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   BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06   

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https://dejure.org/2006,2294
BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 (https://dejure.org/2006,2294)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 (https://dejure.org/2006,2294)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 (https://dejure.org/2006,2294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Entscheidungen über erhöhte Absetzungsmöglichkeiten gem § 7h EStG - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden durch den Steuerzahler; Steuerliche Geltendmachung für Modernisierungsmaßnahmen; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht im Fall der ...

  • Judicialis

    EStG § 7h Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 7h EStG für Gebäude außerhalb der in §§ 142 und 165 BauGB aufgeführten Gebiete

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 94
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    Ein Missbrauch liegt etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde vor, bei der die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Aderhold, in: BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, Hrsg.: Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl., 2005, zu § 34 Rn. 17 m.w.N.).

    Eine maßgeblich von einem Bevollmächtigten betriebene missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn dieser über Jahre hinweg mit im Wesentlichen gleichen Klagezielen, in gleich gelagerten Fällen, anhand derselben einfach-rechtlichen Anknüpfung sowie mit nahezu identischen verfassungsrechtlichen Begründungen Verfassungsbeschwerden erhebt, die ausnahmslos nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721).

  • BVerwG, 24.02.2005 - 10 B 6.05

    Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    e) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 11.05 (10 B 6.05) -,.

    f) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 10 B 6.05 (10 B 75.04) -,.

  • BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04
    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    f) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 10 B 6.05 (10 B 75.04) -,.

    g) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -,.

  • BVerwG, 30.03.2005 - 10 B 11.05

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss - Anfechtbarkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    d) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2004 - BVerwG 10 B 31.05 (10 B 11.05) -,.

    e) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 11.05 (10 B 6.05) -,.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 23.12.1996 - 2 BvR 673/96

    Mißbrauchsgebühr für Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfasungsgerichts vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96 u.a. -, NJW 1997, S. 1433 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    Eine maßgeblich von einem Bevollmächtigten betriebene missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn dieser über Jahre hinweg mit im Wesentlichen gleichen Klagezielen, in gleich gelagerten Fällen, anhand derselben einfach-rechtlichen Anknüpfung sowie mit nahezu identischen verfassungsrechtlichen Begründungen Verfassungsbeschwerden erhebt, die ausnahmslos nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06

    Außerordentliche Beschwerde gegen den FG-Beschluss; einstweilige Anordnung in

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2006 - IX B 139/06 -,.
  • BFH, 18.07.2006 - X B 39/06

    Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2006 - X B 39/06 -,.
  • BVerwG, 08.06.2005 - 10 B 31.05

    Unanfechtbarer Beschluss einer Anhörungsrüge; Beiladungsfähigkeit des Finanzamtes

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

  • BVerwG, 14.07.2005 - 10 B 60.05

    Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats

  • BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15

    Keine Anwendung der in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlussgründe bei

    Dies ist allgemein als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).

    Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6).

    Dies gilt namentlich dann, wenn eine bereits abgelehnte Verfassungsbeschwerde lediglich in ein neues Gewand gekleidet wiederholt wird (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

    Dies ist - wie bereits erläutert - als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11

    Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht -

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten aufgrund der

    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

    Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

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