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   BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12   

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BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12 (https://dejure.org/2013,6774)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12 (https://dejure.org/2013,6774)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 (https://dejure.org/2013,6774)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 56g StGB; Nr. 34.2 Gnadenordnung; § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; erneute Verfassungsbeschwerde); Widerruf einer Gnadenentscheidung (Freiheitsgrundrecht; Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutzgebot; Bewährungszeit; Fristablauf; Verfahrensverzögerung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz und zeitliche Grenzen für den Widerruf einer Gnadenentscheidung - Erfordernis eines zeitnahen Hinweises auf eventuelle Verzögerungen (Zwischennachricht) wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz und zeitliche Grenzen für den Widerruf einer Gnadenentscheidung - Erfordernis eines zeitnahen Hinweises auf eventuelle Verzögerungen (Zwischennachricht) wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Gnadenentscheidung wegen erneuter Straffälligkeit während des Laufs der Bewährungszeit i.R.d. Einhaltung der Fristen der Bewährungszeiten

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz und zeitliche Grenzen für den Widerruf einer Gnadenentscheidung - Erfordernis eines zeitnahen Hinweises auf eventuelle Verzögerungen (Zwischennachricht) wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Gnadenentscheidung wegen erneuter Straffälligkeit während des Laufs der Bewährungszeit i.R.d. Einhaltung der Fristen der Bewährungszeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rhein-zeitung.de (Pressebericht, 12.04.2013)

    David gewinnt gegen Goliath: Happy End nach Kampf gegen die Justiz

Sonstiges

  • beck-blog (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ermessensspielraum in der Auslegung von Gesetzen und Vorschriften. Ist nach dem OLG der "Himmel wirklich blau"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 260
  • NJW 2013, 2414
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Koblenz, 21.06.2006 - 1 Ws 379/06

    Zulässigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
    Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (zu allem vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 13. März 2003 - 5 Ws 90/03 -, NJW 2003, S. 2468 ; OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 2 Ws 335/99 -, StV 2001, S. 412; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2004 - I Ws 18/04 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. April 2003 - 3 Ws 361/03 -, juris Rn. 9 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 100/08 -, NStZ-RR 2009, S. 95 ; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 56f Rn. 19a; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 56f StGB Rn. 38; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 56f StGB Rn. 50; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 56f Rn. 13; jeweils m.w.N.).

    aa) Zwar erscheint ein Hinweis auf das Abwarten - anders, als in der Rechtsprechung gelegentlich angenommen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 15; AG Wetzlar, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 43 AR 10/07 -, StV 2011, S. 108) - nicht schon von Verfassungs wegen aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

    Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist es bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f StGB, für welchen die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden soll, geboten, den Beschwerdeführer vorher darauf hinzuweisen, dass er mit einem Widerruf rechnen müsse (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 -, juris Rn. 15: "Ohne einen solchen Hinweis, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ... völlig üblich ist, durfte der Verurteilte darauf vertrauen, dass diese Tat nicht mehr zum Bewährungswiderruf führen wird"; Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ws 127/09 -, StraFo 2009, S. 524 ).

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    So kann die Missachtung zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312).

    Die - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312) - gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich - wie hier - in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu bewerten ist.

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
    a) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437, zu § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch BVerfGE 63, 215 , zum Auslieferungsverfahren).

    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    Bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 1989 - 2 BvR 355/89 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).

  • KG, 24.03.2015 - 5 Ws 30/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Grundsätze der

    Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 - juris Rz. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 452/13 - juris Rz. 4).

    Des weiteren muss ein Verurteilter, der unter Bewährung steht, in der Regel damit rechnen, dass Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu negativen Folgen auch für die Bewährung führen können (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 - juris Rz. 25 und 26).

    Insbesondere muss ein Verurteilter grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, wenn im Bezirk eines Oberlandesgerichts üblich ist, einem Verurteilten einen Hinweis zu erteilen, dass der Abschluss eines neuen Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft einer etwaigen Entscheidung abgewartet werde, bevor über den Straferlass und einen möglichen Widerruf entschieden werde, sofern während oder zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit ein solcher Hinweis nicht erfolgte (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 - juris Rz. 28 und 30; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 Ws 379/06 - juris Rz. 15).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    aa) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414 ff. - Rn. 21 nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2016 - 1 Ws 14/16 -).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2016 - 2 Ws 360/16

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung: Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen

    Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichene Zeitspanne viel zu kurz, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, dass es nicht mehr zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommen werde, zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.2008 - 1 Ws 114/08, juris; KG StraFo 2013, 83; OLG Hamm NJW-Spezial 2016, 602 - jew. zu § 56f StGB).
  • OLG Koblenz, 15.07.2013 - 2 Ws 452/13

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vertrauensschutz bei Widerruf der Strafaussetzung

    2. Der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, 2 BvR 2595/12 vom 29, 93,2013, NJW 2013, 2414-2417), durch Umfrage ermittelte Vertrauenstatbestand, wonach ein Verurteilter im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einen ausdrücklichen Hinweis auf das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des neuen Verfahrens vor Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erwarten darf, ist nicht gegeben, wenn bis zum Strafantritt die Bewährungsaufsicht keinem Gericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, sondern einem im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelegenen Amtsgericht oblag.

    Es liegt indes keiner der seltenen Ausnahmefälle vor, in denen der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes den Bewährungswiderruf längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit verbietet (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 288, 289; Beschlüsse 1 Ws 265/11 vom 16.05.2011, 1 Ws 649/97 vom 15.10.1997, 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001, 1 Ws 379/06 vom 21.06.2006; OLG Hamm StV 1985, 198 ; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NJW 2003, 2468; OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 361/03 vom 15.04.2003, juris; OLG Rostock, Beschluss I Ws 18/04 vom 21.01.2004, juris; BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, 2 BvR 2595/12 vom 20.03.2013, juris).

  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Ist jedoch die Bewährungszeit abgelaufen, so muss der Widerruf binnen einer angemessenen Frist erfolgen, wobei sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des Einzelfalles bemisst (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12 = NJW 2013, 2414 ff.).
  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

    Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12 = NJW 2013, 2414 =BVerfGK 20, 260).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    3) Teleologische und systematische Erwägungen sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, dass nachträgliche Entscheidungen - entsprechend zu dem für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entwickelten Grundsätzen (dazu BVerfG NStZ 1995, 437; NJW 2013, 2414; BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 387; OLG Hamm NStZ 1998, 479; KG NJW 2003, 2468; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Ws 546/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1.2.2018 - III-4 Ws 3/18, juris, jew. m.w.N.) - auch nach Ablauf der Führungsaufsichtsdauer zulässig sind, solange dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten entgegensteht (ebenso OLG Frankfurt StV 1990, 34).
  • OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18
    Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris).
  • OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor Verlängerung der

    Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, kann sich aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Vertrauensschutz des Art. 20 Abs. 3 GG darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; StraFo 2009, 377; NStZ 1995, 437).
  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

    Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2595/12) hat hierzu - soweit für die vorliegende Entscheidung maßgeblich - in einer den Widerruf eines Gnadenerweises betreffenden Kammerentscheidung ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris; = NJW 2013, 2414 ff.):.
  • OLG Hamm, 01.02.2018 - 4 Ws 3/18

    Vertrauensschutz hinsichtlich des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafbefehl

  • OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 106/18
  • OLG Koblenz, 14.11.2016 - 2 Ws 546/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Vertrauensschutz nach Ablauf der Bewährungszeit

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