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   BVerwG, 06.05.1960 - VII C 57.59   

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BVerwG, 06.05.1960 - VII C 57.59 (https://dejure.org/1960,99)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1960 - VII C 57.59 (https://dejure.org/1960,99)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1960 - VII C 57.59 (https://dejure.org/1960,99)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 274
  • NJW 1960, 1538
  • MDR 1960, 703
  • DVBl 1960, 516
  • DÖV 1960, 553
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

    Zwar haben die Verwaltungsgerichte für Klagen auf Auskunftserteilung (Nennung der Namen verantwortlicher Beamter) wiederholt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht (vgl. BVerwGE 10, 274; 31, 301, 307; BVerwG NJW 1975, 1333; BayVGH NJW 1974, 379 = VerwRspr. 25, 783).
  • BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73

    Verpflichtung der Deutschen Bundespost gegenüber einem Postkunden zur Nennung der

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BVerwGE 10, 274 ff. [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59]) fest, daß die Bundespost nach Treu und Glauben auf Grund des Nutzungsverhältnisses dem Postkunden gegenüber verpflichtet ist, die Bediensteten zu benennen, die für ein postalisches Versehen verantwortlich sind, wenn sie selbst für dieses Versehen nicht haftet.

    Das Rechtsschutzinteresse an der Benennung eines verantwortlichen Postbediensteten im Falle postalischen Fehlverhaltens ist daher nur dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [276]).

    Das hat dieser Senat bereits früher, ausgesprochen (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [277]; ebenso VGH München, NJW 1974; 379; OVG Lüneburg, DVBl. 1958, 323; Schack, DVBl. 1958, 326; zustimmend Beinhardt, DÖV 1965, 480 [486]; a.A. Schmidt in ArchPostFern 1961, 43 ff. unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Reißig im Jahrbuch des Postwesens 1956/1957, 291; vgl. auch Lerche, JZ 1961, 708).

    Treu und Glauben sowie Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post verlangen allerdings gleichzeitig eine Beschränkung der Pflicht der Beklagten, den Namen von verantwortlichen Bediensteten zu ermitteln und zu nennen, auf das ihr Zumutbare (vgl. BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [279]).

    Aus diesem Grunde ist die Bundespost bei der Verzögerung einer Postzustellung im Rahmen des Massenverkehrs im allgemeinen nicht verpflichtet, den Namen des verantwortlichen Postbediensteten zu ermitteln und dem Postkunden zu offenbaren (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [278]; vgl. weiter VGH München in NJW 1974, 379, OVG Münster in JZ 1959, 672 = VerwRspr. 12 S. 233; Schmidt, ArchPostFern 1960, 93); denn es geht nicht an, daß die Post, deren Haftung gerade ausgeschlossen oder beschränkt ist, um eine reibungslose Betriebsabwicklung sicherzustellen und die Kosten möglichst niedrig zu halten, bei Schäden, die im Rahmen ihres Massenbetriebes durch Verlust oder Verzögerungen in der Beförderung entstehen, etwa vorsätzlich oder sonst schuldhaft handelnde Bedienstete ermitteln müßte.

  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man vom Treueverhältnis ausgeht, das auf Grund des Fernsprechteilnehmerverhältnisses zwischen den Beteiligten besteht (vgl. dazu BVerwGE 10, 274 [277, 278]).
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