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   BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11   

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https://dejure.org/2012,11528
BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11 (https://dejure.org/2012,11528)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11 (https://dejure.org/2012,11528)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2012 - 1 BvR 1209/11 (https://dejure.org/2012,11528)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4a Abs 1 ÄuaKammerG BE, § 4a Abs 4 Nr 15 ÄuaKammerG BE, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5
    Stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßige berufsrechtliche Werbebeschränkung für Zahnärzte verletzt Betroffene in Berufsausübungsfreiheit - hier: Werbung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Bezeichnung "Zentrum für Zahnmedizin" - wettbewerbsrechtliches ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4a Abs 1 ÄuaKammerG BE, § 4a Abs 4 Nr 15 ÄuaKammerG BE, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5
    Stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßige berufsrechtliche Werbebeschränkung für Zahnärzte verletzt Betroffene in Berufsausübungsfreiheit - hier: Werbung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Bezeichnung "Zentrum für Zahnmedizin" - wettbewerbsrechtliches ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen ein durch Gerichtsentscheidungen ausgesprochenes Verbot zur Bezeichnung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis im geschäftlichen Verkehr als "Zentrum für Zahnmedizin"

  • online-und-recht.de

    Bezeichnung "Zentrum für Zahnmedizin"

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßige berufsrechtliche Werbebeschränkung für Zahnärzte verletzt Betroffene in Berufsausübungsfreiheit - hier: Werbung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Bezeichnung "Zentrum für Zahnmedizin" - wettbewerbsrechtliches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen ein durch Gerichtsentscheidungen ausgesprochenes Verbot zur Bezeichnung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis im geschäftlichen Verkehr als "Zentrum für Zahnmedizin"

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen ein durch Gerichtsentscheidungen ausgesprochenes Verbot zur Bezeichnung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis im geschäftlichen Verkehr als "Zentrum für Zahnmedizin"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wettbewerbszentrale.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Neue Entscheidungen zur Bezeichnung Zentrum

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Wann ist eine Praxis ein Zentrum?

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Neue Vorgaben bei der Berufsbezeichnung von Ärzten und Zahnärzten in der Werbung

Besprechungen u.ä. (3)

  • scoop-aerzteberatung.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Zahn-)ärztliches Berufsrecht: Auftritt als "Zentrum für Zahnmedizin" zulässig?

  • dzw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Liberalisierung des Zentrumsbegriffs für Zahnärzte

  • lexmedblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Liberalisierung des Zentrumsbegriffs

Sonstiges

  • aerztezeitung.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Arztwerbung: Für "Irreführung" liegt die Latte heute viel höher

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 335
  • GRUR-RR 2013, 76
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Staatliche Maßnahmen, die ein solches Handeln beschränken, greifen in die Freiheit der Berufsausübung des betroffenen Grundrechtsträgers ein (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

    (1) Werbebeschränkende Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Staatliche Maßnahmen, die ein solches Handeln beschränken, greifen in die Freiheit der Berufsausübung des betroffenen Grundrechtsträgers ein (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    Gegen werbebeschränkende Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen bestehen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 71, 162 ; 94, 372 ).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Zwar handelt es sich nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung, wie die Verkehrsauffassung den Inhalt einer bestimmten werbenden Aussage versteht, um eine Entscheidung aufgrund von Erfahrungswissen und nicht um eine Feststellung von Tatsachen (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 -, juris ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Gegen werbebeschränkende Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen bestehen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 71, 162 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die Beschwerdeführerin zu 1) als GmbH & Co. KG, zu der sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung zusammengeschlossen haben, kann sich, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 50, 290 ; 97, 228 ; 102, 197 ), gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls auf den Schutz dieses Grundrechts berufen.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Die Beschwerdeführerin zu 1) als GmbH & Co. KG, zu der sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung zusammengeschlossen haben, kann sich, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 50, 290 ; 97, 228 ; 102, 197 ), gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls auf den Schutz dieses Grundrechts berufen.
  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 407/11

    Zulässigkeit der Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11
    Daher darf einem Arzt oder Zahnarzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11 -, juris ).
  • LG Erfurt, 22.04.2008 - 1 HKO 221/07

    Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als "Zentrum"

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11 - GesR 2012, 360).
  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 53/13

    Spezialist für Familienrecht - Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind aber nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG, GRUR 2012, 72, 73; GesR 2012, 360, 361).
  • ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Verfassungswidrigkeit

    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG v. 07.03.2012 - 1 BvR 1209/11 - GesR 2012, 360-363 = juris Rn. 17).
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