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   BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96   

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BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96 (https://dejure.org/1997,81)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 (https://dejure.org/1997,81)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 (https://dejure.org/1997,81)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Tenors nach Anhörung der Beteiligten

  • Wolters Kluwer

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung - Keine Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung bei Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 260
  • NVwZ 1997, 1132
  • DÖV 1998, 83
 
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Wird zitiert von ... (410)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen des Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist (wie Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Abgrenzung zum Urteil des 1. Senats vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).«.

    Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 [331] und Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3).

    Vielmehr bewirkt auch eine Feststellung des Bundesamts in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG, bei der kein Ermessen der Ausländerbehörde mehr besteht, gemäß § 41 AsylVfG nur eine "zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung" der im übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung (vgl. das Urteil des Senats vom 29. März 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß es - auch nach § 44 VwGO - zulässig ist, mehrere Klagebegehren nicht nur kumulativ, sondern auch eventualiter (hilfsweise) in der Weise anhängig zu machen, daß das Gericht unter der auflösenden Bedingung eines Erfolges des Hauptantrags über den Hilfsantrag zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - Buchholz 421.0 Nr. 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 44 Rn. 1 und Kion, Eventualverhältnisse im Zivilprozeß, 1971, S. 50 ff., jeweils unter Bezugnahme auf das Reichsgericht, vgl. RGZ 144, 71 [72 ff.]).

    Dies hat zur Folge, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls (und automatisch) in der Rechtsmittelinstanz anfällt (vgl. zuletzt den Beschluß des erkennenden Senats vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 53.97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - MDR 1990, 711).

    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asylverfahren - Gegenstandswert - Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Der Senat hat sie in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 15.96 noch einmal bestätigt; hierauf wird Bezug genommen.

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat in Somalia seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1991 bis zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung keine zu politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG taugliche staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt bestanden (vgl. im einzelnen das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen des Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist (wie Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Abgrenzung zum Urteil des 1. Senats vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).«.

    Dagegen bliebe die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen, weil in § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausdrücklich und abschließend geregelt sind und deshalb - jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. dazu das Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - AuAS 1997, 50, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) kein Raum ist.

  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 209/87

    Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch im Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).
  • BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlußberufung bei Zulassungsberufung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 [331] und Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 11 C 21.92

    Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen und ausgeführten

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
    Dies hat zur Folge, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls (und automatisch) in der Rechtsmittelinstanz anfällt (vgl. zuletzt den Beschluß des erkennenden Senats vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 53.97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - MDR 1990, 711).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94

    Von Taleban-Milizen beherrschtes Gebiet Afghanistans als "staatsähnliches Gefüge"

  • BVerwG, 14.03.1997 - 9 B 53.97

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei

  • OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 L 807/96
  • RG, 02.03.1934 - III 117/33
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 = NVwZ-RR 2004, 534).

    Folgerichtig war auch das Klagebegehren auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bei der typischen Asylklage regelmäßig als letztes, nur hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit der vorrangigen Schutzbegehren - geltend gemachtes Begehren zu verstehen, da es bei sachdienlicher Auslegung nicht wie im Fall der zwingenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG auch auf die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung gerichtet war (stRspr, grundlegend Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Außerdem enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 334 f.; 104, 265, 270).

    Die Konvention schützt ferner ebenso wenig wie das Asylrecht allgemein und weltweit vor den Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten oder wirtschaftlichen Notlagen (Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. dazu auch die Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 335; 104, 265, 267).

    Dieser Spruchpraxis hat der Bundesgesetzgeber durch die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 Abs. 4 AuslG bewusst Rechnung getragen und damit die Beachtung unmittelbar aus der EMRK selbst folgender Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BTDrucks 11/6321, S. 75: "insbesondere nach Art. 3 EMRK ... im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen"; vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 267 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 289).

    Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 265, 268).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 276).

    Der Senat entscheidet sie in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926; vgl. Rojahn in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, S. 123 ff.) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 f.).

