Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 25.05.1992 - 6 A 1232/91
  • OVG Niedersachsen, 22.09.1993 - 4 L 3929/92
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 56
  • NJW 1996, 2177 (Ls.)
  • DVBl 1996, 986
  • DVBl 1996, 987
  • DÖV 1996, 326
  • NVwZ 1996, 595



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Wird zitiert von ... (49)  

  • OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07  

    Haftung einer Gemeinde gegenüber dem Land für fehlerhaftes

    Auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 16.01.1997 -4 A 12/94- und Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93-) aus.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - finde dieser Anspruch keine Anwendung, wenn eine Gemeinde im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig werde.

    Die Entscheidung vom 16.1.1997 - 4 A 12/94 - betreffe ausschließlich die Haftung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Verhältnis zwischen Bund und Land; die Entscheidung vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - beschäftige sich demgegenüber mit der Frage, wer das Risiko dafür trage, dass eine Kommune im Rahmen der Auftragsverwaltung infolge fehlerhafter Rechtsanwendung die Mittel zu Unrecht an Leistungsempfänger ausgezahlt habe.

    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - könne eine entsprechende Sperrwirkung nicht begründen.

    Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Rechtsstandpunkt, wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 7 C 56.93 - und vom 16.1.1997 - 4 A 12.94 - stehe.

    Die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung wird - bislang - ausschließlich durch die Verfassungsnorm des Art. 104 a Abs. 5 GG geregelt BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- sämtlich zit. Nach Juris und vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517.

    An dieser fehlt es bislang BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Hier ist mit Rücksicht auf die vom Verfassungsgeber angestrebte Wahrung der Rechte der Bundesländer in besonderem Maße differenziert, behutsam und zurückhaltend vorzugehen BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 518.

    Dies beachtend bietet Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 HS.2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für den Bereich der Haftung in Auftragsangelegenheiten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausschließlich in einem Haftungskernbereich.

    Er beschränkt sich demnach auf Fallkonstellationen, in denen sich Bund und Land gegenüber stehen nicht Land und Gemeinde: BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- und in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f. Weitergehend noch BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- wo die Norm auch als mögliche Anspruchsgrundlage für grob fahrlässiges Verhalten im genannten Kontext angesehen wurde.

    Dies gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Bund und Land hinsichtlich aller Haftungsansprüche, in denen sich der Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des Vorsatzes bewegt BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517), sondern - was hier von Bedeutung ist - auch für das Verhältnis zwischen Land und zur Durchführung der Auftragsangelegenheit herangezogener Gemeinde, und zwar für alle denkbaren Haftungsansprüche, unabhängig vom Vorliegen oder vom Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Zumindest mittelbar gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- zit. nach Juris aber auch für die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung im Verhältnis zwischen dem Bund verpflichteten Ländern und Gemeinden.

    Die Formulierung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Hs.2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung "haften", lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für eine Interpretation dessen, was mit "Haften" gemeint ist, unterschiedliche Spielräume zu.

    Denn im Bereich der Auftragsverwaltung bestimmt sich auch das Haftungsverhältnis zwischen Land und Gemeinde in seinem Ausgangspunkt ausschließlich nach Art. 104a Abs. 5 GG und bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.14 zit. nach Juris.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob eine Regelung von Haftungsansprüchen zwischen dem Bund verpflichteten Ländern einerseits und den Gemeinden andererseits wegen Fehlverhaltens der Gemeinden in Auftragsangelegenheiten im Rahmen des noch ausstehenden bundesrechtlichen Ausführungsgesetzes nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG erfolgen könnte oder ob es hierzu einer landesgesetzlichen Regelung bedarf BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.18 zit. nach Juris.

    Gleichwohl muss eine Regelung von Haftungsansprüchen zwischen den Ländern einerseits und den Gemeinden andererseits wegen Fehlverhaltens der Gemeinden in Auftragsangelegenheiten auf spezialgesetzlicher Grundlage, sei es auf Bundes- oder sei es auf Landesebene, erfolgen, BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- weil das Haftungsverhältnis - wie dargelegt - einheitlich im Bereich der Auftragsverwaltung angesiedelt ist und sich deshalb in seinem Ausgangspunkt ausschließlich nach Art. 104a Abs. 5 GG bestimmt.

