Rechtsprechung
   BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • 123recht.net (Pressebericht, 26.2.2004)

    Gesetzgeber kann Krankenversicherungs-Pflichtgrenze frei bestimmen // private Versicherer abgewiesen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ist verfassungsgemäß

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 2, 283
  • NZS 2005, 479
  • VersR 2004, 898



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08  

    Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen //

    Der Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 103, 271 ; BVerfGK 2, 283 ).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Da die zur Finanzierung eines solchen sozialen Ausgleichs erforderlichen Mittel ersichtlich nicht allein von den typischerweise Begünstigten des Ausgleichs aufgebracht werden können, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 10, 354 [363 ff.]; - 12, 319 [323 ff.]; - 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [90]; - 48, 227 [234]; - 103, 197 [221 ff.]; - 103, 271 [288]; vgl. auch BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zusammensetzung des Kreises der gegenwärtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht beanstandet; es hat die an den Prinzipien der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen und der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft orientierten Entscheidungen des Gesetzgebers, neue Personengruppen einzubeziehen, jeweils im Wesentlichen als verfassungskonform gebilligt und lediglich spezielle Diskriminierungen bei der Ausgestaltung von Zugangs- und Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall beanstandet (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 ff.]; - 51, 257 [265]; - 75, 108 [146 ff.]; - 102, 68 [89 ff.]; BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Die Revision lässt dabei unberücksichtigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung ganz wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs beruht (vgl BVerfGE 76, 256, 301; siehe auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr 20, 28).
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