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   BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05   

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BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 (https://dejure.org/2007,109)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 (https://dejure.org/2007,109)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 (https://dejure.org/2007,109)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der Berufung aufgrund überspannter Anforderungen an die Zulassungsbegründung - keine Verletzung der aus Art 2 Abs 2 S 1 folgenden staatlichen Schutzpflicht im Bereich nicht abschließend geklärter ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine baurechtliche Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft; Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung für Mobilfunksendeanlage; Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit neuer und nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Begründung verfassungswidrig

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzanmerkung)

    Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage (IBR 2007, 1105)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 208
  • NVwZ 2007, 805
  • BauR 2007, 1368
 
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Wird zitiert von ... (321)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Dies kann mit Rücksicht auf den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich einen vorherigen Hinweis hierauf erfordern (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 ).

    Insbesondere verkürzt die Heranziehung von Erwägungen, die ihrerseits Grundsatzbedeutung haben, zur Ablehnung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006, a.a.O.; OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 ).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Dies kann mit Rücksicht auf den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich einen vorherigen Hinweis hierauf erfordern (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 ).

    Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO geregelten Zulassungsgründe, wenn das Berufungsgericht beim Austausch der Gründe auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01 - NJW 2002, S. 1638) zu den in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerten unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.

    Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O. sowie BVerfGE 49, 89 ; 56, 54 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, S. 2509).

  • BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99

    Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme;

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Es hatte aber nur die Frage zu entscheiden, ob solche Anlagen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 zu bewerten sind, nicht dagegen, was für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 gelten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 -, NVwZ 2000, S. 680 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2003 - 10 B 2417/02

    Nachbarschutz bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Das nordrhein-westfäli- sche Oberverwaltungsgericht hat diese Frage im Februar 2003 ausdrücklich offen gelassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 637 ).
  • VGH Hessen, 06.12.2004 - 9 UE 2582/03

    Mobilfunkbasisstation im reinen Wohngebiet

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Hingegen hat sich der hier zur Entscheidung berufene 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs einer Entscheidung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 angeschlossen, nach der Mobilfunksendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zu bewerten sind (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 -, NJOZ 2006, S. 232 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, S. 709; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, S. 420 ).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, S. 709; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, S. 420 ).
  • VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99

    Nachbarschutz gegen eine ortsfeste Sendefunkanlage - Gefahr schädlicher Wirkungen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    So hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 29. Juli 1999 die Qualifizierung einer Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage auch im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 abgelehnt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, S. 694 ).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
    Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 -, juris Rn. 409, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03

    Zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überzogene

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

    Kontrolle zivilrechtlichler Entscheidungen zur Immission elektromagnetischer

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]) und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 [553]; BVerfGK 10, 208 [213]).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 5, 369 [375 f.]; 10, 208 [213]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, S. 379).

    Der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfGK 10, 208 [214]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, S. 379 [382]).

    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGK 10, 208 [214] m. w. N.).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    In die Zulässigkeitsprüfung dürfen unter diesem Gesichtspunkt insbesondere nicht Gesichtspunkte Eingang finden, die bisher im Verfahren keine Rolle gespielt haben und die zu erörtern im Blick auf eine offensichtliche oder geklärte Rechtslage auch sonst kein Anlass bestanden hat (vgl etwa BVerfG Kammerbeschluss vom 24.1.2007, NVwZ 2007, 805 ff) .
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 364 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 364 ; 10, 208 ).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 ).

    Das ist dann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 ).

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