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   BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94   

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BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94 (https://dejure.org/1996,17)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 (https://dejure.org/1996,17)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 (https://dejure.org/1996,17)
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Ehefrau des abgeschobenen Ausländers

Art. 6 Abs. 1 GG, § 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis der Ehefrau gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Bestandskraft gegenüber dem Ehemann, jedoch keine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO;

§ 42 VwGO, eine Anfechtungsklage gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung (statt Verpflichtungsklage auf ihre Erteilung) ist mit Blick auf die Fiktion des § 69 Abs. 3 AuslG zulässig;

§ 7 Abs. 2 AuslG, zur Frage, wann ein Regelfall (der jede Ermessensentscheidung ausschließt) und ein Ausnahmefall vorliegt (letzteres nicht nur bei atypischen Konstellationen, sondern auch, wenn Grundrechte - hier Art. 6 Abs. 1 GG - anderes gebieten);

§ 46 Nr. 2 AuslG, zu den (hier verneinten) spezialpräventiven und generalpräventiven Voraussetzungen für eine Ausweisung aus Anlaß von Straftaten

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehefrau eines Ausländers - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Klagebefugnis - Straftaten - Existenzgrundlage der Familie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 12
  • NVwZ 1997, 1116
  • FamRZ 1997, 289
  • DVBl 1997, 186
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Sie ist daher nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit der verwaltungsgerichtlichen Klage trotz des negativen Ausgangs des Prozesses ihres Ehemannes weiter zu verfolgen (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Ausweisung BVerwGE 55, 8 [11 f.]; vgl. ferner BVerfGE 51, 386 [396 ff.]; 76, 1 [45]).

    Weiter kann dahinstehen, ob der dem Ehemann der Klägerin den weiteren Aufenthalt versagende Bescheid in ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 76, 1 [46]).

    Jedenfalls ist der Bescheid mit der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm" unvereinbar, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 55, 114 [126]; 76, 1 [49]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG , daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; 80, 81 [93]).

    Sie ist berechtigt, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung, mithin gegenüber dem angefochtenen Bescheid geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur "nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen" ihres Ehegatten (vgl. BVerfGE 76, 1 [42, 44 f.]; BVerwGE 42, 141 [142]).

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muß die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (vgl. zur Ausweisung BVerwGE 61, 32 [40]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 S. 94 m.w.N.).

    Er ist zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie und damit auch der Klägerin geworden (vgl. auch BVerwGE 61, 32 [36]).

    Auch wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG für den ausländischen Ehegatten des ausgewiesenen Ausländers nicht ein so weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz folgt, wie er einem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen zukommt, macht dieser Grundsatz es doch nicht entbehrlich, bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, daß der nicht ausgewiesene Ehegatte im Falle der Rückkehr die im Bundesgebiet erlangte wirtschaftliche Existenz verlöre, die zugleich die des ausgewiesenen Ehegatten bildet und die mit fortschreitender Aufenthaltsdauer im Rahmen der Abwägung zunehmend an Gewicht gewinnt (BVerwGE 61, 32 [39]).

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muß die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (vgl. zur Ausweisung BVerwGE 61, 32 [40]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 S. 94 m.w.N.).

    Im Falle einer Ausweisung erfordert die Beurteilung der Frage, ob dazu aus spezialpräventiven Gründen ausreichender Anlaß besteht, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (vgl. BVerwGE 45, 51 [61]; 57, 61 [65]; 62, 36 [38 f.]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - a.a.O. S. 91 m.w.N. zu § 10 AuslG 1965).

    Die strafrichterliche Prognose ist zwar für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht bindend (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - a.a.O. S. 92 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Sie ist daher nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit der verwaltungsgerichtlichen Klage trotz des negativen Ausgangs des Prozesses ihres Ehemannes weiter zu verfolgen (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Ausweisung BVerwGE 55, 8 [11 f.]; vgl. ferner BVerfGE 51, 386 [396 ff.]; 76, 1 [45]).

    aa) Art. 6 Abs. 1 GG , der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (BVerfGE 31, 58 [67]; 51, 386 [396]; 80, 81 [92]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 [396 f.]; Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - NVwZ 1983, 667 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 65, 188 [192 ff.]; 69, 359 [361]; 71, 228 [233]) gewährt Art. 6 GG allerdings nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis.

