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   BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05   

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https://dejure.org/2005,611
BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05 (https://dejure.org/2005,611)
BVerfG, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05 (https://dejure.org/2005,611)
BVerfG, Entscheidung vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 (https://dejure.org/2005,611)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Verfassungsbeschwerde kostet 500,- Euro

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsgebühr gegen RAe für 4 missbräuchlich eingelegte Verfassungsbeschwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 219
  • NJW 2006, 496 (Ls.)
  • NJW 2006, 829 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1721
  • DVBl 2006, 43
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.05.2005 - 2 BvR 87/05

    Beschluss über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05
    Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 87/05 -, vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 716/05 - und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 909/05 -).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05
    Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -).
  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05
    Dies gilt namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1419; vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 f.; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205; vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f.).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Eine maßgeblich von einem Bevollmächtigten betriebene missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn dieser über Jahre hinweg mit im Wesentlichen gleichen Klagezielen, in gleich gelagerten Fällen, anhand derselben einfach-rechtlichen Anknüpfung sowie mit nahezu identischen verfassungsrechtlichen Begründungen Verfassungsbeschwerden erhebt, die ausnahmslos nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721).
  • BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11

    Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht -

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

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