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   BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95   

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BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95 (https://dejure.org/1996,903)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 (https://dejure.org/1996,903)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 (https://dejure.org/1996,903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 1 S. 2
    Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsabschlüsse von Vertriebenen - Aussiedlung - Herkunftsland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 200
  • NVwZ 1997, 1002 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 496
  • FamRZ 1997, 847
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95
    Ausgehend vom Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 144/146 f. = NJW 1993, 950 = FamRZ 1993, 863] m.w.N.), kommt einem Ausbildungsabschluß grundsätzlich - soweit nicht anderes geregelt ist - nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert.
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95
    Mit der Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwGE 62, 174) begegnen, wonach im Ausland erworbene Abschlüsse bei einer Entscheidung nach § 7 BAföG nur dann berücksichtigt werden durften, wenn der erworbene Abschluß einem entsprechenden inländischen Abschluß gleichwertig war und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglichte (BTDrucks 12/2108 S. 18).
  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG angenommen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und gemessen sowohl an den am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch an den Interessen des Auszubildenden diesen die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (siehe z.B. BVerwGE 50, 161 [164]).
  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07

    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland

    § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).

    Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200).

    Im Hinblick auf diese beschränkte Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Falle eines Vertriebenen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 a.a.O. und vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436).

  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis;

    Ausgehend von dem Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen, kommt einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 m.w.N.).

    Im Ausland erworbene Abschlüsse sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur dann als berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 , vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eröffnete Anwendungsbereich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zweck dieser Vorschrift teleologisch zu reduzieren (BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 , vom 17. April 1997 - 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 S. 27 f. und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 7 S 1139/98

    Wiederaufleben eines abgeänderten Verwaltungsaktes; Zulassung der Berufung wegen

    § 7 Abs. 1 S 2 BAföG gilt nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluß an BVerwG, Urt v 31.10.1996, FamRZ 1997, 847 und Urt v 17.4.1997, FamRZ 1997, 1439).

    Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs (AS IV, 44) machte die Klägerin - ebenso wie bereits im Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.11.1996 für den hier streitigen Zeitraum 10/96 bis 9/97 - AS IV, 18 - unter Bezugnahme auf das Urt. des BVerwG vom 31.10.1996, FamRZ 1997, 847, geltend, nachdem ihre beiden Ausbildungen in der Bundesrepublik nicht anerkannt würden, sei sie als Spätaussiedlerin nach § 7 Abs. 1 und nicht nach § 7 Abs. 2 BAföG zu fördern.

    Denn dies entspricht der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 31.10.1996, FamRZ 1997, 847; Urt. v. 17.4.1997, FamRZ 1997, 1439).

    Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung (Urt. v. 31.10.1996, a.a.O., Urt. v. 17.4.1997, a.a.O.) davon aus, daß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht für Ausbildungsabschlüsse gilt, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben.

  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 12 BV 07.1138

    Ausbildungsförderung; Ausnahmeregelung; Abkömmling eines Spätaussiedlers

    Es geht dabei zu Recht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses ankommt, sondern es genügt, dass die Klägerin einen Ausbildungsabschluss erreicht hat, der (auch) im Inland zur Berufsausübung befähigt (BVerwG vom 31.10.1996 BVerwGE 102, 200 und vom 28.10.1992 NJW 1993, 959 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105).

    Es spricht weiter viel dafür, allgemein bei Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen solche besonderen Umstände anzunehmen (siehe etwa Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNrn. 33.2), denn aus dem Vertriebenenschicksal leitet das Bundesverwaltungsgericht die Einschränkung her, dass sie nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG verwiesen werden dürfen, dessen begrenzte Intention es war, auf eine spezielle Förderungsproblematik zu reagieren (ausführlich dazu BVerwG vom 31.10.1996 a. a. O.).

    Sie konnte sich nicht freiwillig für die andere Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden (so auch BVerwG vom 31.10.1996 a. a. O.).

  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 5.96

    Ausbildungsförderung für Vertriebene - Abbruch einer im Herkunftsland begonnenen

    »Vertriebenen kann eine vor der Aussiedlung im Herkunftsland begonnene und mit der Aussiedlung abgebrochene Ausbildung, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem vergleichbaren Ausbildungsgang fortgesetzt werden kann, förderungsrechtlich nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegengehalten werden (Fortführung des Urteils vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).«.

    In seinem Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - (zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung folgendes ausgeführt (UA S. 6 - 7):.

  • VG Hamburg, 22.12.2009 - 8 K 1938/09

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung für jüdischen Emigranten als

    "Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200).

    Im Hinblick auf diese beschränkte Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Falle eines Vertriebenen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 a.a.O. und vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436).

    Er soll deshalb nicht günstiger als im Falle einer (ersten) Ausbildung im Inland in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine (weitere) Ausbildung kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18

    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer

    Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine "spezielle Förderungsproblematik" beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer "Auslegung" und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts "teleologisch zu reduzieren".(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch "freie Wahl" anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben.

    Ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss schließt daher den Anspruch auf Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG) dann nicht aus, wenn der Betroffene vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, seine Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren,(vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 17.4.1997 - 5 C 5.96 -, DVBl. 1997, 1436) wenn der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und wenn es dem Auszubildenden zudem nicht mehr zuzumuten ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen.

  • VG München, 20.03.2008 - M 15 K 07.306

    Ausbildungsförderung; russische Ehefrau eines deutschem Staatsangehörigen; kein

    § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist aber einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG v. 31.10.1996 BVerwGE 102, 200 = FamRZ 97, 847), und steht mithin der Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin nicht entgegen.

    Deshalb betrifft § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwGE 102, 200).

    Sie hat sich folglich nicht i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 102, 200) "bei offener Möglichkeit einer Inlandsausbildung" für eine Ausbildung im Ausland entschieden.

  • OVG Hamburg, 04.06.2015 - 4 Bs 47/15

    Berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von BAföG § 7 Abs 1 S 1;

    Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13, und v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.) ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betreffe nur diejenigen Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten.

    Danach ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein in Fallkonstellationen unanwendbar, in denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1558/09

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei sowohl deutscher als auch jordanischer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, BVerwGE 102, 200, juris; vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, FamRZ 1997, 1437 und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 126/07 -, FamRZ 2008, 1664, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7, Rn. 13.

    War eine offene Wahlentscheidung nicht gegeben, konnte sich also ein Auszubildender nicht freiwillig dahin entscheiden, seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland durchzuführen, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, a.a.O., vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, a.a.O. und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, a.a.O., ist der Auszubildende nur dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt wird.

  • OVG Sachsen, 27.10.2016 - 1 A 91/15

    Vorabentscheidung, Förderfähigkeit; berufsqualifizierender Abschluss

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 15.96

    Ausbildungsförderung für Ausländer bei Fortführung - einer im Herkunftsland

  • VG Augsburg, 27.11.2012 - Au 3 K 11.1865

    Ausbildungsförderung; ausländische Ausbildung; ausländischer Ehegatte eines

  • VG Oldenburg, 15.11.2005 - 13 A 1597/05

    Verbrauch des Förderanspruchs für ein deutsches Fachhochschulstudium nach

  • BVerwG, 14.08.2008 - 5 B 22.08

    Möglichkeit einer Verweisung auf einen Abschluss in Magnitogorsk im Zusammenhang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2007 - 2 A 126/07

    Vorabentscheidung nach § 7 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz über das

  • BVerwG, 11.08.2008 - 5 B 16.08

    Möglichkeit einer Verweisung auf einen Abschluss in Tscheljabinsk im Zusammenhang

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 227/19

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Bürgerkrieg; Syrien; Syrische

  • VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15

    Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie

  • VG Hamburg, 15.12.2006 - 8 K 3047/05

    Ausbildungsförderung; berufsqualifizierender Ausbildungsabschluss im Ausland im

  • BVerwG, 07.11.2017 - 5 B 1.17

    Gewährung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der Psychologie nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 12 A 1558/09

    Anspruch eines mittellosen Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2005 - 15 E 1132/05

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Studiengebühren; Vorliegen

  • OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 LB 326/22

    Förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation;

  • OVG Sachsen, 10.10.2019 - 3 A 277/18

    Aufenthaltserlaubnis; Feststellungsverfahren; Ausbildungsförderung; Syrer;

  • VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14

    Ausbildungsförderung; Anerkennung eines ukrainischen Abschlusses; Eheschluss mit

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2004 - 12 LA 102/04

    Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG

  • VG Gelsenkirchen, 09.11.2016 - 15 K 400/15

    Ausländischer Studienabschluss; Ehegatte; teleologische Reduktion

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 2 K 4825/13

    Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit nach Erwerb eines ausländischen

  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847

    Ausbildungsförderungsrecht; berufsqualifizierender Abschluss;

  • VG Oldenburg, 28.10.2010 - 12 A 58/10

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Erststudium; Fernstudium; Kind, deutsches

  • VG Karlsruhe, 14.03.2007 - 10 K 1973/05

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG

  • VG Frankfurt/Main, 25.06.2003 - 10 G 2209/03

    Gewährung von Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2010 - 12 A 3066/08

    Geltung von § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG für im Ausland erworbene berufsqualifizierende

  • VG Mainz, 24.06.2010 - 1 K 1358/09

    Ausbildungsförderungsrecht; Grundanspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen bei

  • VG Schwerin, 31.08.2011 - 6 A 915/08

    Ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechenbarkeit von Zeiten einer

  • VG München, 07.04.2011 - M 15 K 10.1216

    Ausbildungsförderung für das Studium des Maschinenbaus nach einem Studium der

  • VG Bremen, 14.09.2005 - 1 K 1766/03
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