    Den bei sachdienlicher Auslegung des Berufungsantrags vom Kläger gestellten weiteren Hilfsantrag auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260) hat das Berufungsgericht mit der Bemerkung, weitere Abschiebungshindernisse seien nicht erkennbar, beschieden.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 6 S 608/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Gebietsgewalt

    Sie ist daher nach wie vor anhängig, fällt auch im Berufungsverfahren an und kann mithin ihrerseits mit der Berufung angegriffen werden (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132; Urteil des Senats vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96).

    Insofern ist die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einheitlich (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluß vom 20.4.1999 - 9 B 926.98 (unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe) - sowie Urteile vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 -, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, 285, vom 11.11.1997, a.a.O., vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271ff., vom 15.4.1997, a.a.O., sowie vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 90, 331ff.; ebenso OVG Münster, Urteil vom 29.1.1998 - 20 A 6552/95.A - sowie Urteil vom 4.12.1997 - 20 A 1876/96.A -, Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -, OVG Bautzen, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, OVG Hamburg, Urteil vom 8.5.1998 - OVG Bf I 90/97 - sowie OVG Koblenz, Urteil vom 3.4.1998 - 10 A 11891/96.OVG - und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.2.1998 und vom 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - sowie Urteil vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96 - und Urteil vom 2.9.1998, a.a.O.); sie wird ersichtlich auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt (vgl. Urteile vom 14.5.1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 136f. und 2 BvR 1938, 2315/93, BVerfGE 94, 49, 99).

    Ferner wird den Vertragsstaaten - erweiternd - die Pflicht auferlegt, einen Ausländer nicht in einen Staat außerhalb des Konventionsgebiets auszuliefern oder abzuschieben, wenn diesem dort Maßnahmen drohen, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den Tatbestand des Art. 3 EMRK verstoßen, d.h. im Konventionsgebiet selbst unzulässig wären (zu dieser Rechtsprechung vgl. zuletzt etwa EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed ./. Österreich), Nr. 39 m.w.N., InfAuslR 1997, 279, 280; weitere Nachweise in BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 und vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Daß dies nicht die Absicht der EGMR gewesen sein kann, liegt auf der Hand (vgl. dazu i.e. auch BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 und vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Schon aus diesem Grund verbietet es sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK auf allgemeine Kriegs- oder Bürgerkriegsgefahren oder auf Rechtsverletzungen beliebiger privater Dritter ohne staatlichen Zurechnungsgrund auszuweiten (etwa: Verfolgung durch Drogenkartelle, sonstige verbrecherische Banden, einzelne Kriminelle einschließlich von Blutrache übenden Personen vgl. dazu i.e. BVerwG, Urteile vom 17.10. und vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Vorausgesetzt werden auch dort Verletzungshandlungen des Staates (durch aktives Tun bzw. Unterlassen), was für das Merkmal "Strafe" eindeutig ist (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK), aber auch für den Begriff der Folter gilt (zum letzteren BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O. unter Hinweis auf Art. 1 der UN-Anti-Folter-Konvention).

    Denn rechtssystematisch ist er nichts anderes als ein Auffangtatbestand im Verhältnis zu den Spezialfällen der verbotenen Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Dieses Zurechnungselement hat der EGMR im übrigen auch im - häufig von der Gegenmeinung in Anspruch genommenen - Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed ./. Österreich, InfAuslR 1997, 279, 281, Nr. 44) anklingen lassen (zur Bewertung dieser Entscheidung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Dieser gebietet lediglich eine Orientierung an dem aus der internationalen Rechtsordnung gewonnenen Auslegungsergebnis, gibt aber keine Handhabe dafür, Völkervertragsrecht über den Vertragsinhalt hinaus ausdehnend zu interpretieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).

    Aus dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses beim Kläger nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. nachfolgend IV.) ergibt sich nichts anderes; für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bleibt insofern kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132; Bay. VGH, Urteil vom 24.3.1997 - 6 B 96.34917).

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