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   BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96   

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BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org
  • rechtsanwaltdrpalm.de

    Zum Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 26 . § 27
    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung, Kultur zueinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spätaussiedler - Bestätigungsmerkmal - Vermittlung deutscher Kultur - Sprache - Erziehung - Unzulängliche Deutschkenntnisse - Muttersprache - Umgangssprache - Änderung eines Nationalitäteneintrags - Inlandspaß - Deutsche Volkszugehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 214
  • NVwZ 1997, 922 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 361
  • NVwZ-RR 1997, 381
  • DVBl 1997, 897
  • DÖV 1997, 686
  • DÖV 1997, 868
 
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Wird zitiert von ... (247)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Das Bekenntnis muß damit in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).

    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).

    Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

    Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.) sinngemäß ausgeführt worden ist.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F.) besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (Fortführung von BVerwGE 99, 133).

    Zur rechtlichen Bedeutung der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Inlandspaß der früheren Sowjetunion für die deutsche Volkszugehörigkeit (Fortführung von BVerwGE 99, 133).«.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen dem Kläger zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid - dieser Anspruch ist nach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag allein noch Gegenstand des Verfahrens - nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 Nrn. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133) nicht vorliegen.

    Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, daß es ausreicht, wenn die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche, nach außen hervorgetretene Erklärung spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorgelegen hat.

    Eine solche Annahme verbietet sich - abgesehen von den im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) dargelegten Gründen - auch deshalb, weil es Aussiedlungsgebiete gibt, in denen anders als in der ehemaligen Sowjetunion die Angabe einer bestimmten Nationalität bei Vollendung des 16. Lebensjahres nicht vorgesehen ist oder war.

    Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

  • BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).

    Auch der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung, ob jemand Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 150 BEG ist, auf die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur hingewiesen und im Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - (RzW 1970, S. 503) ausgeführt: Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, das Weltbild dieser Sprache.

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Insbesondere bei jungen Menschen aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewußtsein, dem Volkstum des Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch schwankend sein und sich in dem einen oder anderen Sinne erst später verfestigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 ).

    Es geht indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht um das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, das auch nach Ansicht des Senats durch eine sprachliche Assimilierung nicht ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - a.a.O.), sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können.

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 110.95

    Vertriebenenrecht: Bekenntnis zum deutschen Volkstum, Umsiedlung und

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 26.03.1981 - 9 B 109.81

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.81 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) heißt es in dieser Hinsicht, daß jemand, dessen Muttersprache Deutsch ist, in der Regel auch volksdeutsche Eigenheiten und Kultur überliefert bekommen und eine deutsche Erziehung genossen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1996 - A 13 S 1431/94

    Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 53 Abs 4 umfaßt auch nicht - zielbezogene

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    (Fortführung von BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt.)«.

    Es hat deshalb zutreffend weiter geprüft, ob - was als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreicht - die deutsche Sprache gegenüber dem Russischen bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1 gewesen ist, ob die Klägerin zu 1 also Deutsch wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und die deutsche Sprache damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, S. 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Um gleichwohl einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es deshalb - wie im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) hervorgehoben - des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels.

    Das hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bereits angedeutet.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht, vielmehr muss das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (BVerwGE 102, 214 ).

    Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwGE 102, 214 ).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

    Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert; die deutsche Sprache als Muttersprache weist regelmäßig zugleich auf deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden hin (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214).

    Vielmehr kommt es in den Fällen, in denen jemand die Landessprache des Aussiedlungsgebiets und die deutsche Sprache in gleicher Weise umfassend beherrscht, auf den bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O.) nur dann an, wenn abgesehen von dem immerhin denkbaren Fall, daß jemand zwei Muttersprachen besitzt - die Landessprache des Aussiedlungsgebiets die Muttersprache geworden ist oder wenn sich nicht feststellen läßt, welche der beiden Sprachen die Muttersprache ist.

    In solchen Fällen der Mehrsprachigkeit soll trotz fehlender oder nicht feststellbarer deutscher Muttersprache der deutschen Sprache unter der Voraussetzung, daß sie wie eine Muttersprache gesprochen wird, dann und nur dann - Indizwirkung für die deutsche Volkszugehörigkeit zukommen, wenn ihr der Aussiedler "gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat" (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 a.a.O. S. 220).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, in welcher Art und Weise die Erziehung im deutschen Sinne erfolgt ist, nachdem sie wieder in der Obhut ihrer Eltern war, weil ihre deutsche Erziehung schon durch ihre beibehaltene Muttersprache ausreichend indiziert wird (vgl. Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O. S. 221).

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