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   BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06   

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https://dejure.org/2006,4382
BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 (https://dejure.org/2006,4382)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 (https://dejure.org/2006,4382)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 (https://dejure.org/2006,4382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch Verurteilung wegen Beleidigung von Strafvollzugsbeamten aufgrund vertraulicher Äußerung in persönlicher Korrespondenz eines Strafgefangenen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Gefangenen durch das Öffnen seiner Gefängnispost; Rechtswidrigkeit einer beleidigenden Äußerung in Gefangenenpost; Abwägung der Grundrechte zum Schutz der Meinungsfreiheit und zum Schutz der persönlichen Ehre; ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185 § 193
    Beleidigung durch Werturteile in vertraulicher Kommunikation unter Strafgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 442
  • NJW 2007, 1194
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbes. BVerfGE 90, 255 ).

    Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vor geht (vgl. BVerfGE 90, 255 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl. auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sonder erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl. auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
  • KG, 13.12.2000 - 2 StE 11/00

    Anhalten eines Schriftstücks wegen beleidigenden Inhalts

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur tragen dem Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte nicht gerechnet werden muss (vgl. KG, StV 2002, S. 209; Brandenburgisches OLG, StV 1995, S. 420 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185 Rn. 12; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, vor §§ 185 ff. Rn. 9 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl. auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl. auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
  • OLG Brandenburg, 22.02.1995 - 2 Ws 30/95

    Bezeichnung der Verlegung in eine andere Haftanstalt als "hirnrissige

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
    Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur tragen dem Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte nicht gerechnet werden muss (vgl. KG, StV 2002, S. 209; Brandenburgisches OLG, StV 1995, S. 420 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185 Rn. 12; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, vor §§ 185 ff. Rn. 9 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - zu III 1 a der Gründe; 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 2007, 1194).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht übertragbar.

    Insofern war die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation als Voraussetzung für die Einschränkung des Ehrenschutzes (vgl. BVerfGE 90, 255, 260; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195) gerade nicht gewährleistet.

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.7.2009 - 2 BvR 2186/07 -, StV 2010, 142 f.; Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, NJW 2007, 1194 [1195] - "beleidigungsfreier Bereich").
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2019 - 6 U 105/18

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

    Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass eine Bestrafung des Klägers wegen Ehrdelikten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06, juris Rn. 10 - Briefkontrolle) und negatorische Ansprüche ausgeschlossen wären (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 10 Rn. 26, Kapitel 12 Rn. 98).
  • LAG Niedersachsen, 19.12.2022 - 15 Sa 286/22

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privaten WhatsApp Chat -

    Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht; BVerfG, 23.11.2006, 1 BvR 285/06, Juris Rn. 10. Das schließt auch schriftliche Äußerungen ein (zur Einbeziehung schriftlicher Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, in den Schutz der Vertrauensbeziehung vgl. BVerfG, 11.4.1973, 2 BvR 701/72).
  • BVerfG, 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Strafverteidigers wegen Beleidigung aufgrund

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Familienangehörige beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf ähnliche Vertrauensverhältnisse (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 -, NJW 2007, S. 1194 ).

    Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur tragen diesen Grundsätzen Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte nicht gerechnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 -, NJW 2007, S. 1194 m.w.N.).

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2022 - 15 Sa 284/22

    Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung -

    Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht; BVerfG, 23.11.2006, 1 BvR 285/06, Juris Rn. 10. Das schließt auch schriftliche Äußerungen ein (zur Einbeziehung schriftlicher Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, in den Schutz der Vertrauensbeziehung vgl. BVerfG, 11.4.1973, 2 BvR 701/72).
  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

    Dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht, dass die bestehende Nähebeziehung in jeder Hinsicht derjenigen zu Ehegatten oder Eltern oder anderen Familienangehörigen (zur Einbeziehung letzterer in den Vergleichsmaßstab vgl. BVerfGK 9, 442 ) entspricht, sondern dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R. keine Liebesbeziehung bestand, belegt weder, dass die bestehende Beziehung oberflächlich war, noch, dass sie sich in ihrem Charakter von beliebigen anderen Beziehungen des Beschwerdeführers innerhalb einer größeren Gruppe nicht unterschied (vgl. dazu, dass es auf das Bestehen eines Verwandtschafts- oder Liebesverhältnisses nicht ankommt, BVerfGK 9, 442 ).

    Der besondere grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in einer besonderen Nähebeziehung entfällt bereits dann, wenn aufgrund eines dem Grundrechtsträger zurechenbaren Verhaltens mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden muss (dazu und zu anderen Fällen der Aufhebung des Vertraulichkeitsschutzes vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 9, 442 , m.w.N.).

  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat - wie etwa bei einer Briefkontrolle bei Strafgefangenen - Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 - BVerfGE 90, 255 ; Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - BVerfGK 9, 442 ).

    Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der ehrverletzenden Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - juris Rn. 13 ff.).

  • LG München I, 21.10.2021 - 5 HKO 1687/19

    Äußerung und Aktienkurs

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

  • OLG Naumburg, 20.09.2012 - 9 U 59/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Negative Meinungsäußerungen über in der

  • LAG Hamm, 14.07.2022 - 8 Sa 365/22

    Kündigung; Beleidigungen als "wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB;

  • OLG Jena, 02.10.2007 - 1 Ws 285/07

    StVollzG

  • LG Saarbrücken, 16.03.2017 - 11 Ns 151/16

    Beleidigung, Werturteil

  • KG, 14.07.2020 - 4 Ss 43/20

    Beleidigung: "Beleidigungsfreie Sphäre"; Strafzumessung bei neuen

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.06.2018 - 1 C 191/18

    Ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte - Straffreiheit

  • ArbG Ulm, 22.07.2014 - 5 Ca 56/14

    Beschäftigungsanspruch - Auflösungsantrag - Betriebsübergang - Passivlegitimation

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2022 - 15 Sa 285/22

    Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 15 Sa 284/22 v. 19.12.2022

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 10 TaBV 598/16

    Zustimmungsersetzung - Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BGH, 12.04.2018 - 5 StR 87/18

    Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsychologischen

  • KG, 14.07.2020 - 161 Ss 33/20

    Grenzen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Wahrnehmung einer beleidigenden

  • LG Bonn, 13.04.2020 - 7 O 66/20
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