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   BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53   

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https://dejure.org/1953,23
BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53 (https://dejure.org/1953,23)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1953 - I C 90.53 (https://dejure.org/1953,23)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1953 - I C 90.53 (https://dejure.org/1953,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 48
  • NJW 1954, 524
  • NJW 1954, 614 (Ls.)
  • DVBl 1954, 258
 
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Wird zitiert von ... (74)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    An diesem Steuerobjekt hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts dadurch geändert, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 48 und 269) die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden darf.
  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90/53 - ausgesprochen, daß Art. 12 GG nicht als Ausfluß des Art. 2 GG anzusehen ist, vielmehr diesem gegenüber ein Spezialgesetz darstellt.
  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58

    Rechtsmittel

    Insoweit aber sei die Rechtslage durch die der Beklagten bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon lange vor den hier in Rede stehenden Bescheiden klargestellt gewesen (Urteile vom 15. Dezember 1953 = NJW 1954, 524, vom 17. Dezember 1953 = NJW 1954, 1013 und vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 763).

    Aus dieser Beschränkung könne die Beklagte aber nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre Bediensteten hätten diese Rechtsprechung zu § 1 GaststG nicht ohne weiteres auch zu § 8 GaststG übernehmen können, zumal sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 (NJW 1954, 524) die allgemeine Wendung findet "Zur Frage der Vereinbarkeit der Bedürfnisprüfung im Gaststättenrecht ...".

    Die Bedürfnisprüfung aber ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 1, 48, 52 (= NJW 1954, 524) bereits zutreffend ausgeführt hat, kein geeignetes Mittel, um die Volksgesundheit vor den Gefahren des Alkoholmißbrauchs zu schützen.

    Bereits am 15. Dezember 1953 war die grundlegende, in BVerwGE 1, 48 sowie u.a. in NJW 1954, 524 veröffentlichte Entscheidung ergangen, in der das Bundesverwaltungsgericht den im § 1 Abs. 2 GaststG erforderten Bedürfnisnachweis als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar bezeichnet hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in BVerwGG 1, 48 (= NJW 1954, 524) im einzelnen dargelegt, daß auch Art. 12 Abs. 1 GG gesetzliche Vorschriften über die Berufszulassung nicht ausschließe, sondern sie unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung zulasse, daß aber der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gestatteten gesetzlichen Regelung der Berufsausübung durch Art. 19 Abs. 2 GG eine unverrückbare und enge Grenze gesetzt worden sei, so daß auch die Beibehaltung einer "Bedürfnisprüfung im Gaststättengewerbe" nicht mehr zulässig sei.

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