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   BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05   

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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05 (https://dejure.org/2006,19126)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05 (https://dejure.org/2006,19126)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05 (https://dejure.org/2006,19126)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; § 118 Abs. 3 StVollzG; § 116 Abs. 1 StVollzG
    Recht auf ein faires Verfahren; Wiedereinsetzung bei der Rechtsbeschwerde (vom Rechtspfleger verursachte Formwidrigkeit; Belehrung; Fristbeginn); Erschöpfung des Rechtsweges; Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Belehrungspflicht über Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes bei durch Fehler der Justiz verursachter Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Formwidrigkeit einer Rechtsbeschwerde infolge des Fehlers eines Rechtspflegers; Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei gleichzeitig bestehender Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im Wege des fachgerichtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 303
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1471/01

    Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags -

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

    Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. zu § 345 Abs. 2 StPO BVerfGE 64, 135 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 ).

    Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04

    Recht auf ein faires Verfahren (keine Zurechnung von Fehlern der Justiz;

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

    Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

  • BVerfG, 21.03.2005 - 2 BvR 975/03

    Anspruch auf faires Verfahren (erster Zugang zum Gericht; keine

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

    Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. zu § 345 Abs. 2 StPO BVerfGE 64, 135 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 ).
  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
    Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. zu § 345 Abs. 2 StPO BVerfGE 64, 135 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 ).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    Sofern das Haftgericht überhaupt von einer Benachrichtigung absehen darf, hat es einen nicht anwaltlich vertretenen Festgehaltenen mit Blick auf den subjektiven Rechtscharakter des Art. 104 Abs. 4 GG zuvor jedenfalls über die es treffende Benachrichtigungspflicht zu informieren und zu fragen, wen es als Angehörigen oder als Vertrauensperson benachrichtigen könnte (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfGK 8, 303 ; 20, 60 ; 20, 347 ).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Wiedereinsetzungsmöglichkeit vor Fachgerichten

    In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303 ).

    Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303 ).

    Die danach gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte (vgl. BVerfGK 8, 303 ), ist ihm nicht erteilt worden.

    Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 ; zu § 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64, 135 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 ).

    Die Erfolgsaussichten einer zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, einschließlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, dürfen daher grundsätzlich erst dann beurteilt werden, wenn eine unter Beteiligung des Rechtspflegers ordnungsgemäß zustande gekommene Rechtsbeschwerde tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfGK 8, 303 ).

    Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 , m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.2016 - 2 BvR 854/15

    Strafvollzugsrecht (Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der

    In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 4; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Das Formerfordernis soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen; daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 6; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 12).

    Jedenfalls in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3).

    Ob das Unterbleiben der Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dazu führt, dass bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3), oder ob die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst beginnt, wenn der Betroffene über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15), kann insoweit offenbleiben (vgl. BVerfGK 5, 151 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 2911/10

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassenem Antrag auf Wiedereinsetzung in

    In derartigen Fällen liegt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe (vgl. BVerfGK 8, 303 ).

    a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem Justizfehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

    c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, zu klären, ob in Ausnahmefällen eine ohne ausreichende Mitwirkung des Rechtspflegers zustandegekommene Rechtsbeschwerde den Schluss rechtfertigen kann, dass auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitwirkung des Rechtspflegers der Rechtsbeschwerde unter keinen Umständen zur Zulässigkeit verhelfen könnte (vgl. BVerfGK 8, 303 ).

    Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).

  • BVerfG, 16.12.2016 - 2 BvR 2422/16

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei

    In diesen Fällen gebietet es das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass der Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit erhält, über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Korrektur zu erreichen, falls die den förmlichen Anforderungen des § 345 Abs. 2, § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechende Begründung der Revision auf ein Versäumnis des Rechtspflegers und nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollte (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 2 StR 64/06 -, NStZ 2006, S. 585).

    Über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist der Betroffene gegebenenfalls zu belehren (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).

    Soweit der Beschwerdeführer die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt hat und nicht entsprechend belehrt war, kommt zumindest eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist in Betracht (vgl. BVerfGK 5, 151 ; 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).

  • BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13

    Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtentrichtung von Beiträgen zur

    Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. nur BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).
  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Daher kann auch offenbleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Klinik mit der Betreffzeile ihres Antwortschreibens vom 21. März 2012 den Beschwerdeführer in dessen Annahme bestärkt hatte, er befinde sich bereits im Vorschaltverfahren (zur verwandten Frage der Bedeutung von Justizfehlern im Verfahren vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).
  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

    Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihr ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Revisionsbegründung begegnet werden (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 - 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15, NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; SenE v. 11.02.2022 - III-1 RVs 24/22; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 26).

    Die danach für die Nachholung der Revisionsbegründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Angeklagte über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 21.03.2005 - 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvR 28/13

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassenem Antrag auf Wiedereinsetzung in

    Die Nutzung dieser Möglichkeit gehört zum Rechtsweg, den ein Beschwerdeführer im Regelfall erschöpfen muss, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ; BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, juris).

    In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).

    Da der Beschwerdeführer infolgedessen über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 803/05

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Erledigung; fortbestehendes

    Aus dem Grundsatz, dass die Justiz eigene Fehler nicht dem Rechtsschutzsuchenden zum Nachteil ausschlagen lassen darf, können sich auch besondere gerichtliche Belehrungspflichten ergeben (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 f., und vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 u.a. -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05 -, JURIS).
  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvR 1541/13

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) und Anforderungen an

  • OLG Köln, 22.02.2024 - 1 ORbs 38/24

    Zulassung der Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Zulassungsantragsbegründung

  • BGH, 30.06.2023 - 5 StR 55/23

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; Besitz kinderpornographischer

  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall);

  • BVerfG, 07.08.2013 - 2 BvR 1412/13

    Strafvollzug (Vollzugsplan; effektiver Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

  • BGH, 17.12.2015 - 4 StR 483/15

    Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle (erforderliche

  • BVerfG, 02.09.2009 - 2 BvR 1652/09

    Zur Möglichkeit eines Strafgefangenen, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift

  • BVerfG, 19.04.2011 - 2 BvR 2374/10

    Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert Erhebung der Anhörungsrüge bei Indizien

  • BVerfG, 16.10.2014 - 2 BvR 718/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG)

  • BVerfG, 13.05.2014 - 2 BvR 599/14

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

  • VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15
  • OLG Schleswig, 13.03.2018 - 1 VollzWs 86/18
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