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   BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03   

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BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03 (https://dejure.org/2005,1260)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03 (https://dejure.org/2005,1260)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 (https://dejure.org/2005,1260)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 GG; § 85 StVollzG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der Arbeitsmöglichkeit; soziale Beziehungen); Resozialisierung; Begriff des die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdenden Zustands nach § 85 StVollzG (kein Ausreichen der Duldung von Verstößen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen - Entziehung der Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine bei Strafgefangenen - Gefahr für die Sicherheit und Ordnung einer Strafanstalt

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 3; ; StVollzG § 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; StVollzG § 85
    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verlegung eines Strafgefangenen in einer andere Justizvollzugsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verlegung eines Strafgefangenen in andere Justizvollzugsanstalt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung in eine andere JVA

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlegung in andere JVA erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 260
  • StV 2006, 146
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Da der Beschwerdeführer im Januar 2004 in die Justizvollzugsanstalt K. rückverlegt wurde, so dass der beim Landgericht gestellte Antrag des Beschwerdeführers sich erledigt hat, wird das Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 44, 353 ).
  • OLG Stuttgart, 27.03.1998 - 4 Ws 52/98
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 81, 138 ; 103, 44 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Die Verlegung kann - nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. LG Hamburg, StV 2002, S. 664 ).
  • LG Hamburg, 03.06.2002 - 613 Vollz 54/02
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Die Verlegung kann - nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. LG Hamburg, StV 2002, S. 664 ).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 92, 277 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung des Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruht und für den konkreten Fall von einigem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Mit dieser Auslegung des § 85 StVollzG sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation (vgl. BVerfGE 65, 317 ) überschritten.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 81, 138 ; 103, 44 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
    Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 81, 138 ; 103, 44 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 28.02.1993 - 2 BvR 196/92

    Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 103, 44 ; 116, 69 ; BVerfGK 6, 260 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und

    Dies setzt die hinreichend konkretisierte Möglichkeit voraus, dass die Beschwerdeführerin erneut ähnlichen Hoheitsakten ausgesetzt wird, die sie bereits angegriffen hat (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 104, 220 ; 116, 69 ; BVerfGK 6, 260 ).
  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

    Das setzt eine hinreichend konkretisierte Möglichkeit voraus, dass die Beschwerdeführerin erneut ähnlichen Hoheitsakten ausgesetzt wird, die sie bereits angegriffen hat (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 104, 220 ; 116, 69 ; BVerfGK 6, 260 ).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 103, 44 ; 116, 69 ; BVerfGK 6, 260 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist (BVerfGK 6, 260 ).

    Zudem muss in einer solchen Konstellation zunächst auf denjenigen, der die Regel bricht, eingewirkt werden, diesen Verstoß zu unterlassen, bevor derjenige, der von diesem regelwidrigen Verhalten betroffen ist, mit einer Verlegung belastet wird (vgl. BVerfGK 6, 260 ).

    Überstellung">8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG eröffnet wird, jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kontext von Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10).

    Es wäre in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation durch die Strafvollstreckungskammer insbesondere festzustellen gewesen, ob die unzureichende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch eine geeignete Einwirkung der Anstaltsleitung auf den Anstaltsarzt als milderes Mittel hätte unterbunden werden können (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22

    Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche

    Zum anderen liegt es auf der Hand, dass eine gegen den Willen des betroffenen Strafgefangenen erfolgende Verlegung einen bisweilen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrechtsposition jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 1344/20 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 1368/20 -, Rn. 20).

    Eine Verlegung kann zudem auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 u.a. -, Rn. 154), berühren (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 1344/20 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1344/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist (BVerfGK 6, 260 ).

    Für die Feststellung des Sachverhalts ist aber entscheidungserheblich, ob eine Verlegung gegen den Willen des Gefangenen oder mit dessen Einverständnis erfolgt, denn der mit einer Verlegung gegen den Willen des Gefangenen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als die (Rück-)Verlegung nicht zum Zwecke der Förderung der Resozialisierung erfolgt und für ihn mit dem Verlust seines Ausbildungsplatzes verbunden ist (BVerfGK 6, 260 ).

    Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt ist eine Verlegung nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der Einrichtung nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann (vgl. zu § 85 StVollzG BVerfGK 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ).

    Die Verlegung kann - nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ).

    Denn jedenfalls ist es unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; siehe auch, speziell zur Verlegung eines Gefangenen wegen Fehlverhaltens Dritter, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f.).

    Die Verlegung eines Gefangenen gegen dessen Willen ist daher auch bei Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der Justizvollzugsanstalt nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 ).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Zwar wird eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt oftmals für die Resozialisierung förderlich sein, da sich die örtliche Vollzugszuständigkeit im Interesse der Resozialisierung nach dem Lebensschwerpunkt des Gefangenen richtet (vgl. BVerfGK 6, 260 ).

  • BVerfG, 04.01.2021 - 2 BvR 673/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Daher setzt es sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Beschwerdeführers nicht damit auseinander, ob jedenfalls aufgrund der Auswirkungen der Verlegung auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ) wegen des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Feststellungsinteresse besteht.

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung eines

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

  • BVerfG, 23.07.2015 - 2 BvR 48/15

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere

  • BVerfG, 11.12.2013 - 2 BvR 1373/12

    Strafvollzug (Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt;

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07

    Verletzung des Anspruchs eines Häftlings auf am Resozialisierungsziel

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

  • BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verneinung jeglichen

  • BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10

    Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2009 - 1 Ws 285/08

    Zulässigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen nach Bedrohung eines

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 2297/11

    Maßregelvollzug; Verlegung; Vollzugslockerungen; Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine

  • BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06

    (Keine) Einstweilige Anordnung gegen die Verlegung eines Strafgefangenen;

  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

  • OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13

    Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Voraussetzungen für die Verlegung eines

  • BayObLG, 06.06.2023 - 203 StObWs 142/23

    Zulässigkeit einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt gegen den

  • BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige

  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

  • VG Mainz, 22.06.2006 - 1 K 892/05

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