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   BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Asylrecht - Staatlichkeit der Verfolgung von in der "Republika Srpska" verfolgten Muslimen aus Bosnien-Herzegowina

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 101, 328
  • DVBl 1997, 182
  • NVwZ 1997, 194



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Wird zitiert von ... (184)  

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00  

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Darüber hinaus gewähren das Ausländerrecht in §§ 32, 32 a, 33, 53, 54 und 55 AuslG sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 99, 331; 101, 328, 340; 102, 249; 104, 260; 104, 265; 109, 1, 5f.; 109, 12, 17; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).

    Besteht es erst kurze Zeit, spricht dies - zumal in einem andauernden Bürgerkrieg - gegen eine "stabilisierte", zu politischer Verfolgung fähige Herrschaft (vgl. das Bosnien-Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 334 zu einer Zeitspanne von zwei Monaten).

    Kennzeichnend dafür ist vor allem die Erringung eines weitgehenden - auch für die Staaten typischen - tatsächlichen (Schutz- und) Gewaltmonopols im Innern, ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist (vgl. etwa Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 331; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254, 257 f.).

    Das setzt aber grundsätzlich voraus, dass dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht wird und die Nichtberücksichtigung mit der Prozessökonomie in so hohem Maße unvereinbar wäre, dass ihr der Vorrang vor dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuer Tatsachen im Revisionsverfahren eingeräumt werden darf (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104, 105 ff. m.w.N.; zu Asylverfahren ferner Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12, 21 f.; Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 340; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 9 C 8.92 - InfAuslR 1993, 235; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96  

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    »Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ, 1131 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).«.

    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. zuletzt die Urteile vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - InfAuslR 1997, 379, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die tatsächliche Grundlage einer derartigen Annahme wäre nämlich - wie mit den Beteiligten in der Revisionsverhandlung erörtert - jedenfalls nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit der Eroberung Kabuls durch die Taliban Ende September 1996 entfallen (zur Berücksichtigung derartiger allgemeinkundiger Tatsachen vgl. zuletzt das Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - a.a.O. S. 340 m.w.N.).

    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt - zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung und deshalb vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt - in den bereits zitierten Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - a.a.O. näher bestimmt und umschrieben hat.

    Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (vgl. hierzu etwa die Ausführungen zum Bürgerkrieg in Bosnien im Urteil des Senats vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97  

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    1.1 Eine von einem Staat (zum Staatsbegriff vgl. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl., München 1975, S. 115 ff.; Katz, Staatsrecht, 9. Aufl., 1989, RdNrn. 22 - 31; Küchenhoff, Allgemeine Staatslehre, 8. Aufl. 1977, S. 21 ff.) ausgehende oder ihm zuzurechnende Verfolgung erfordert, daß er auf seinem Staatsgebiet eine organisierte Herrschaftsmacht mit prinzipiellem Gewaltmonopol (Staatsgewalt) über ihre Bevölkerung (Staatsvolk) auf einem begrenzten Territorium (Staatsgebiet) effektiv und dauerhaft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, BVerwGE 101, 328, 331).

    In einem solchen Fall der gewaltsamen Neuerringung untergegangener Staatsgewalt hat sich grundsätzlich nur diejenige Partei als Staat durchgesetzt, welche die prinzipielle Herrschaftsmacht (Gebietsgewalt) im gesamten Staatsgebiet - und zwar nicht nur kurzfristig, sondern auf angemessene Dauer - erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 332 mit Nachweisen aus dem staats- und völkerrechtlichen Schrifttum).

    1.2 Quasistaatlich ist eine Verfolgung, allgemein gesprochen, dann, wenn sie von staatsähnlichen Organisationen ausgeht, die den jeweiligen Staat - besser: dessen Staatsmacht - verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher ersetzen (vgl. BVerfGE 80, 315, 334 u.H. auf BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 332).

    Das kann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen Hoheitsgewalt unterworfen ist, die eine dem Staat vergleichbare Schutz- und Verfolgungsmacht besitzt und daher ein dem Regelfall staatlicher Verfolgung vergleichbares Schutzbedürfnis des Verfolgten auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O.).

    Dabei erfordern die Effektivität und Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O., S. 332).

    Der Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.8.1996 (BVerwGE 101, 328 ff.) zeichnete sich dadurch aus, daß sich eine ethnisch geprägte "Entität" mit faktischer Personal- und Territorialhoheit, seit längerem gefestigten Grenzen und der Teilnahme am internationalen Staatenverkehr (Partei eines Friedensvertrages) auf dem Gebiet eines Gesamtstaats etabliert hatte, der im übrigen effektive Reststaatsgewalt besaß (sog. "Republik Srbska" in Bosnien-Herzegowina).

    Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter diesen Umständen die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität der Gebietsgewalt für möglich (Urteil vom 6.8.1996, a.a.O., BVerwGE 101, 328, 334).

    Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nicht militärische Lösung zu erwarten ist (vgl. so zum Bürgerkrieg in Bosnien vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O.).

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