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   BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87   

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BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 (https://dejure.org/1990,182)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 (https://dejure.org/1990,182)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 (https://dejure.org/1990,182)
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Bundesflagge

§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Kontrollintensität, Art. 22 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 278
  • NJW 1990, 1982
  • MDR 1990, 685
  • NStZ 1990, 276
  • StV 1990, 299
  • DVBl 1990, 480
  • ZUM 1990, 471
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; es untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BVerfGE 75, 369 [376] unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im einzelnen zutreffend gezogen hat (zuletzt BVerfGE 77, 240 [251]).

    Damit genügt die Collage zugleich den wertbezogenen Grundanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]).

    Maßgebliches Grundrecht bleibt in diesem Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil es sich um die spezielle Norm handelt (vgl. BVerfGE 30, 173 (200); 75, a.a.O.).

    Der personelle Geltungsbereich dieses Grundrechts erstreckt sich auch auf den Wirkbereich des Kunstwerks (vgl. BVerfGE 30, 173 (189); st. Rspr).

    Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; Lerche, BayVBl. 1974, S. 177 [180 f.]); denn ein geordnetes menschliches Zusammenleben setzt nicht nur die gegenseitige Rücksichtnahme der Bürger, sondern auch eine funktionierende staatliche Ordnung voraus, welche die Effektivität des Grundrechtsschutzes überhaupt erst sicherstellt.

    Diese "Hilfserwägung" läßt nicht einmal ansatzweise das Bewußtsein erkennen, daß die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; es untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BVerfGE 75, 369 [376] unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im einzelnen zutreffend gezogen hat (zuletzt BVerfGE 77, 240 [251]).

    Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 75, 369 [377]).

    Den heute noch gültigen Weg zur werkgerechten Interpretation solcher Kunstschöpfungen hat das Reichsgericht gewiesen (RGSt 62, 183; vgl. BVerfGE 75, 369 [377 f.]).

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; es untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BVerfGE 75, 369 [376] unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im einzelnen zutreffend gezogen hat (zuletzt BVerfGE 77, 240 [251]).

    Vielmehr muß in allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]).

    Dabei ist allerdings zu beachten, daß sich Einschränkungen dieses vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts nicht formelhaft mit allgemeinen Zielen wie etwa dem "Schutz der Verfassung" oder der "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege" rechtfertigen lassen; vielmehr müssen anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 77, 240 [LS 2 und Seite 255]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unausweichlich (vgl. auch BVerfGE 43, 130 [137]).

    Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muß eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Die fallübergreifende Wirkung der Verfassungsrechtsprechung hat gerade im Bereich dieser Grundrechte wegen der öffentlichkeitsbezogenheit der geschätzten Handlungen erhebliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 143 [156] - abweichende Meinung).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Grund dafür ist zum einen, daß das Bundesverfassungsgericht die Grenzen seiner Eingriffsbefugnisse daran ausrichtet, mit welcher Intensität die fachgerichtliche Entscheidung die Sphäre des Beschwerdeführers trifft, zum anderen die besondere Bedeutung des betroffenen Grundrechts (vgl. BVerfGE 67, 213 [223]).
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; es untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BVerfGE 75, 369 [376] unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im einzelnen zutreffend gezogen hat (zuletzt BVerfGE 77, 240 [251]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für "oberste Grundwerte" der Verfassung gefordert, wenn die Kunstfreiheitsgarantie zurücktreten solle (vgl. BVerfGE 33, 52 [71]).
  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86
    Den heute noch gültigen Weg zur werkgerechten Interpretation solcher Kunstschöpfungen hat das Reichsgericht gewiesen (RGSt 62, 183; vgl. BVerfGE 75, 369 [377 f.]).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Sie dürfen daher grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden, die diese Voraussetzungen zu untergraben drohen (vgl. BVerfGE 81, 278 ).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1982).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Das Kriterium der gleichwertigen Nachspielbarkeit entfaltet damit abschreckende Wirkung, die eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle erforderlich macht (vgl. für den Fall der Strafbarkeit von Veröffentlichungen BVerfGE 81, 278 [290]).
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