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   BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95   

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BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95 (https://dejure.org/1996,723)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 (https://dejure.org/1996,723)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 (https://dejure.org/1996,723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschlossensein eines mit einer Transformatorenstation bebauten Grundstücks - Erschlossensein von Grundflächen anderer Erschließungsanlagen - Baulandqualität eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 1 S. 1 § 133 Abs. 1
    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines mit einer Transformatorenstation bebauten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erschließung eines Grundstücks mit Transformatorenstation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 159
  • NVwZ 1998, 72
  • ZMR 1997, 99
  • DVBl 1997, 496
  • DÖV 1997, 298
  • ZfBR 1997, 91
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.10.1990 - 8 C 1.89

    Begriff des Grundstücks und des "Erschlossenseins"

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    »Das Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eines Grundstücks setzt u.a. voraus, daß dieses Grundstück im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) grundsätzlich, d.h. von ausräumbaren Hindernissen abgesehen, bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar ist (im Anschluß u.a. an Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 83 S. 51 [53 f.]).

    Auszugehen ist davon, daß ein Grundstück durch eine Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird (u.a. Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 83 S. 51 [53 f.] m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sind die Grundflächen von z.B. privaten Straßen und Wohnwegen sowie sonstigen Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 4 BauGB mangels Baulandqualität ebenfalls nicht durch eine Anbaustraße erschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 [325]).

    Denn für die Beurteilung der Baulandqualität im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung eines Grundstücks privaten oder öffentlichen Zwecken dient (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - a.a.O., S. 327).

  • BVerwG, 12.11.1971 - IV C 11.70

    Beitragspflicht für bebaute und bebaubare Grundstücke - Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Ein Grundstück, für das der einschlägige Bebauungsplan die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Geschoßfläche von 56, 8 m2 erlaubt und eine Bebauung mit einer Transformatorenstation vorsieht, wird durch die Anbaustraße erschlossen, an die es angrenzt (im Anschluß an Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 41 S. 26 ff.).«.

    Bei einem derartigen Bauwerk handelt es sich nicht um eine so unbedeutende bauliche Anlage, daß das Grundstück schon deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB angesehen werden könnte, zumal eine Transformatorenstation u.a. für Wartungsarbeiten auf eine verkehrsmäßige Erreichbarkeit angewiesen ist (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 41 S. 26 [27 f.]).

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 25.76

    Erschließungsbeitragspflicht von kirchliechen Friedhöfen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Derartige Grundstücke sind generell ungeeignet, eine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen, und müssen deshalb schon bei der Aufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB unberücksichtigt bleiben (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 [53]).
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Grundstücke, denen es im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) beispielsweise wegen ihrer Lage im Außenbereich an einer Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit mangelt und die deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden können, gehören nicht zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken (vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 95 S. 62 [63]).
  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 23.72

    Erschließungsbeitragspflicht für vor Erlaß der Beitragssatzung hergestellter

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Denn solche Grundflächen sind entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung "für eine öffentliche Nutzung" (Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 S. 29 [31]) schlechthin nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 2 S 315/94

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für mit Transformatorstation bebautes

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95
    Der davon abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Juli 1994 (2 S 315/94) könne nicht gefolgt werden, weil sie die erschließungsbeitragsrechtliche Situation zu schematisch auf die erschließungsrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 33 ff. BauGB übertrage.
  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97

    Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB,

    c) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Frage, ob ein Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, stets auch § 133 Abs. 1 BauGB zu beachten ist; denn Grundstücke, deren Nutzung nicht dem Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB unterfallen, sind nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGH (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30, vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 - BVerwGE 78, 321 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 103 S. 75 - BVerwGE 102, 159 ).

    d) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber auf die Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - (jeweils a.a.O.) berufen, wonach Flächen nicht erschlossen werden, die ihrerseits der Erschließung im Sinne der § 30 ff. BauGB dienen, d.h. Flächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 und des § 127 Abs. 2 BauGB.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Teilflächen des Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung erfaßt werden, weil sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung "für eine öffentliche Nutzung" schlechthin nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar zu nutzen sind (vgl. Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - a.a.O. S. 30 und vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 40.95 - a.a.O. S. 77 bzw. S. 161).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Öffentliche Grünanlagen zählen nicht zu den durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar sind (BVerwG 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159 = NVwZ 1998, 72).
  • VG Dessau, 25.02.2004 - 2 A 29/02
    Ein Grundstück wird im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird (u.a. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, BVerwGE 102, 159 ff. [BVerwG 23.10.1996 - 8 C 40/95] ; Urt. v. 4. Oktober 1990 - 8 C 1.89 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 83 S. 51, 53 f. m.w.N.).

    Dies aber schließt die Annahme aus, ihnen entstehe durch die Erschließungsanlage ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil (vgl. zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, BVerwGE 102, 159, 161 [BVerwG 23.10.1996 - 8 C 40/95] m.w.N.; zum Straßenausbaubeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNr. 27).

    (Nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch die Grundflächen nicht selbst beitragsfähiger Erschließungsanlagen von der Anbaustraße nicht erschlossen und bleiben bei der Verteilung des Aufwands außer Ansatz (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, BVerwGE 102, 159, 162 [BVerwG 23.10.1996 - 8 C 40/95] ).

    Diese somit rechtmäßige bauliche Nutzung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten rechtfertigt die Annahme eines wirtschaftlichen Sondervorteils durch den Ausbau der K...straße, der in der Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die verbesserte Verkehrserschließung liegt, zumal die betriebene Transformatorenstation u.a. für Wartungsarbeiten auf eine verkehrsmäßige Erreichbarkeit angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, BVerwGE 102, 159, 162 [BVerwG 23.10.1996 - 8 C 40/95] : hiernach ist ein Grundstück, auf dem die Errichtung einer vergleichbar großen Transformatorenstation die einzig zulässige Nutzung des Grundstückes ist, selbst als Bauland zu qualifizieren; vgl. auch Urt. v. 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 -, DÖV 1972, 503).

    Denn ob die Nutzung eines Grundstücks privaten oder öffentlichen Zwecken dient, kann für die Beurteilung der straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorteilslage nicht von Bedeutung sein (vgl. im Zusammenhang mit der Qualifizierung als Bauland BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321, 327 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 85.86] ; Urt. v. 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, BVerwGE 102, 159, 162 [BVerwG 23.10.1996 - 8 C 40/95] ).

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