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   BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94   

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BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 (https://dejure.org/1995,731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorrang von Rehabilitationsleistungen nach AFG - berufsfördernde Maßnahmen - vor sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe - Ausnahmen

  • Wolters Kluwer

    Eingliederungshilfe - Anderweitige Leistungen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung - Behinderter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 50
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 508
  • DVBl 1996, 863
  • DÖV 1996, 841
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.06.1971 - V C 56.70

    Abweichung der Leistungen der Eingliederungshilfe von denjenigen der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das hat der Senat für das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz entschieden (vgl. BVerwGE 38, 174 [175 f.]); für das Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation der Arbeitsverwaltung gilt nichts anderes.

    Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174 [176]) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307 [309]).

  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 2.71

    Zuschuss zu den Kosten einer Heilkur als vorbeugende Gesundheitshilfe oder

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    § 2 Abs. 1 BSHG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Charakter der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger, konkreter Not voraus, daß die Hilfe des Trägers anderer Sozialleistungen tatsächlich bereitsteht (BVerwGE 38, 307 [308]).

    Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174 [176]) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307 [309]).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das "Wunschrecht" des § 3 Abs. 2 BSHG betrifft das "Wie" der Hilfeleistung durch einen Träger der Sozialhilfe; es setzt Alternativen der Bedarfsdeckung innerhalb dieses Sozialleistungssystems voraus (vgl. BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) und begründet keine Befugnis, zwischen den Hilfen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme zu wählen.

    Dabei darf nicht bei der Prüfung stehengeblieben werden, ob die betreffende Einrichtung ein der Behinderung des Hilfesuchenden gerecht werdendes Betreuungsangebot unterbreiten kann, also zu seiner Eingliederung objektiv geeignet ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob die Betreuungseinrichtung für den Behinderten ohne gravierende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolges zugänglich ist (BVerwGE 94, 127 [131]).

  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).

    Denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE 67, 163 [166] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Das "Wunschrecht" des § 3 Abs. 2 BSHG betrifft das "Wie" der Hilfeleistung durch einen Träger der Sozialhilfe; es setzt Alternativen der Bedarfsdeckung innerhalb dieses Sozialleistungssystems voraus (vgl. BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) und begründet keine Befugnis, zwischen den Hilfen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme zu wählen.
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 42.79

    Untersuchungsgefangener - Anspruch auf Sozialhilfe - Krankenhilfe - Zahnärztliche

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15]).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE 67, 163 [166] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 a.a.O.).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94
    Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not fungiert in dem gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als letzte soziale Sicherung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, BTDrucks III/1799 S. 38 zu § 2).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 ).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Dass unter diesen Umständen der Nachrang der Sozialhilfe durch den möglicherweise gegen einen Dritten bestehenden Rechtsanspruch nicht ausgelöst wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 100, 50 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 20 m.w.N.) und ist nicht weiter klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Die Frage nach Selbsthilfemöglichkeiten ist nämlich immer auch eine Frage der Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerwGE 60, 367 ; 100, 50 ; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - ).
  • BVerwG, 15.12.2004 - 5 B 124.04

    Verhältnis von Leistungen der Arbeitsverwaltung gegenüber Leistungen des

    2 Der Beklagte behauptet zwar eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 ( BVerwG 5 C 13.94 BVerwGE 100, 50 = FEVS 46, 397) "zum Vorrang von Leistungen der Arbeitsverwaltung gegenüber Leistungen des Sozialhilfeträgers für berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation (heute Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)", wonach das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen habe: "Ist Ziel der Hilfe Eingliederung in den Arbeitsmarkt und führen beide in Frage kommenden Maßnahmen (...) zu demselben Ziel, verlange es der Nachranggrundsatz, § 2 Abs. 1 BSHG, Hilfe der vorrangig zuständigen Arbeitsverwaltung in Anspruch zu nehmen.

    Schon in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zudem deutlich gemacht, dass von dem Grundsatz, dass sich der Hilfebedürftige grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung verweisen lassen muss, wenn sie die Ausbildung zu demselben Beruf ermöglichen, Ausnahmen dann in Betracht kommen, "wenn eine betriebliche Ausbildung dem Behinderten mit Blick auf seine Behinderung nicht zumutbar ist, sei es, dass er wegen seiner Behinderung gerade auf eine schulische Ausbildung angewiesen ist oder aber die konkret in Betracht kommenden, von der Arbeitsverwaltung förderbaren betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten dem Behinderten nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich sind oder aber keine behinderungsgerechten Ausbildungsbedingungen aufweisen" (BVerwGE 100, 50 ).

