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   BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95   

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BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95 (https://dejure.org/1996,3199)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 1 WB 89.95 (https://dejure.org/1996,3199)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 1 WB 89.95 (https://dejure.org/1996,3199)
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Militärkraftfahrlehrerin I

Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."), kein Zugang von Frauen zu kämpfenden Einheiten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel eines Soldaten der Bundeswehr - Anforderungen an die Verwendung von Frauen in bestimmten Truppengattungen der Bundeswehr - Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in den deutschen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten: Rechtmäßigkeit der Versagung des Laufbahnwechsels bei Soldatinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 301
  • NJW 1996, 2173
  • NJW 1996, 2176
  • NVwZ 1996, 1027 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95
    Zulässig ist die freiwillige Ausbildung von Frauen an der Waffe in der Bundeswehr nur, soweit dies zu Zwecken der Selbstverteidigung und der Nothilfe, vor allem bei Angriffen auf die in Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 GG genannten Einrichtungen, dient (vgl. Scholz, a.a.O., Art. 12 a RdNr. 201;Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [246]>); denn insoweit können Frauen auch ohne Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Streitmacht von der Waffe Gebrauch machen.

    Dementsprechend ist in der Bundeswehr ein klare Trennung zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unter der Leitung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durchgeführt (vgl. dazuUrteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [247]>).

  • BVerwG, 09.08.1989 - 1 WB 80.88

    Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95
    Der Antrag ist zulässig (vgl.Beschlüsse vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 80.88 - undvom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 72.94 -), aber nicht begründet.
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95
    Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu regeln sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu ordnen und dabei unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl.Beschluß vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - <BVerfGE 16, 6 [21]>).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 72.94

    Dienstliches Interesse an dem Verbleib eines Soldaten in seiner gegenwärtigen

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95
    Der Antrag ist zulässig (vgl.Beschlüsse vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 80.88 - undvom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 72.94 -), aber nicht begründet.
  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95
    Es kann dahinstehen, inwieweit er mit dem Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG übereinstimmt, der alle Dienstleistungen erfaßt, die sich auf Grund einer Gesamtschau eng und unmittelbar in den vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügen und sich damit der militärischen Zielsetzung im Krieg einordnen (vgl.Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 [73]>).
  • VG Hamburg, 15.03.2017 - 16 A 5081/16

    Syrer; Rückkehrgefährdung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und

    Denn die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt nach dem Verständnis der hiesigen Rechtsordnung(en) keinen Verfassungsverstoß bzw. Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.1996, 1 WB 89/95, BVerwGE 103, 301, juris; BVerfG, Entsch. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris; vgl. zur Frage der Ungleichbehandlungen zum Schutz der Frau aus Sicherheitsgründen EuGH, Urt. v. 11.1.2000, C-285/98, BB 2000, 204, juris).
  • BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18

    Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Genehmigung einer Nebentätigkeit;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Art. 12 GG auch für die Berufe innerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wie etwa für den Beruf des Soldaten gilt, im öffentlichen Dienst aber darauf beschränkt ist, dass der Beruf frei gewählt und seine Wahl niemanden aufgezwungen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 WB 89.95 - BVerwGE 103, 301 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98

    Kreil

    In einem jüngeren, vom vorlegenden Gericht und der deutschen Regierung zitierten Beschluß stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß Artikel 12a GG als Spezialvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit, die die genannten Verfassungsbestimmungen verbürgen, vereinbar sei (Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 WB 89/95 - BVerwGE 103, 301, und NJW 1996, 2173, im folgenden: Sanitätsdienst-Entscheidung; der Sanitätsdienst ist gemäß Artikel 12a GG, § 1 Absatz 2 SG und § 3a SLV einer der Bereiche, in denen Frauen zugelassen sind).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98

    Militärkraftfahrlehrerin II - Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf

    Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten in den Grenzen der gesetzlichen Vorschriften nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 89.95 - <BVerwGE 103, 301 [f.]>).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 6 B 38.98

    Wehrdienstfähigkeit; Verwendungsgrad; Freistellung von der Grundausbildung.

    Wie in dem vom Kläger zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 89.95 - (BVerwGE 103, 301, 304) dargelegt wird, sind nach den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen Kombattanten grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals.
  • BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97

    Unzulässige Vorlage zur Frage "Frauen im Truppendienst der Bundeswehr"

    Die in der Literatur (vgl. nur Scholz in Maunz/Dürig, GG , Art. 12a , Rn. 199 und 203; Ipsen/Ipsen in Bonner Kommentar, Art. 12a , Rn. 294; Gubelt in von Münch/Kunig, GG , Art. 12a , Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 12a, Rn. 11; Grimm, ZRP 1987, 394) und der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, NZWehrr 1996, 122 ) zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses herangezogene Vorschrift des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG unterzieht es einer nur systematischen Auslegung, ohne dabei die Gesetzgebungsgeschichte, den Willen des Verfassunggebers und die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zu würdigen.
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