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   BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94   

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BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94 (https://dejure.org/1996,2201)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 3 N 1.94 (https://dejure.org/1996,2201)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 (https://dejure.org/1996,2201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Benutzungsgebühren durch den kommunalen Träger eines Rettungsdienstes in einer Satzung - Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens - Rechtswidrigkeit eines Überschreitens der Preisobergrenze ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherungsrecht: Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung vor dem Hintergrund des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 177
  • NJW 1997, 2468 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 800 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 436
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94
    Im Unterschied zu den Privatkrankenkassen und damit zu dem am 21. Dezember 1995 vom beschließenden Senat entschiedenen Fall BVerwG 3 C 34.94 - bei dem es im übrigen um eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO und nicht um einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ging - führen die Gebührenansätze der Rettungsdienstsatzung des Antragsgegners unmittelbar, d.h. durch Gesetz und nicht erst auf Grund einer weiteren Willensentscheidung, etwa eines noch hinzukommenden privatrechtlichen Vertrages zur Belastung der Antragstellerin.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93

    Rettungsdienstgebühren

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94
    Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage kann auch nicht mit Erwägungen in Frage gestellt werden, die dem Urteil des 8. Senatesvom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 14.93 - (Buchholz 401.84 Nr. 76) zugrunde lagen.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Dieser Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 SGB V 1988/1992 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996 - 3 N 1.94 -, BVerwGE 101, 177) umfassend zu verstehen und bezieht sich auf sämtliche in diesem Absatz enthaltenen Regelungen.

    Soweit sich aus den Motiven zur Gesetzgebung die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen lässt, mit der (bundesgesetzlichen) Regelung auch unmittelbar auf landesrechtliche Bestimmungen über die Entgelthöhe Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BT-Drs. 12/3937, S. 8), war dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (Urteil vom 21.05.1996, BVerwGE 101, 177), rechtlich insoweit unerheblich, als diese Absicht im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hatte.

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Anders als in der früheren Gesetzesänderung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) ist diese Absicht aber nunmehr insofern auch verwirklicht, als sie im Gesetzestext deutlichen Ausdruck gefunden hat.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Dabei ist - wie bereits erwähnt - gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 bis 3 SGB V) zu berücksichtigen, der für Gebührensatzungen nach Landesrecht aber gerade nicht gilt (BVerwG, Beschluss vom 21.5. 1996 - 3 N 1/94 -, BVerwGE 101, 177 = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 6).
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 5/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Rettungsfahrten eines privaten

    Dabei ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 71 Abs. 1 bis 3 SGB V) zu berücksichtigen, der für Gebührensatzungen nach Landesrecht aber gerade nicht gilt (BVerwG, Beschluss vom 21.5.1996 - 3 N 1/94 - BVerwGE 101, 177 = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 6).
  • BVerfG, 27.01.1999 - 2 BvL 8/98

    Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht

    Das um Stellungnahme ersuchte Bundesverwaltungsgericht hat auf den Beschluß des 3. Senats vom 21. Mai 1996 - BVerwG 3 N 1.94 - (BVerwGE 101, 177) verwiesen, der die Beurteilung einer ähnlichen Regelung in Niedersachsen betrifft.

    Es hat ihn aber inhaltlich schlicht unverändert wiederholt; dabei hat es versäumt, sich jedenfalls nunmehr mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1996 - BVerwG 3 N 1.94 - (BVerwGE 101, 177 ff. = NdsVBl 1996, S. 286 ff.) zu der - der hessischen Regelung vergleichbaren - niedersächsischen Gebührenregelung für die Luftrettung auseinanderzusetzen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 4 LA 135/17

    Kostentragungspflicht im Rettungsdienst; Festlegung der Entgelte;

    Der Bundesgesetzgeber räumt dem Landesrecht nicht nur im Hinblick auf die Modalitäten des Zustandekommens der Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes, sondern auch und vor allem im Hinblick auf eine Festlegung der Höhe den Vorrang ein, lässt also seine eigenen Regelungen in § 133 SGB V zur Höhe der Entgelte zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1/94 -, juris Rn. 26).

    Ein Vertrag über die Vergütung der Leistungen hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V nur zu beachten, soweit die Entgelte frei ausgehandelt werden können, nicht jedoch, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 -, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R -, juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.05.1996 - 3 N 1/94 -) hat in einem insoweit vergleichbaren Fall einen Nachteil i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO a.F. allerdings bejaht.

    Aus den Absätzen 1 und 2 des § 133 SGB V ist zu schließen, daß der Bundesgesetzgeber dem Landesrecht nicht nur im Hinblick auf die Modalitäten des Zustandekommens der Entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes, sondern auch und vor allem im Hinblick auf eine Festlegung der Höhe den Vorrang einräumt, also seine eigenen Regelungen in § 133 SGB V zur Höhe der Entgelte zurücktreten läßt (BVerwG, Beschl. v. 21.05.1996, - 3 N 1.94 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - 3 K 87/21

    Normenkontrolle von Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen

    Dieser Entscheidung lag jedoch eine andere Rechtslage zugrunde, da § 47 Abs. 2 VwGO in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung noch deutlich weiter regelte, dass den (Normenkontroll-)Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen kann (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 - 3 N 1/94 - juris).

    Ein Vertrag über die Vergütung der Leistungen hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V nur zu beachten, soweit die Entgelte frei ausgehandelt werden können, nicht jedoch, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 -, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 LC 437/18

    Amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und

    Bei den Entgeltvereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes (§ 15 NRettDG) handelt es sich um Preisvereinbarungen der Krankenkassen mit "Einrichtungen" im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.5.1996 - 3 N 1.94 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 2.20

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für

    a) Soweit die Beklagte die Auslegung des § 21 RDG durch das Oberverwaltungsgericht als unzutreffend rügt, kann sie damit nicht durchdringen, weil es sich bei der Regelung um Landesrecht handelt, das in entsprechender Anwendung des § 560 ZPO nicht zur Überprüfung des beschließenden Senats steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 - BVerwGE 101, 177 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96 - BGHZ 133, 240 ).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 14/96 R

    Krankenversicherung - Krankentransport - nachträglicher Einzug der Zuzahlung

    Der Senat hat bisher lediglich im Zusammenhang mit § 133 SGB V für den dort angesprochenen öffentlichen Rettungsdienst auch verkürzt von "Rettungsdienst" gesprochen (BSGE 77, 119 = SozR 3-2500 § 133 Nr. 1; ähnlich BGHZ 114, 119 und BVerwGE 101, 177).
  • SG Duisburg, 16.03.2011 - S 7 KR 3/09

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 08.02.2011 - S 7 KR 121/09

    Krankenversicherung

  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 3.20

    Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über einen Schiedsspruch; Auslegung der

  • VGH Hessen, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94

    Fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung nach der in Hessen für die

  • VG Schleswig, 19.12.2006 - 3 A 249/03

    Schiedsstelle Rettungsdienst

  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

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