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   BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06   

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https://dejure.org/2006,4818
BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06 (https://dejure.org/2006,4818)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 BvR 300/06 (https://dejure.org/2006,4818)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 (https://dejure.org/2006,4818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Zur Frage, ob die dem Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist bezüglich der Neuregelung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gem § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.; Gerichtliche Zuständigkeit für die Beantwortung der Frage nach der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für ein strukturelles ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; EStG § 20; ; EStG § 23; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b
    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne 1993 und 1994

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spekulationsgewinne 1993 und 1994

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 46
  • NVwZ-RR 2006, 570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    In den zitierten Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Bezug auf Feststellungen in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94 ) ausgeführt, die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für § 23 EStG.

    Zutreffend ist der Bundesfinanzhof zunächst davon ausgegangen, dass die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 ) nur für die materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit hatte, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat.

    Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschrift des § 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 ).

    Auch Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 84, 239 und 110, 94) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    In den zitierten Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Bezug auf Feststellungen in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 ) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94 ) ausgeführt, die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für § 23 EStG.

    So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 ), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 ) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 ).

    Auch Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 84, 239 und 110, 94) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf.

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Auf die von den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit der Begründung verneint, die von den Beschwerdeführern herausgehobene Frage, ob die Besteuerung der so genannten Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1993 und 1994 verfassungsgemäß sei, habe der IX. Senat des Bundesfinanzhofs bereits in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a cc) geklärt.

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (a.a.O.) an Feststellungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Diskussion der Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG eine spätere Erörterung eines solchen Erhebungsdefizits erkannt und deshalb dem Gesetzgeber auch für die Kalenderjahre 1993 und 1994 eine Übergangszeit zugebilligt hat, sind dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Auf die von den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit der Begründung verneint, die von den Beschwerdeführern herausgehobene Frage, ob die Besteuerung der so genannten Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1993 und 1994 verfassungsgemäß sei, habe der IX. Senat des Bundesfinanzhofs bereits in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a cc) geklärt.

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (a.a.O.) an Feststellungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Diskussion der Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG eine spätere Erörterung eines solchen Erhebungsdefizits erkannt und deshalb dem Gesetzgeber auch für die Kalenderjahre 1993 und 1994 eine Übergangszeit zugebilligt hat, sind dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995;

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 -, EFG 2005, S. 1199, und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2005 - IX B 80/05 -, BFH/NV 2006, S. 719).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Auch Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 84, 239 und 110, 94) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf.
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Dies zugrunde gelegt, sind zur Beantwortung der Frage, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts verantwortlich gemacht werden kann, vorrangig die Fachgerichte berufen; damit wird zugleich sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofs, vermittelt wird (vgl. dazu z.B. BVerfGE 68, 376 m.w.N.; 77, 381 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06
    Dies zugrunde gelegt, sind zur Beantwortung der Frage, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts verantwortlich gemacht werden kann, vorrangig die Fachgerichte berufen; damit wird zugleich sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofs, vermittelt wird (vgl. dazu z.B. BVerfGE 68, 376 m.w.N.; 77, 381 ).
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, NVwZ-RR 2006, S. 570).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl.BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG durch strafrechtliche

    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Das gleiche gilt hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 (vgl. Beschluss des BFH vom 29. November 2005 IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719 , Urteil des BFH vom 13. Februar 2008 IX R 61/07, BFH/NV 2008, 1485 , sowie Beschluss des BVerfG vom 19. April 2006 2 BvR 300/06, Beilage zu BFH/NV 2006, S. 367).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe.
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