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   BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05   

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https://dejure.org/2005,242
BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 116 StPO; § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs; Abwägung; Freiheitsanspruch; wirksame Strafverfolgung; verfassungsgemäße Ausstattung der Gerichte durch den Staat); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs mit Freiheitsgrundrecht nicht vereinbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wertigkeit des Rechtes auf Freiheit der Person; Strafrechtspflege als Belang des Gemeinwohles und Einschränkungsmöglichkeit dieses Freiheitsrechtes; Trotz Haftverschonung weiterhin bestehende Einschränkungen; Art der Behandlung einer Haftsache bei außer Vollzug gesetztem ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 S. 2 § 116
    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewisser Durchführung der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar

  • lawblog.de (Pressebericht)

    Strafgerichte unter Druck

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren sind in angemessener Zeit durchzuführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 384
  • NJW 2006, 668
  • NStZ-RR 2006, 188 (Ls.)
  • StV 2006, 87
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04

    Unverhältnismäßigkeit; Haftaufhebung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung eines Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Weisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so ausdrücklich Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2004, 2 Ws 301/04, StV 2005, S. 396 ).

    Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Wird das durch die Haftentscheidung zu sichernde Verfahren - wie hier - über lange Zeit nicht gefördert, weil dem Gericht die erforderlichen Richterkräfte nicht zur Verfügung stehen, und besteht keine konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über die (Neu-)Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum, so ist dies im Rahmen der Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Anweisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Die angegriffene Entscheidung kann daher auch angesichts der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 - StV 2005, S. 396 selbst entwickelten Maßstäbe keinen Bestand haben.

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 ; 53, 152 ) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Sie sind darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (§ 116 StPO) von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch ein weniger einschneidendes Mittel, durch welches eine schwerwiegendere grundrechtsbeschränkende Maßnahme ersetzt worden ist, in seinem Fortbestand auch weiterhin im Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit stets von Neuem zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Es handelt sich insoweit weder um einen unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

  • LG Hamburg, 04.09.1984 - 12/84
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Ebenso ist anerkannt, dass erst noch bevorstehende, aber schon jetzt absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ).

    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist allgemein anerkannt, dass erst noch bevorstehende Verzögerungen von - wie hier - völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden dürfen, als bereits eingetretene (vgl. nur Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 ).

    Ein infolge Überlastung des zuständigen Gerichts bereits aktuell absehbarer Verfahrensstillstand von mehreren Monaten ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit auch dann nicht vereinbar, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. so ausdrücklich auch bereits KG, StV 1989, S. 68 - neunmonatiger Verfahrensstillstand nach Aussetzung der Hauptverhandlung; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 - Nichtanberaumung der Hauptverhandlung um mehrere Monate; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 - bevorstehende Verfahrensverzögerung von ungewisser Dauer).

  • LG Frankfurt/Main, 24.04.1989 - 27 Qs 34/88
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Ebenso ist anerkannt, dass erst noch bevorstehende, aber schon jetzt absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ).

    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist allgemein anerkannt, dass erst noch bevorstehende Verzögerungen von - wie hier - völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden dürfen, als bereits eingetretene (vgl. nur Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 ).

    Ein infolge Überlastung des zuständigen Gerichts bereits aktuell absehbarer Verfahrensstillstand von mehreren Monaten ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit auch dann nicht vereinbar, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. so ausdrücklich auch bereits KG, StV 1989, S. 68 - neunmonatiger Verfahrensstillstand nach Aussetzung der Hauptverhandlung; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 - Nichtanberaumung der Hauptverhandlung um mehrere Monate; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 - bevorstehende Verfahrensverzögerung von ungewisser Dauer).

  • OLG Hamburg, 05.07.1984 - 2 Ws 325/84
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Ebenso ist anerkannt, dass erst noch bevorstehende, aber schon jetzt absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ).

    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist allgemein anerkannt, dass erst noch bevorstehende Verzögerungen von - wie hier - völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden dürfen, als bereits eingetretene (vgl. nur Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1985, S. 66; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 ).

  • KG, 01.12.1988 - 4 Ws 230/88
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

    Ein infolge Überlastung des zuständigen Gerichts bereits aktuell absehbarer Verfahrensstillstand von mehreren Monaten ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit auch dann nicht vereinbar, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. so ausdrücklich auch bereits KG, StV 1989, S. 68 - neunmonatiger Verfahrensstillstand nach Aussetzung der Hauptverhandlung; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 - Nichtanberaumung der Hauptverhandlung um mehrere Monate; LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 - bevorstehende Verfahrensverzögerung von ungewisser Dauer).

  • KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).

    Dementsprechend stimmen die Fachgerichte darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 Ws 336/84 u.a. -, StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984 - 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68; KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss vom 29. August 1994 - Ws 138/94 -, StV 1994, S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388; KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. April 1989 - 5/27 Qs 34/88 - 90 Js 31063/86 - 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1996 - 261 Js 12036/94-5 KLs -, StV 1997, S. 141 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ); kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regelmäßig entgegen.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
    Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 ; 53, 152 ) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • KG, 11.07.1991 - 4 Ws 124/91
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • OLG Oldenburg, 18.12.1995 - 1 Ws 208/95

    Aufhebung eines Haftbefehls trotz Fluchtgefahr; Berücksichtigung des Grundsatzes

  • OLG Bremen, 29.08.1994 - Ws 138/94
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

  • KG, 10.01.1985 - 4 Ws 336/84
  • LG Gera, 01.07.1996 - 5 KLs 261 Js 12036/94
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Er hat, insbesondere soweit es um das Gebot der Beschleunigung von Haftsachen geht, die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671; ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905, 906).
  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    Eine dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung könnte dazu führen, dass der Haftbefehl aufzuheben wäre (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, juris Rn. 28 ff.).
  • OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20

    Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für einen Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (BVerfG, StV 2006, 87; vgl. BVerfGE 53, 152).

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