändung (Hinweis: jetzt ausdrücklich geregelt in § 758a ZPO)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Zwangsvollstreckung I

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung - Gefahr im Verzug - Richterliche Anordnung - Pfändung beweglicher Sachen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Durchsuchung der Schuldnerwohnung durch den Gerichtsvollzieher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 2; ZPO § 758
    Richterliche Zuständigkeit für Wohnungsdurchsuchung bei Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 97
  • NJW 1979, 1539
  • NJW 1979, 2509 (Ls.)
  • MDR 1979, 906
  • DVBl 1979, 664
  • DB 1979, 1403
  • DÖV 1979, 596
  • BStBl II 1979, 601
 
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Wird zitiert von ... (206)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    aa) Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG reicht und wie er gegenüber den "Eingriffen und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG abzugrenzen ist (vgl. BVerfGE 32, 54 (73)).

    Denn jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 (73) und 16, 239 (240f); sa Bettermann, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Bd, 2. Halbband, S 894; Knemeyer, a.a.O., m.w.N.; Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S 53ff; aA Friedrich Klein, in: von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl, 1957, Art. 13 Anm IV 2a; - zum Begriff der Wohnung vgl. BVerfGE 32, 54 Leitsatz 1 und S 68ff, bes S 68, 72).

    Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden (vgl. ebenso BVerfGE 32, 54 (73)), wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfGE 47, 31 (37); 28, 285 (287ff)).

    Der - ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) - verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (BVerfGE 32, 54 (73)) und hängt eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG.

    Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 (6)), in seinen Wohnräumen gesichert werden (BVerfGE 32, 54 (75)).

    Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" (BVerfGE 6, 55 (72); 32, 54 (71); 39, 1 (38)).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" (BVerfGE 42, 212 (219) unter Hinweis auf Dagtoglou, in: Bonner Kommentar (Zweitbearbeitung), Art. 13 GG Rdnr 33) gewährleisten soll.

    Die Anordnung der Durchsuchung steht auch bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel - ebenso wie im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 20, 162 (186); 42, 212 (220)) - unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 33, 247 (257)).

    Indessen ist Art. 13 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 3, 225 (239f) zu Art. 3 Abs. 2 GG und BVerfGE 10, 302 (329) zu Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).

  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvR 947/58

    Umfang der richterlichen Zwangsvollstreckungsanweisung - § 758 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Anders lag es allerdings im Fall der Entscheidung BVerfGE 16, 239.
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 (102ff)) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 (404)) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" (BVerfGE 6, 55 (72); 32, 54 (71); 39, 1 (38)).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Die Anordnung der Durchsuchung steht auch bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel - ebenso wie im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 20, 162 (186); 42, 212 (220)) - unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 (102ff)) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 (404)) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Indessen ist Art. 13 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 3, 225 (239f) zu Art. 3 Abs. 2 GG und BVerfGE 10, 302 (329) zu Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).
  • RG, 01.12.1892 - 3441/92

    Steht dem Richter eine Nachprüfung zu, ob für die Vornahme einer Beschlagnahme

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
    Für § 105 StPO, der den Begriff der "Gefahr im Verzuge" im gleichen Sinn verwendet wie Art. 13 Abs. 2 GG, hat schon das Reichsgericht (RGSt 23, 334) ausgesprochen, daß dies nur dann anzunehmen sei, "wenn der Erfolg der Durchsuchung eine Gefährdung erlitte, zufolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde".
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 112.64
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Zwar ist Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 51, 97 ; 57, 346 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Das Wohnungsgrundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54, 75; 51, 97, 110).

    Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 51, 97 ).

    Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 ; siehe auch BVerfGE 51, 97 ).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ).

    Dieses entspricht der dargelegten Bedeutung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenigen Auslegung einer Grundrechtsnorm der Vorzug zu geben ist, die ihre Wirkungskraft am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 51, 97 ).

    Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).

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