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   BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07   

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BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07 (https://dejure.org/2007,3796)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07 (https://dejure.org/2007,3796)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07 (https://dejure.org/2007,3796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung von Klagen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung über ein früheres Mitglied der "Rote Armee Fraktion" (RAF); Schranken der Bildberichterstattung über verurteilte Straftäter; Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Presseberichterstattung über die bevorstehende Haftentlassung einer früheren RAF-Terroristin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 60
  • NVwZ 2008, 306
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07
    Die von den Beschwerden aufgeworfenen Fragen nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die sich aus dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Zulässigkeit einer Medienberichterstattung aus Anlass der bevorstehenden Haftentlassung eines Straftäters ergeben, sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 97, 391 ).

    a) Die Gerichte haben berücksichtigt, dass eine Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder sonstiger Darstellung des Verurteilten eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, weil hierdurch das Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und der Betroffene in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz insbesondere gegenüber Darstellungen, welche die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Zugleich kann durch solche Darstellungen der verfassungsrechtlich fundierte Anspruch jedes verurteilten Straftäters auf Resozialisierung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ), dem nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    aa) Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für eine tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt der Anspruch des Betroffenen zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Hierfür kann die Verbreitung des Mediums, etwa die herausragende Stellung der Fernsehberichterstattung, aber auch der eher sachbezogene oder eher auf emotionales Miterleben angelegte Charakter der konkreten Darstellung bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07
    Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter denen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung der Fachgerichte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen kann (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Der Entscheidungsspielraum, welcher den Fachgerichten bei der Auslegung des in § 114 ZPO enthaltenen Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, ist dann überschritten, wenn hierbei ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zu Bemittelten die Wahrnehmung ihrer Rechte unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf hierbei zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in der Weise in das Nebenverfahren auf Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens träte (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    So läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, Prozesskostenhilfe dort zu versagen, wo die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die etwa als Gegenstand einer obergerichtlichen Klärung durch das zuständige Revisionsgericht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07
    Diese wird vom Bundesverfassungsgericht allein darauf geprüft, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; stRspr).

    Von einem umfassenden Verlust des öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutzes infolge so genannter Selbstöffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 ) sind die Gerichte dabei nicht ausgegangen.

    Den Belangen eines Schutzes des Rechts der Beschwerdeführerin an ihrem eigenen Bildnis (vgl. BVerfGE 101, 361 ) ist hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 14. April 2016 - VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 21).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    dd) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende Wortberichterstattung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307).

    Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Je schwerwiegender das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das Informationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient (BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.).

    Dieses tagesaktuelle Informationsinteresse ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffenen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG Köln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die sie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441).

    Diese Berichterstattung war der Öffentlichkeit noch gegenwärtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08

    Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden

    In diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. Senat BGHZ 131, 332, 342 ; vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; vgl. BVerf-GE 7, 198, 212; 101, 361, 391; vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, NJW 2004, 2647, 2649 Nr. 60 und Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguendize gegen Georgien, Nr. 60 ff.) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung besteht (Senat, BGHZ 31, 308, 313 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Betrifft die Darstellung eine bereits abgeurteilte Straftat des Betroffenen, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat an (vgl. Senat , Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275 ; vgl. BVerfGE 35, 202, 232 ; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233 ; BVerfG, NJW 2006, 2835; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Entscheidend ist, ob die betreffende Darstellung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 234 ; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

    Zwar ruft der Film das Fehlverhalten des Klägers auf besonders eindringliche, den Zuschauer emotional stark involvierende Weise erneut in Erinnerung, was eine gravierende Stigmatisierung des Klägers zur Folge haben kann und seine im Film dargestellte Persönlichkeit auf die Tat und ihre Entwicklung verkürzt (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff. ; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1192; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306 f.).

    Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f. ; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem deshalb nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt seien (vgl. BVerfGK 12, 60).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 130/17

    Besichtigungsanspruch des mitwirkenden Darstellers eines Dokumentarfilms vor

    In diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, VersR 2007, 1283 Rn. 9; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfGE 101, 361, 391) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung besteht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 313; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 O 164/21

    Zur "Aktualität" eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung

    Allein aus dem Umfang der Erwägungen des Gerichts lässt sich allerdings noch nicht herleiten, dass der Prognosemaßstab zum Nachteil der unbemittelten Partei überspannt worden ist; auch steht der summarische Charakter des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, eine für die Beurteilung der Erfolgsprognose erforderliche Abwägung bereits im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 - juris Rn. 45, juris).
  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 855/09

    Bildveröffentlichung von ehemaligem RAF-Mitglied verboten

    Denn dort handelte es sich lediglich um zwei kleinformatige Archivaufnahmen, welche vor mehr als 20 Jahren aufgenommen worden waren, was die Erkennbarkeit der dortigen Antragstellerin erheblich erschwerte, wenn nicht gar unmöglich machte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch den die Entscheidung des Senats bestätigenden Beschluss des BVerfG v. 20.8.2007 - 1 BvR 1913/07 ).

    Anders als in dem von Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ( Beschluss vom 20.8.2007, 1 BvR 1913/07 und 1 BvR 2024/07 ), in dem eine Bildberichterstattung hinsichtlich einer ehemaligen RAF-Angehörigen als zulässig erachtet wurde, geht es vorliegend nicht um die Veröffentlichung eines mehr als 20 Jahre alten Fahndungsfotos, durch dessen Veröffentlichung nur begrenzte Möglichkeiten zur Identifizierung geschaffen wurden.

  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Entscheidend bliebt vielmehr stets, in welchem Maße eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfG, B.v. 10.6.2009 - a.a.O., Rn. 15, 19; BVerfG, B.v. 20.8.2007 - 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07 - juris Rn. 29).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.03.2008 - 11 O 1820/08

    Namensnennung in Pressearchiven

    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst allerdings klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf vermittelt, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, sobald die Tagesaktualität der Verurteilung entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2007, 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07).
  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 846/09

    Ex-RAF-Mitglied muss Bild-Veröffentlichung nicht hinnehmen

    Anders als in dem von Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Beschluss vom 20.8. 2007, 1 BvR 1913/07 und 1 BvR 2024/07), in dem eine Bildberichterstattung hinsichtlich einer ehemaligen RAF-Angehörigen als zulässig erachtet wurde, geht es vorliegend nicht um die Veröffentlichung eines mehr als 20 Jahre alten Fahndungsfotos, durch dessen Veröffentlichung nur begrenzte Möglichkeiten zur Identifizierung geschaffen wurden.
  • LG Berlin, 12.02.2009 - 27 O 30/09

    Bilderstreit: Ex-Terrorist Klar siegt gegen Springer

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