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   BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06   

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BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06 (https://dejure.org/2006,7962)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.2006 - 1 BvR 346/06 (https://dejure.org/2006,7962)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 2006 - 1 BvR 346/06 (https://dejure.org/2006,7962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 437
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ).

    Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06
    Denn die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995, NJW 1996, S. 517 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird damit zum Maßstab für die Bestimmungen des Unterhaltsrechts, da die Gewährung von Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftliche Handlungsfreiheit eröffnet und umgekehrt die Auferlegung einer Unterhaltspflicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von

    cc) Fachrechtlich setzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 13 m.w.N.) - die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraus.
  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

    Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 12; stRspr).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2008 - 1 BvR 2253/07 -, [...] Rn. 11; stRspr).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, [...] Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, [...] Rn. 22).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 16, 339 ; 17, 149 ; 19, 453 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2009 - 6 UF 38/09

    Berücksichtigung des Tilgungsanteils für die Finanzierung vermieteten

    Bezüglich des der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnenden Einkommens - das von ihr realistisch erzielbar sein muss (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 - BVerfGK 9, 437; BVerfG FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104; 1996, 345) - stellt der Senat vorliegend auf das Einkommen ab, das die Antragsgegnerin tatsächlich bei der Firma R... verdient hat.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2007 - 3 UF 75/06

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen vom Kindsvater

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