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   BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94   

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BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 (https://dejure.org/1995,355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 199
  • NVwZ 1996, 1217
  • FamRZ 1996, 937 (Ls.)
  • DVBl 1996, 867
  • DÖV 1996, 832
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221; 66, 204).«.

    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).

    Denn ansonsten bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 [227 f.] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]).

    Diese Auffassung, bei der das Oberverwaltungsgericht sich auf die frühere (vgl. BSGE 62, 103 [108 f.]; 63, 37 [ 43]), inzwischen ausdrücklich aufgegebene (vgl. BSGE 65, 221 [223 ff.]) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts stützt, träfe nur dann zu, wenn das Fristerfordernis mit dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.

    Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BSGE 65, 221 [224] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221; 66, 204).«.

    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).

    Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben (vgl. BSGE 66, 204 [209] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 357]).

    Vorrang der Rechtssicherheit vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" (vgl. BSGE 66, 204 [209]) nicht vereinbar.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).

    Denn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezieht - ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 70, 356 [358 f.]).

    Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwGE 70, 356 [363] zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

  • BVerwG, 18.08.1976 - 7 C 29.75

    Postzeitungsdienst - Wegfall der Gebührenbegünstigung - Postzeitungsgebühren -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Die Hemmung nach den hier allein in Betracht zu ziehenden §§ 202, 203 BGB, deren Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bereits grundsätzlich bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1976 - BVerwG 7 C 29.75 - [Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 2 = NJW 1977, 823 f.]), beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit, in der der Gläubiger den Anspruch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährung einbezogen wird (§ 205 BGB).
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Diese Auffassung, bei der das Oberverwaltungsgericht sich auf die frühere (vgl. BSGE 62, 103 [108 f.]; 63, 37 [ 43]), inzwischen ausdrücklich aufgegebene (vgl. BSGE 65, 221 [223 ff.]) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts stützt, träfe nur dann zu, wenn das Fristerfordernis mit dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.
  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88

    Wilhelm Stäglich

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 36/86

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Arbeitslosengeld - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Zwar hat das Berufungsgericht die Unterlassung einer Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse zu Recht dem Machen einer unrichtigen Angabe gleichgestellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 9. April 1987 - 5b RJ 36/86 - [SozR 1300 § 45 SGB X Nr. 29]).
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 2 f.).

    Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).

    Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).

    Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Denn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt u.a. erst dann zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts erkannt hat (stRspr; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 und Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 ).
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