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   BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95   

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BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95 (https://dejure.org/1996,165)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 (https://dejure.org/1996,165)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 (https://dejure.org/1996,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Planfeststellungsbeschluss bei Wiederaufnahme und Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens auf Grund eines von der Planfeststellungsbehörde als fehlerhaft qualifizierten Planfeststellungsbeschlusses - Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei Wiederaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 358
  • NVwZ 1997, 256
  • NVwZ 1997, 905
  • NJ 1997, 335
  • DVBl 1997, 714
  • DVBl 1997, 715
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    Sie sollen, gleichsam als "Verwaltungshelfer", dafür Sorge tragen, daß diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 ).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - (BVerwGE 87, 62 ) ausgesprochen, daß ein anerkannter Naturschutzverband allein unter Berufung auf den ihn betreffenden Verfahrensmangel einer unterbliebenen oder unzureichenden Beteiligung - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - die Aufhebung der behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen kann.

    Zwar steht hinter ihm auch eine materielle Position, deren Schutz und Durchsetzung es dient; mit der Regelung über die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände ist das öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege in begrenztem Umfang "subjektiviert" worden, damit es verstärkt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 ).

  • BVerwG, 21.08.1990 - 4 B 104.90

    Naturschutzgesetz - Minimierungsgebot - Optimierungsgebot

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit mit Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 - NVwZ 1991, 69) zurückgewiesen.

    Unerheblich ist auch, daß der PFB 1985 gegenüber dem Kläger unanfechtbar ist, nachdem die vom Kläger gegen ihn erhobene Klage mit dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 - NVwZ 1991, 69) abgewiesen worden ist.

  • BVerwG, 26.06.1990 - 4 B 61.90

    Sofortige Vollziehung - Interessenabwägung - Planfeststellungsbeschluss -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    Auf die Beschwerde anderer Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit Beschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 4 B 61.90 - (NVwZ 1991, 159) die Revision zugelassen und die aufschiebende Wirkung dieser Klagen gegen den PFB 1985 wiederhergestellt.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber die Aufhebung als radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    Bei ihnen hätte sich nämlich eine naturschutzrechtliche Fragen behandelnde Stellungnahme des Klägers nicht auf die planerische Entscheidung auswirken können, weil diese Trassen bereits in rechtlich nicht angreifbarer Weise als aus anderen Gründen nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschieden worden sind; dies ist in dem im Parallelverfahren BVerwG 4 C 29.94 ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage näher dargelegt worden.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 25.90
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
    In seinem Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90 - hatte der Senat den Antrag des beklagten Freistaates Bayern, den Sofortvollzug wiederherzustellen, abgelehnt.
  • VG Hamburg, 18.12.2003 - 15 VG 3912/00

    Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

    Zwar verlangt die Heilung einer unterbliebenen Anhörung, dass die Verwaltung ein etwaiges Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1982, BVerwGE 66, 111 ff.; BVerwG, Beschluss vom 18.2.1991, NVwZ-RR 1991, 337; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28, Rn. 40 m.w.N; eine "ergebnisoffene Bewertung" verlangt entsprechend das BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 für eine Heilung eines Verstoßes gegen § 29 BNatSchG im ergänzenden Verfahren).

    Jene Möglichkeit ist insbesondere dann eröffnet, wenn eine von der Verwaltung als rechtsfehlerhaft erkannte Entscheidung nunmehr durch eine Veränderung abwägungsrelevanter Daten rechtmäßig gemacht werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ).

    Erkennt die Verwaltung einen Abwägungsvorgang retrospektiv als rechtsfehlerhaft und setzt sie an dieser Stelle erneut an, wiederholt sie also einen früheren Verfahrensschritt, so wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt und als solches zu Ende geführt (BVerwG, Urteil vom 5.12.1986, BVerwGE 75, 214 - Flughafen München II - ; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 22.11.1996, NuR 1997, 449 ff).

    Sie sollten, gleichsam als "Verwaltungshelfer", dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002, 4 B 81/2001, Juris).

    Das wäre entweder dann der Fall gewesen, wenn der vorgesehene Planfeststellungs- bzw. Änderungsbeschluss zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft geführt hätte, oder aber dann, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet hätte, neue naturschutzrechtlich relevante Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ), insbesondere weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 1120 ff.).

    Dies ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung ganz unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Sämtliche "für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ) sind vorzulegen.

    Aufgabe der Naturschutzverbände nach § 29 BNatSchG a.F. war nach damaliger Sichtweise eine speziell auf ihrer Sachkunde beruhende Verfahrenspartizipation (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ) auf dem Gebiet ihrer unmittelbaren Betätigung, also dem Naturschutz, nicht hingegen eine originäre Interessenvertretung.

    Deshalb gehörte zu ihren originären Aufgaben nur, naturschutzrechtliche Belange, die abwägungsrelevant sind, darzustellen und zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ), nicht aber auch, entgegenstehende, insbesondere wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Belange zu werten und gegenüber den naturschutzrechtlichen abzuwägen (so aber wohl noch VGH Kassel, Beschluss vom 11.7.1988, NuR 1989, 263 ).

    Das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ist deshalb nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Hält es die Planfeststellungsbehörde nach ordnungsgemäßer Beteiligung für notwendig, "neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen", sind die Naturschutzverbände wiederholt einzubinden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ).

    Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ff.; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ff.; vgl. auch in Anschluss daran OVG Greifswald, Beschluss vom 1.3.2001, NordÖR 2001, 265 ) - insbesondere auch in jener, in der § 46 VwVfG für unanwendbar zur Korrektur von Verstößen gegen Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände erklärt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ff.) - eine Heilbarkeit von Verstößen gegen diese Norm im ergänzenden Verfahren angenommen.

    Das Ergebnis der Beteiligung könne deshalb sowohl die Aufhebung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wie auch seine Beibehaltung sein (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ff.).

    Das Ergebnis einer erneuten Beteiligung der Verbände kann stets sowohl die Aufhebung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wie auch seine Beibehaltung sein (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ).

    Die von der Beklagten als Planfeststellungsbehörde zu verlangende "ergebnisoffene Bewertung" (so BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 für eine Heilung im ergänzenden Verfahren) des Vorbringens der Kläger ist insoweit eine idealtypische Umschreibung des inneren Vorgangs der Verwertung der Anhörungsergebnisse im Planfeststellungsverfahren, der nur sehr eingeschränkt justiziabel ist.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Erst recht liegt es nicht in seiner Befugnis, die noch ausstehende behördliche Entscheidung an sich zu ziehen, die in einer Bestätigung, Änderung oder Ergänzung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 ).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19).
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