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   BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06   

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https://dejure.org/2007,126
BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ergreifung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beseitigung einer Grundrechtsverletzung als Gebot des subsidiären Charakters einer Verfassungsbeschwerde; Erstreckung eines beamtenrechtlichen Familienzuschlags lediglich auf Verheiratete als verfassungswidrige ...

  • hensche.de

    Familenzuschlag, Lebenspartnerschaft, Beamte, Diskriminierungsverbote: Sexuelle Identität

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung des Familienzuschlags an in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 169
  • NJW 2008, 209
  • FamRZ 2007, 1869
  • FamRZ 2007, 2045 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1431
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. (Art. 141 EGV n.F.) darstelle, da es für die Gewährung der Hauhaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die deutsche Fassung der zunächst vorgeschlagenen Begründungserwägung Nr. 11b, die zwischen "Ehepartnern" und "in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen( unterschied, wich zudem von der englischen und französischen Fassung ab, derzufolge Leistungen, die "married partners" beziehungsweise "partenaires mariés" gewährt werden, nicht auch den "non-married partners" beziehungsweise "partenaires non mariés" zu gewähren sind. In diesen Sprachen wurde das Unterscheidungsmerkmal verheiratet/nicht verheiratet deutlicher herausgestellt. Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 14/66

    Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 8 LBesG 1965 Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06
    a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 29, 1 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ) und verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 29, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt (vgl. BVerfGE 29, 1 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag für Lebenspartner.

    Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 57, und Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, Rn. 104, beide juris; BVerfGK 12, 169 ; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 19).

    Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 63; BVerfGK 12, 169 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501).

    Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 ), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 ).

    Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 ; BVerwGE 125, 79 ).

    Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfGK 12, 169 ; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

    Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfGK 12, 169 ).

  • OLG Brandenburg, 02.08.2017 - 4 U 84/16

    Duldungspflicht einer Stadt hinsichtlich der Aufstellung von Hinweisschildern für

    Damit ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 Rdnr. 18).
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