  • BVerfG, 19.08.1983 - 2 BvR 1284/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausweisung eines ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 [396 f.]; Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - NVwZ 1983, 667 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 65, 188 [192 ff.]; 69, 359 [361]; 71, 228 [233]) gewährt Art. 6 GG allerdings nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis.

    In diesem Umfang decken sich die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und diejenigen des - auch im übrigen zu beachtenden - rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zur Ausweisung BVerfG, Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Im Falle einer Ausweisung erfordert die Beurteilung der Frage, ob dazu aus spezialpräventiven Gründen ausreichender Anlaß besteht, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (vgl. BVerwGE 45, 51 [61]; 57, 61 [65]; 62, 36 [38 f.]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - a.a.O. S. 91 m.w.N. zu § 10 AuslG 1965).

    Selbst wenn man berücksichtigt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Gefahr neuer Verfehlungen nicht völlig ausgeschlossen sein muß und daß die verbleibende Gefahr auch ausländerrechtlich erheblich sein kann (vgl. allerdings für den nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Personenkreis BVerwGE 57, 61 [67]), rechtfertigt jedenfalls eine solche Gefahr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht eine Aufenthaltsbeendigung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ausländer im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits besonders lange Zeit im Bundesgebiet erwerbstätig ist und über ein Jahrzehnt mit seiner Familie hier lebt.

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Gleiches gilt für die Frage, ob einem Ausländer der von ihm beantragte weitere Aufenthalt aus spezialpräventiven Gründen versagt werden kann (vgl. auch BVerwGE 59, 104 [106]).

    Einem langen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und seiner damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Integration, die regelmäßig eine die Rückkehr erschwerende Lockerung der Bindungen zu seiner Heimat zur Folge hat, kommt dabei ebenfalls erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwGE 59, 104 [109]).

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwGE 94, 35 [45]).

    Liegt nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vor, so steht die Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung im Ermessen der Behörde (BVerwGE 94, 35 [44]).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    aa) Art. 6 Abs. 1 GG , der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (BVerfGE 31, 58 [67]; 51, 386 [396]; 80, 81 [92]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG , daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; 80, 81 [93]).

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94
    Sie ist daher nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit der verwaltungsgerichtlichen Klage trotz des negativen Ausgangs des Prozesses ihres Ehemannes weiter zu verfolgen (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Ausweisung BVerwGE 55, 8 [11 f.]; vgl. ferner BVerfGE 51, 386 [396 ff.]; 76, 1 [45]).

    Dasselbe gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und für Anfechtungsklagen gegen Abschiebungsmaßnahmen (BVerwGE 55, 8 [10 f.]; Beschluß vom 22. Februar 1988 - BVerwG 1 B 21.88 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 115 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81

    Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern -

  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • BVerwG, 22.02.1988 - 1 B 21.88

    Anforderung an die Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten zu einem

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerwG, 18.12.1969 - I C 5.69

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis -

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 20.70

    Klagebefugnis eines deutschen Ehegatten gegen die Ausweisung des ausländischen

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Davon ausgehend setzt die Bejahung eines Ausweisungsinteresses zwar nicht voraus, dass im konkreten Fall eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden könnte, es kommt also nach der insoweit fortgeschriebenen Systematik nicht darauf an, ob Bleibeinteressen vorliegen und welches konkrete Gewicht solchen im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung zukäme (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.1997 - 1 C 23.94 -, juris, vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, juris und vom 31.05.1994 - 1 C 5.93 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.08.2015 - 11 S 1500/15 -, juris; Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Oktober 2015, § 5 AufenthG Rn. 56 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00

    Einreiseverbot für Ehepaar Mun

    Dies hat der Senat zum Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG auf familiäres Zusammenleben bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12, 18 f.).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre; sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können (vgl. Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 und 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990).
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