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   BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05   

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https://dejure.org/2007,2182
BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2007,2182)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2007,2182)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2007,2182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes Bestimmtheitsgebot durch nicht hinreichend bestimmte kommunale Satzung hinsichtlich eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes bezüglich Benutzungszwang von Abfallbehältern des öffentlich-rechtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer "Pflichtrestmülltonne" für gewerbliche Siedlungsabfälle; Pflicht zur Nutzung von mindestens einem Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht nach § 7 Abs. 4 GewAbfV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 337
  • NVwZ 2007, 1172
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
    (1) Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 78, 374 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengeren Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfGE 78, 374 ).

    Hierzu gehört, dass die Blankettnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ; BVerfGE 78, 374 ).

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03

    Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2005 - BVerwG 7 CN 1.05 (7 CN 6.04) -, b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2005 - BVerwG 7 C 1.05 (7 C 25.03) -,.

    d) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 -,.

    c) Mit weiterem Urteil vom 17. Februar 2005 hob das Bundesverwaltungsgericht das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als mit ihm die Verfügungen des Landratsamts vom 29. Januar 2003 aufgehoben worden waren, und wies die Klagen insoweit ab (BVerwG 7 C 25.03, BVerwGE 123, 1).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
    Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Denn der Gesetzgeber ist nur gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ihre Ahndung durch Geldbußen einen Strafcharakter aufweist und daher insbesondere von Art. 103 Abs. 2 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ; BVerfGK 11, 337 ).
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Blankettordnungswidrigkeitsnormen genügen nur dann den strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG, wenn die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktion im Gesetz selbst hinreichend deutlich umschrieben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 64).

    Auch Blankettordnungswidrigkeitsnormen genügen nur dann Art. 103 Abs. 2 GG, wenn die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktion im Gesetz selbst hinreichend deutlich umschrieben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 64; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris Rn. 36 ff. und Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90 -, juris Rn. 7 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Des Weiteren kann von der Beschwerdeführerin zu 1 nicht verlangt werden, dass sie vor einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Erlass eines Bußgeldbescheides abwartet, der das Betreiben einer Spielhalle ohne eine nach dem Landesglücksspielgesetz erforderliche Erlaubnis sanktioniert (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG; dazu BVerfGE 81, 70 - Juris Rn. 41; BVerfGE 122, 342 Juris Rn. 104; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, Juris Rn. 52).

    Die sich hieraus ergebenden Fragen bedürfen einer vorherigen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, Juris Rn. 52).

    Die sich hieraus ergebenden Fragen bedürfen einer vorherigen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, Juris Rn. 52).

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