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   BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07   

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https://dejure.org/2008,5428
BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07 (https://dejure.org/2008,5428)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 2 BvR 967/07 (https://dejure.org/2008,5428)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2008 - 2 BvR 967/07 (https://dejure.org/2008,5428)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Willkürverbots durch überhöhte Anforderungen an Begründung eines Klageerzwingungsantrags gem § 172 Abs 3 S 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Regierungsdirektor in einem Bundesministerium wegen Beiträgen in einer als rechtsextremistisch eingestuften Zeitschrift; Darlegungsanforderungen an einen Klageerzwingungsantrag vor dem Hintergrund des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Klageerzwingungantrags wegen unzureichender Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 211
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 77, 275 ; 88, 118 ; 96, 27 ).

    a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ).

    Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027).

  • LG München I, 12.01.2005 - 9 O 17286/03
    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 430/04

    Klageerzwingungsverfahren (Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist;

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 2226/07
    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 sowie vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 77, 275 ; 88, 118 ; 96, 27 ).

    Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01

    Willkürlich überzogene Anforderung an Darlegung der Einhaltung der

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überdehnung

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

  • LG Berlin, 12.07.1993 - 76 Js 1458/92
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch willkürlich überzogene Anforderung an

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 03.05.1993 - 2 BvR 1975/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit eines

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach

    a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 , m.w.N.).

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 , m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 ) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert.

  • EGMR, 16.02.2021 - 4871/16

    Hanan ./. Deutschland - Ermittlungen wegen Kundus-Angriffs auf Zivilisten

    The petitioner must present the essence of the public prosecutor's discontinuation decision (Hamm Court of Appeal, no. 1 Ws 135/11, order of 28 April 2011; Federal Constitutional Court, no. 2 BvR 967/07, order 4 September 2008, at paragraph 17).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 , m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 ) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert.

    Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Einen früheren, im selben Klageerzwingungsverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, der den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ablehnte, hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurück (vgl. die nähere Darstellung im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).

    Der Beschluss verletzte die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG, indem das Oberlandesgericht die Darlegungsanforderungen im Rahmen der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags überspannt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).

  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 ) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert.

  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die

    Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfGK 14, 211 ), wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfGK 14, 211 ), oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15

    Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags (Ermittlungsverfahren wegen tödlicher

    Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung eines Beschuldigten oder Zeugen zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    In diesem Fall ist der Antragsteller gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 ) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert.

  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen eines

    Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).

    Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ; BVerfGK 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 ) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Hier ist die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen insbesondere dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese Norm dahingehend ausgelegt wird, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben hat, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 2016 - 2 BvR 1155/15 -, juris, Rn. 4; stRspr).

  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2592/18

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Leiterin einer

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, Rn. 13); § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO spricht von der Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und der diese belegenden Beweismittel.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, wenn diese Norm dahingehend ausgelegt wird, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben hat, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 2016 - 2 BvR 1155/15 -, Rn. 4; stRspr).

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • BVerfG, 03.06.2014 - 2 BvR 517/13

    Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister (effektiver

  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 211/12

    Effektiver Rechtsschutz; Zugang zum Gericht; Rechtsbehelf; Leerlaufen;

  • BVerfG, 13.04.2016 - 2 BvR 1155/15

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

  • BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2577/14

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; nachträglicher Eintritt von Tatsachen,

  • BVerfG, 22.01.2021 - 2 BvR 757/17

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • VerfGH Berlin, 11.11.2015 - VerfGH 95/14

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvR 882/17

    Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der materiellen Subsidiarität der

  • OLG Hamm, 18.12.2014 - 5 Ws 333/14

    Zu den strengen Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 15-IV-13
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10
  • OLG Hamm, 28.04.2011 - 1 Ws 135/11

    Anforderung an Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 121-IV-16
  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 2 Ws 102/12

    Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO

  • EGMR, 19.01.2010 - 22448/07

    MARCHITAN v. GERMANY

  • OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 1 Ws 170/13

    Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

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