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   BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10   

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https://dejure.org/2010,11289
BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10 (https://dejure.org/2010,11289)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 BvR 440/10 (https://dejure.org/2010,11289)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2010 - 1 BvR 440/10 (https://dejure.org/2010,11289)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit 20 Abs 1, Abs 3 GG> - hier: Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzgl Leistungen für ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG); Notwendigkeit einer anwaltlichen Inanspruchnahme oder Zumutbarkeit einer Selbsthilfe bei einfach gelagerten Tatsachenfragen; ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzgl Leistungen für Unterkunftskosten - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzgl Leistungen für Unterkunftskosten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Beratungshilfe nach dem BerHG; Notwendigkeit einer anwaltlichen Inanspruchnahme oder Zumutbarkeit einer Selbsthilfe bei einfach gelagerten Tatsachenfragen; Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 10
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - führte es aus, dass Beratungshilfe auch im Widerspruchsverfahren gewährt werden könne, wenn es sich um konkrete rechtliche Probleme handele, die der Antragsteller nicht mit eigenen Rechtskenntnissen lösen könne.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).

    a) Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21).

    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.).

    Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 38 ff.).

    Bereits die im letzten Satz der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Grundannahme, wonach im Regelfall keine schwierigen Rechtsfragen zu klären seien, steht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Wertungen, wonach das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 31, 32).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).

    a) Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21).

    Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 04.04.2007 - 1 BvR 66/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10
    Der Gegenstandswert wird auf 8.000 EUR festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 - stRspr).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 2151/06
    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10
    Der Gegenstandswert wird auf 8.000 EUR festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 - stRspr).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

    Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 2852/11

    Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des

    Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei nicht nur prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 440/10 -, juris, Rn. 12).
  • AG Halle/Saale, 14.01.2011 - 103 II 5827/10

    Beratungshilfe: Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris).

    In Angelegenheiten des Sozialrechts bildet die Möglichkeit zur Selbstvertretung jedoch nur ausnahmsweise eine zumutbare andere Möglichkeit zur Hilfe, da das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. September 2010, a. a. O.).

  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 256/14

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 10 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 1780/20

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nach dem Strafvollzugsgesetz (Auslegung des

    Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde, gegen deren belastende Maßnahme Rechtsschutz ersucht wird, ist keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • AG Magdeburg, 01.03.2013 - 10 UR II 1324/12

    Beratungshilfe für die Beitreibung einer Kaufpreisforderung: Mutwillige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 06.09.2010,1 BvR 440/10 zit. nach JURIS) ist der Unbemittelte nur einem solchen bemittelten Bürger gleich zu stellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.
  • AG Halle/Saale, 07.10.2011 - 103 II 3637/08

    Rechtsanwaltsgebühren im Beratungshilfeverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris).
  • AG Halle/Saale, 25.08.2011 - 103 II 2230/11

    Beratungshilfeverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei Ablehnung der

    Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris) darauf hin, dass das Sozialrecht eine besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Spezialmaterie ist, sodass es verfehlt ist, im Bereich des Sozialrechts die rechtliche Schwierigkeit des Widerspruchsverfahrens zur Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe zu machen.
  • AG Halle/Saale, 21.02.2011 - 103 II 607/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Beratung durch die Berufsgenossenschaft in einem

    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris).
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