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   BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03   

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BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03 (https://dejure.org/2004,2937)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03 (https://dejure.org/2004,2937)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 2 BvR 1375/03 (https://dejure.org/2004,2937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999; Einführung eines Betreuungsfreibetrages, obwohl das Kindergeld nicht entsprechend erhöht wurde; Verschonung des Betreuungsbedarfs bei allen Eltern ; Existenznotwendiger Bedarf als von ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 32 Abs. 6
    Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, EStG § 31 S 4, EStG § 32 Abs 6
    Betreuungsfreibetrag; Familienleistungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 208
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    a) aa) Das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums fordert nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung), dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

    Dem Gesetzgeber steht es dabei grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Die Umrechnung von Kindergeld in einen Steuerfreibetrag hat jedoch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der horizontalen Steuergerechtigkeit zu beachten, wonach Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern sind (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).

    Dem Gesetzgeber steht es dabei grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Die Umrechnung von Kindergeld in einen Steuerfreibetrag hat jedoch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der horizontalen Steuergerechtigkeit zu beachten, wonach Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern sind (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Neuregelung des Familienleistungsausgleichs zum 1. Januar 2000 in §§ 32 Abs. 6, 66 Abs. 1, 31 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sah zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (vgl. BVerfGE 99, 216) die Einführung eines Betreuungsfreibetrages für Kinder unter 16 Jahren in Höhe von 3.024 DM zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag in Höhe von - unverändert - 6.912 DM vor.

    Wie der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, sind die in §§ 31, 32 Abs. 6, 66 Abs. 1 EStG getroffenen Regelungen insbesondere nicht deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber zwar mit Wirkung ab dem Jahr 2000 gemäß den Vorgaben der Entscheidung vom 10. November 1998 (vgl. BVerfGE 99, 216) einen Betreuungsfreibetrag eingeführt hat, aber das Kindergeld in § 66 Abs. 1 EStG nicht in entsprechendem Umfang, sondern nur geringfügig erhöht hat.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 87, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).
  • FG Hessen, 08.08.2002 - 13 K 391/02

    Familienleistungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag;

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. August 2002 - 13 K 391/02 -,.
  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 76/02

    Familienleistungsausgleich im Jahr 2000, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2003 - VIII R 76/02 -,.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Eine wegen dieser Auswirkungen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG mit Beschluss vom 6. Mai 2004 (2 BvR 1375/03, BVerfGK 3, 208, DStRE 2004, 1345) nicht zur Entscheidung an.
  • BFH, 13.11.2014 - III R 36/13

    Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt - Verfassungsmäßigkeit

    Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren (BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303, unter 2.c, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2004  2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692, unter II.2.b; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 40, und Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 III B 105/09, BFH/NV 2010, 884, Rz 4).
  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Der Staat ist auch bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl BVerfG Beschluss vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - juris RdNr 45; BVerfG Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvR 1375/03 - juris RdNr 15) .
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG-Urteile vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 50/87, 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 35 f.; vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242, 259 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 6. Mai 2004 2 BvR 1375/03, juris; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 692).

    Für diesen Fall sind nach der Rechtsprechung des BVerfG die Maßstäbe zum Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nicht anzuwenden; vielmehr steht dem Gesetzgeber insoweit eine größere Gestaltungsfreiheit zu (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, nicht veröffentlicht, betreffend das Senatsurteil VIII R 68/00; vom 6. Mai 2004 2 BvR 1375/03, juris, betreffend das Senatsurteil VIII R 76/02).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die BVerfG-Beschlüsse vom 6. Mai 2004  2 BvR 1375/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 692), zu § 31 Satz 4 EStG, und vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05 (BVerfGE 124, 282), zu § 31 Satz 5 EStG i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG, sowie die BFH-Urteile vom 13. September 2012 V R 59/10 (BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 18 ff., m.w.N.), und vom 20. Dezember 2012 III R 29/12 (BFH/NV 2013, 723, Rz 16 ff., m.w.N.), jeweils zu § 31 Satz 4 EStG.
  • BFH, 14.02.2007 - III B 176/06

    Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 2002

    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lässt sich ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld zur Förderung der Familie in einer bestimmten Höhe herleiten (Kammerbeschluss des BVerfG vom 6. Mai 2004 2 BvR 1375/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 692, m.w.N.).

    Die Höhe des Kindergeldes ist daher auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des BVerfG neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes ab dem Jahr 2000 einen Betreuungsfreibetrag bzw. ab dem Jahr 2002 einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes eingeführt, das Kindergeld aber nicht in entsprechendem Umfang erhöht hat (BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303, zur Rechtslage im Jahr 2000, bestätigt durch den Kammerbeschluss des BVerfG in HFR 2004, 692).

    Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass sich durch die Neuregelung der Anteil derjenigen Steuerpflichtigen erhöht hat, bei denen die gebotene steuerliche Freistellung nicht schon durch das Kindergeld, sondern erst durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird (Kammerbeschluss des BVerfG in HFR 2004, 692).

  • FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder

    undvom 17.08.2004 III B 121/03 sowie aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 ergebe sich für den Streitfall entgegen der Auffassung des Bekl. nichts anderes: Gegenstand dieser Entscheidungen war lediglich die Frage, ob § 32 Abs. 6 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 , mit dem neben dem Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2000 und 2001 ein weiterer Betreuungsfreibetrag eingeführt wurde, verfassungsgemäß ist, obwohl das Kindergeld nicht entsprechend erhöht worden war.

    Die gegen die BFH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1375/03 sei vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.05.2004 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Zusammenhang mit den vorgenannten Freibeträgen nach der sog. "Günstigerprüfung" im Rahmen des § 31 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.03.2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.05.2004 2 BvR 1375/03 für den Veranlagungszeitraum 2000).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums im Jahr 2000 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vergleiche BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

    Denn das steuerliche 'Familienexistenzminimum' ist im Jahr 2000 verfassungsgemäß berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Im Übrigen ist die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums im Jahr 2000 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

    Denn das steuerliche "Familienexistenzminimum" ist im Jahr 2000 verfassungsgemäß berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums im Jahr 2000 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vergleiche BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

    Denn das steuerliche "Familienexistenzminimum" ist im Jahr 2000 verfassungsgemäß berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 12 K 1279/18

    Progressionsvorbehalt und Familienleistungsausgleich bei Bezug von

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1513/04

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrags in 2001 - Keine Bemessung des

  • BVerfG, 07.09.2009 - 2 BvR 1966/04

    Verfassungswidrigkeit der Rückforderung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte

  • FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 430/04

    Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuer-Familienleistungsausgleichs für die

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2008 - 3 K 28/06

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

  • LSG Bayern, 20.04.2009 - L 14 KG 13/08

    Kindergeldrecht -Versagung von Kindergeld -Wohnsitz in Paraquay -deutscher

  • FG Hessen, 27.01.2004 - 13 K 1234/02

    Kinderfreibetrag; Betreuungsfreibetrag; Altersgrenze - Verfassungsmäßigkeit des

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - I 7/05

    Einkommensteuerbescheide der Familie eines Beamten i.R.d. Freistellung des

  • BSG, 18.02.2020 - B 10 KG 1/20 B

    Kindergeldanspruch für außerhalb Europas wohnende Kinder; Grundsatzrüge im

  • FG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 K 434/02

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Kindertagesstätte; Steuerliche

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 12 K 87/02

    Besteuerung einer Familie mit vier Kindern im Jahr 2000

  • FG Baden-Württemberg, 07.01.2005 - 12 K 87/02

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2001

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 2 EG 6/12
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