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   BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02   

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BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 (https://dejure.org/2004,2092)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 (https://dejure.org/2004,2092)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1709/02 (https://dejure.org/2004,2092)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 10 StVollzG; § 109 StVollzG; § 102 StVollzG; § 103 Abs. 1 StVollzG; § 105 StVollzG
    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz (nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit; Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung wegen Vollzugs bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen: hier Arrest); Prüfungsumfang des Gerichts ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz Erledigung zulässig - zur Ablösung aus dem offenen Vollzug und zu der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug auf der Grundlage des Verdachts neuer strafbarer Handlung

  • Wolters Kluwer

    Ablösung aus dem offenen Vollzug; Erfordernis konkreter Indizien; Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung; Erfordernis der Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen; Ermessensspielraum des Anstaltsleiters

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Überprüfung der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme und des Widerrufs der Unterbringung im offenen Vollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 318
  • NStZ 2006, 18
  • NStZ 2006, 22
  • NStZ-RR 2004, 220
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Das Landgericht ist ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren Handlung möglich ist (vgl. Ittel, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 10 Rn. 12; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 10 Rn. 10 sowie Lesting, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 10 Rn. 23; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Stuttgart, NStZ 1986, S. 45 f.; KG, ZfStrVo 1989, S. 116 und KG, NStZ 2003, S. 391 f.).

    Der Tatverdacht muss vielmehr auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. KG, ZfStrVo 1989, S. 116 und KG, NStZ 2003, S. 391 f.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O.; Lesting, a.a.O.).

    Die Justizvollzugsanstalt ist außerdem verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist (vgl. KG, NStZ 2003, S. 391 f.).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 125 ; 50, 205 ; 81, 228 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 125 ; 50, 205 ; 81, 228 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 125 ; 50, 205 ; 81, 228 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 31.01.1994 - 2 BvR 1723/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263 f.).
  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Die Verhängung von Arrest stellt als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist, einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 125 ; 50, 205 ; 81, 228 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
    Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 125 ; 50, 205 ; 81, 228 ; 86, 288 ).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 ; BVerfGK 2, 318 ).
  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Mit dem Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung ändert sich, verschärfend, die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung; eine erneute Freiheitsentziehung, die den besonderen Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen hätte, liegt darin nicht (vgl. BVerfGK 2, 318 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Jedenfalls hätte das Landgericht im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 52, 214 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris, Rn. 39) und angesichts des der Darstellung der Justizvollzugsanstalt widersprechenden Vortrags des Beschwerdeführers den Sachverhalt selbst überprüfen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei streitigem Sachverhalt BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ; zu dieser im StVollzG direkt verankerten Verpflichtung OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 -, NStZ 2002, S. 224 ).

    Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, NStZ-RR 2009, S. 218).

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