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   BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06   

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BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 (https://dejure.org/2006,800)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 (https://dejure.org/2006,800)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 (https://dejure.org/2006,800)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von Übernachtungen und Ferienaufenthalten des Kindes bei seinem Vater bei unzureichender Begründung und mangelnder Ermittlung des Kindeswillens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung; Umfang des grundrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts eines Elternteils; Anforderungen an die verfahrensrechtliche Gestaltung eines Umgangsrechtsverfahrens ; Voraussetzungen für ein ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1

  • fr-blog.com

    Übernachtungs- und Ferienumgang eines 3-jährigen Kindes

  • kanzleibeier.eu

    Eine Einschränkung des (Übernachtungs) Umgangs ist nur gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl auf dem Spiel steht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte eines dreijährigen Kindes bei seinem Vater vorsieht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dreijähriger darf nicht beim Vater übernachten - So eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl auf dem Spiel steht

  • efkir.de PDF, S. 1 (Leitsatz)

    § 1684 I BGB
    Eingeschränktes Umgangsrecht mit dreijährigem Kind

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht mit noch kleinem Kind

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umgangsrecht - Ferienregelung und Übernachtung bei einem 3-jährigen Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 274
  • NJW 2007, 1266
  • FamRZ 2007, 105
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl.BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl.BVerfGE 31, 194 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.BVerfGE 31, 194 ).

    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl.BVerfGE 31, 194 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl.BVerfGE 84, 34 ).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl.BVerfGE 55, 171 ).

    Das Beschwerdegericht ist daher verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl.BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl.BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht geprüft hat, welche positiven Auswirkungen Übernachtungsumgänge für das Kind haben könnten, ob also deren Durchführung mittelfristig nicht auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, a.a.O., S. 1167).

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird; hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Diesen Willen hätte das Oberlandesgericht durch eine Anhörung des im Entscheidungszeitpunkt fast drei Jahre alten Kindes (vgl. dazuBVerfGE 55, 171 ), zumindest aber durch einen dem Kind nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 - 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057 ).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04

    Verletzung des Elternrechts des Vaters aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch langfristige

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Wenn es aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738).
  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung;

    Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452 ; BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor.
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990).
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