    Mit Rücksicht hierauf bietet der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch für einen der Sache nach geltend gemachten Rückgriffsanspruch des seinerseits dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 GG haftenden Landes gegen die beauftragte Gemeinde keine taugliche Grundlage BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.17 zit. nach Juris.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 -7 C 56/93- beruht auf einem Sachverhalt, der sich von dem vorliegenden Fall insbesondere dadurch unterscheidet, dass im dortigen Fall die seitens des Landes aus Bundesmitteln bereitgestellten Mittel an Leistungsempfänger ausgezahlt und diese damit praktisch irreversibel abgeflossen sind, während die Mittel vorliegend - aufgrund eines weiteren Abrechnungsfehlers - an einen anderen kommunalen Verwaltungsträger, den Beigeladenen geflossen und diesem zugute gekommen sind.

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07  

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der einem Land gegen eine Kommune aus der fehlerhaften Abrechnung von Wohngeld zusteht, ist keine "Haftung" für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 56.93 BVerwGE 100, 56).

    2.1 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 , vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 , vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ; s.a. Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).

    Der hiernach für die rechtsgrundlos erbrachten Erstattungsleistungen allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz bislang nicht ergangen ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne ein solches Ausführungsgesetz eine verfassungsunmittelbare Haftung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung nur für einen "Haftungskern" anzuerkennen ist, in dem bei der Auftragsverwaltung im Bund-/Länder-Verhältnis nur bei Vorsatz gehaftet wird (Urteile vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99, vom 8. Mai 2002 - BVerwG 3 A 1.01 - BVerwGE 116, 234, vom 16. Januar 1997 - BVerwG 4 A 12.97 - BVerwGE 104, 29, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56, vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 14 und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45).

    Nur auf diesen Fall treffen die Darlegungen in den Gründen zu, dass dieses Haftungsverhältnis sich in seinem Ausgangspunkt ausschließlich nach Art. 104a Abs. 5 GG bestimmt (Urteil vom 30. November 1995 a.a.O. S. 60) und eine Regelung von Regressansprüchen zwischen (dem Bund verpflichteten) Ländern und Gemeinden (wegen deren Fehlverhalten in Auftragsangelegenheiten) auf spezialgesetzlicher Grundlage erfolgen muss (a.a.O. S. 61).

    3.2 Bei dieser Rechtslage ist nicht zu entscheiden, ob - zumal angesichts des nunmehr in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG normierten Verbotes eines Aufgabenübertragungsdurchgriffs durch Bundesgesetz - daran festzuhalten ist, dass der Schutzzweck des Art. 104a Abs. 5 GG bei einem Rückgriff eines gegenüber dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 GG haftenden Landes gegen eine Gemeinde greift (so Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - a.a.O.), jedenfalls, wenn es - wie hier - um Mittel geht, die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durch das Land nicht aufgrund bundesgesetzlicher Kostenbeteiligung, sondern zu Unrecht aus Landesmitteln erstattet worden sind.

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04  

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Gehaftet werde auf vollen Schadensausgleich ohne die Möglichkeit einer Einschränkung des Haftungsumfangs auf einen wertmäßig darunter liegenden Ausgleich oder auf das im Regresswege Erlangte (grundlegend BVerwGE 96, 45 ; sowie im Anschluss BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5.92 -, NVwZ 1995, S. 991 ; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 1.92 -, PersVertr 1995, S. 447 ; BVerwGE 100, 56 ).

    Nach anderer Auffassung ist ein Verhalten nicht schon dann nicht ordnungsgemäß, wenn es sich nachträglich vor dem Hintergrund einer "geläuterten Rechtsauffassung" als unrichtig herausstelle, sondern lediglich im Falle grober Rechtswidrigkeit oder bei mindestens grober Fahrlässigkeit (vgl. Vogel/Kirchhof, a.a.O., Art. 104a Rn. 161; ähnlich Siekmann, a.a.O., Art. 104a Rn. 69; Papier, in: Festschrift für Blümel, 1999, S. 421 ; Prokisch, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand der Bearb.: 23. Erg.-Lief., Mai 2003, Art. 104a Rn. 336; J.-P. Schneider, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 104a Rn. 28; Brockmeyer, a.a.O., Art. 104a Rn. 28; sowie ferner umfassend Seelmaecker, Die Verwaltungshaftung nach Art. 104a V GG und ihre Anwendbarkeit auf die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern im Sinne des Art. 91a GG, 1998, S. 78 ff.; Wollgast, Das haftende Subjekt der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Staatshaftung in der Bundesrepublik Deutschland, 1998, S. 184 f.; Birk, in: AK-GG, 2. Aufl. 1989, Art. 104a Rn. 30; Henneke, Öffentliches Finanzwesen - Finanzverfassung, 2000, S. 64 ff.; Schwenke, NVwZ 2003, S. 1430 ; Bauer/Zirbes, JuS 1997, S. 511 ; für einen strengeren Maßstab bei fehlenden oder nur geringen Gestaltungsspielräumen Prokisch, in: BK, Art. 104a Rn. 339).

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