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   BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65   

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https://dejure.org/1966,188
BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65 (https://dejure.org/1966,188)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1966 - V C 196.65 (https://dejure.org/1966,188)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1966 - V C 196.65 (https://dejure.org/1966,188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der Straßenangabe in einer Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 261
  • BB 1967, 521
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Einer Nennung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BVerwG, Urteile vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261 , vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - BVerwGE 85, 298 und vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 15).

    Denn sie ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht für unmündige Personen, die sich nicht zu helfen wissen, wenn ihnen nur der Ort und nicht die Anschrift der Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden wollen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Sitz meint den Ort, an welchem die Verwaltung der juristischen Person geführt wird (vgl. auch § 24 BGB, § 17 ZPO), wobei die kleinste örtliche Verwaltungseinheit, zu welcher der Platz des Verwaltens gehört, mithin regelmäßig die Gemeinde, zu bezeichnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 19).

    Die genaue Anschrift des Gerichts muss hingegen nicht mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).

    Diese Formvorschrift ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß, wenn ihr nur der Ort und nicht auch die (eine Nennung des Staates) umfassende Anschrift einer Person oder Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden will (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

    Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist, wie es der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Belehrung über den Sitz einer Behörde einmal ausgedrückt hat, "für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß" (Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - in BVerwGE 25, 261 [262]; ähnlich der Beschluß, vom 5. Juli 1957 - GrSen. 1.57 - in BVerwGE 5, 178 [179], die Urteile vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2 S. 1 [2] und vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23 S. 8 [9] sowie der Beschluß vom 18. September 1969 - BVerwG VIII B 204.67 - in Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 9 S. 7 [8]).
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