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   BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94   

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https://dejure.org/1996,174
BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94 (https://dejure.org/1996,174)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 6 C 1.94 (https://dejure.org/1996,174)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 (https://dejure.org/1996,174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für Verbrauchsmaterialien für ein Medizinstudium - Einsatz studenteneigener Instrumente - Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des Instrumentariums für das klinische Studium durch die Universität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 142
  • NJW 1997, 2465
  • NVwZ 1997, 1002 (Ls.)
  • NJ 1997, 335
  • DVBl 1997, 611
  • DÖV 1997, 462
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Dieses Wahlrecht beinhaltet neben dem räumlichen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329]) auch einen qualitativen Aspekt: Bei Vorliegen der Eignungs- und Zulassungsvoraussetzungen können Ausbildungsfach und Ausbildungsgang frei gewählt werden, vorausgesetzt sie sind an der betreffenden Universität vorgesehen und eingerichtet (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]).

    Hiergegen läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [352]) ins Feld führen.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG besteht grundsätzlich keine Pflicht, über die Rechtsauffassung des Gerichts aufzuklären (stRspr; vgl. BVerfGE 67, 90 [95 f.]; 86, 133 [144 f.]).
  • VGH Bayern, 07.10.1991 - 7 CE 91.1723
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers war die neuere, für sein Begehren ungünstige Rechtsprechung anderer Obergerichte überdies schon bekannt, weil die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1991 (Az.: 7 CE 91.1723 und 1724) gegen zwei seiner Mandantinnen ergangen waren.
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG besteht grundsätzlich keine Pflicht, über die Rechtsauffassung des Gerichts aufzuklären (stRspr; vgl. BVerfGE 67, 90 [95 f.]; 86, 133 [144 f.]).
  • BVerwG, 27.11.1979 - 7 B 195.79

    Verpflichtung zur Leistung eines Entwässerungsbeitrages - Der Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Die voraussichtlich ausschlaggebende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung im einzelnen herauszuarbeiten und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen, mag guter Brauch sein, kann den genannten Vorschriften aber nicht als Rechtspflicht entnommen werden (s. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Insoweit ist unschädlich, daß die vom Kläger begehrte Verpflichtung, ihm Klinikerinstrumentarium einschließlich Verbrauchsmaterialien zur Verfügung zu stellen, sich bereits vor Klagerhebung dadurch erledigt hat, daß sich der Kläger das erforderliche Instrumentarium zunächst auf eigene Kosten beschafft hat (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 - BVerwGE 94, 352 [355]; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37 = MDR 1968, 347).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1990 - 9 S 2357/90

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Zur Begründung hat es sich in der Sache auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. November 1990 (9 S 2357/90 - NVwZ-RR 1991, 485) gestützt.
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Schafft allerdings der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen und nimmt er für das Ausbildungsfach gleichzeitig ein Ausbildungsmonopol in Anspruch, so muß er auch den freien und gleichen Zugang zu diesen Einrichtungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 [53]).
  • BVerwG, 23.06.1967 - VII C 36.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
    Insoweit ist unschädlich, daß die vom Kläger begehrte Verpflichtung, ihm Klinikerinstrumentarium einschließlich Verbrauchsmaterialien zur Verfügung zu stellen, sich bereits vor Klagerhebung dadurch erledigt hat, daß sich der Kläger das erforderliche Instrumentarium zunächst auf eigene Kosten beschafft hat (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 - BVerwGE 94, 352 [355]; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37 = MDR 1968, 347).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums, wie der erkennende Senat bereits im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.).

    Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Dementsprechend ergibt sich, wie der erkennende Senat im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f.) und die Erhebung von Studienabgaben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f.; vgl. darüberhinaus auch: Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 79 S. 224) bereits entschieden hat, aus dem Teilhaberecht kein Anspruch auf eine Kostenfreiheit des gewählten Studiums.

    Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere für die Ergreifung oder Weiterführung eines Studiums darf auch durch die Erhebung von allgemeinen Studienabgaben nicht errichtet werden (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 37 bzw. S. 24; vgl. in dem oben genannten Zusammenhang auch Urteil vom 23. Oktober 1996 a.a.O. S. 147 bzw. S. 57).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 ; 115, 32 ; 134, 1 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25).

    Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 ; 115, 32 ; 134, 1 ).

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