    4 Soweit der Beklagte sinngemäß eine fehlerhafte Anwendung des § 33 SGB IX geltend macht, weil die nach der Auffassung des Berufungsgerichts erforderlichen Leistungen bei aus Sicht des Beklagten zutreffender Betrachtung tatsächlich von § 33 Abs. 6 SGB IX umfasst und daher den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen seien, vermag dies den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) schon deswegen nicht auszufüllen, weil sich das herangezogene Urteil vom 23. November 1995 (BVerwGE 100, 50) nicht zur Auslegung und Anwendung des § 33 SGB IX verhält, der in Anknüpfung an, aber nicht in wortgleicher Übernahme von zuvor geltendem Recht regelt, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die hierfür zuständigen Rehabilitationsträger behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen zu erbringen haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

    Allerdings ist der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII zu beachten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15; BVerwGE 100, 50).

    Sonach kommt es hier letztlich nur noch darauf an, ob bei der Antragstellerin nach ihrer Persönlichkeitsstruktur sowie ihren fachlichen Leistungen eine Eignung für den Besuch des Kaufmännischen Berufskollegs besteht und ob die gewählte Ausbildungsstätte einschließlich der internatsmäßigen Unterbringung zur Erreichung des Eingliederungserfolges geeignet und erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwGE 94, 12; 100, 50).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2005 - 4 LC 343/04

    Eintritt von Jugendhilfe bei fehlender Deckung des Hilfebedarfs seelisch

    Denn von der Systematik her kann der Nachrang der Jugendhilfe nur dann wirksam werden, wenn vorrangige andere Verpflichtungen und Leistungen demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und den Bedarf auch voll decken, ohne dass es auf günstigere Einzelheiten in der Bedarfsdeckung entscheidend ankäme (BVerwG, Urt. v. 23.11.1995 - BVerwG 5 C 13.94 -, BVerwGE 100, 50, 55; LPK Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2003, Anm. 3 zu § 10 SGB VIII; Wiesner/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, Anm. 8 zu § 10; Frankfurter Kommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. 1998, Anm. 5 zu § 10).
  • VG Düsseldorf, 22.01.2001 - 19 K 11140/98

    Gewährung von Eingliederungshilfe durchÜbernahme der Kosten einer

    Hinzu kommt noch, dass der Verweis jedenfalls auf die präsent zu machenden Mittel für die Eltern und das Kind zumutbar sein müssen, vgl. zu Zumutbarkeitsgesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 - , FEVS 46, 397, wobei auch der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt eine erhebliche Rolle spielt.
  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 623/12

    Selbstbeschaffte Hilfe - Beschulung in einem privaten Gymnasium -; Anspruch auf

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur in dem Fall angenommen, dass die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105.00 - Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 2 S 2737/98

    Nachrang der Jugendhilfe - Zuständigkeit für medizinische Rehabilitation

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.10.1998, mit dem er die Berufung in der vorliegenden Sache zugelassen hat und auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, dargelegt, daß allenfalls mit Blick auf die Beeinträchtigung des "Eingliederungserfolgs" die Frage der Zumutbarkeit eines Hilfeangebots zu erörtern ist (vgl. BVerwGE 100, 50), was indes nicht zur Anerkennung einer subjektiv zu bewertenden Entscheidungsbefugnis des Betroffenen hinsichtlich des Maßnahmeträgers führe.
  • VG Gera, 09.02.2018 - 6 E 10/18

    Bewilligung eines persönlichen Budgets für einen Schulbegleiter für die

    Führen im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behinderte Mensch auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) der Bundesagentur für Arbeit (BA) (oder anderer vorrangig zuständiger Träger) für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13/94 - BVerwGE 100, 50-56; vgl. Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 54 Rn. 59; a.A. wohl BSG, Beschlüsse vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131-138 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ZFE 2010, 33-34).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LC 332/02

    Beihilfe zur Anschaffung einer fabrikneuen Waschmaschine; Erleichterung des

  • OVG Brandenburg, 28.04.2000 - 4 B 9/00

    Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte;

  • VG Aachen, 11.07.2006 - 2 K 1198/03

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt;

  • OVG Bremen, 10.12.1998 - 2 BB 421/98

    Körperbehinderter Schüler; Eingliederungshilfe; Träger der Sozialhilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2008 - 12 B 463/08

    Einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Beschulung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2005 - 12 E 1102/04

    Aufnahme eines Schülers in einen speziellen Förderkurs für Schüler mit

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1996 - 6 S 269/95

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine gewisse Zeit in die Zukunft -

  • LSG Baden-Württemberg, 29.12.2016 - L 7 AS 4521/16
  • VG Aachen, 21.03.2006 - 2 K 303/05

    Anspruch eines Heimbewohners auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss

  • VG Düsseldorf, 12.08.2002 - 19 K 8511/98

    Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Lese-Rechtschreib-Therapie im Wege der

  • VG Aachen, 02.10.2007 - 2 K 316/06

    Anspruch eines Einrichtungsträgers auf einen bewohnerorientierten

  • VG Freiburg, 19.08.2005 - 4 K 1354/05
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