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   BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96   

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https://dejure.org/1997,3944
BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96 (https://dejure.org/1997,3944)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.1997 - 3 C 20.96 (https://dejure.org/1997,3944)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 1997 - 3 C 20.96 (https://dejure.org/1997,3944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Restitution - Gebietskörperschaft - Stiftung des öffentlichen Rechts - Zur Verfügung stellen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentliche Restitution; Universitätsgrundstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 21 Abs. 3; VZOG § 11 Abs. 1 S. 3
    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Tatbestandsmerkmal des "Zurverfügungstellens" in Art. 21 Abs. 3 EinigungsV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 140
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94

    Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96
    Der öffentlichen Restitution unterliegt das gesamte am 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandene öffentliche Vermögen, ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlicher Verwaltung es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war (Urteile vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV, Nr. 8, S. 3 (5); und vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 (286) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 57/94]).

    Die "Zurverfügungstellung" setzt keine irgendgeartete Mitwirkung oder Zustimmung des Restitutionsberechtigten voraus; vielmehr unterfällt diesem Tatbestandsmerkmal auch und in erster Linie die entschädigungslose Entziehung (Enteignung, Wegnahme) eines Vermögensgegenstandes durch Gesetz oder hoheitlichen Einzelakt (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.1996 - 7 C 30.96

    Verwaltungsprozessrecht; Klagebefugnis einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96
    Zugleich knüpft er ebenso wie die Restitution zugunsten Privater an die frühere Eigentumsposition an und wird damit auch - wenngleich nicht in erster Linie - durch den Wiedergutmachungsgedanken geprägt (Urteil vom 20. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 30.96 -).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94

    Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof -

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96
    Der öffentliche Restitutionsanspruch soll zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 168; s. ferner Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 (161) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]).
  • BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 16.94

    Restitution zugeordneten Kommunalvermögens

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 20.96
    Der öffentlichen Restitution unterliegt das gesamte am 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandene öffentliche Vermögen, ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlicher Verwaltung es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war (Urteile vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV, Nr. 8, S. 3 (5); und vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 (286) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 57/94]).
  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 22.98

    Öffentliche Restitution; kommunales Altvermögen; Sowjetisch-Deutsche

    Demgegenüber unterliegt das SDAG-Wismut-Vermögen nach Ansicht der Beklagten ebenso der öffentlichen Restitution wie das Vermögen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, für die dies durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden sei (vgl. Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 ).

    Dieser Abgrenzung ist der erkennende, für das Vermögenszuordnungsrecht nunmehr zuständige 3. Senat gefolgt (vgl. die Urteile vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 20.96 - BVerwGE 105, 140 - und vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 -).

    Da sie nicht Subjekt der DDR-Rechts- und Staatsordnung war, kann auf sie die Rechtsprechung zur Restitutionsfähigkeit des Vermögens öffentlich-rechtlicher DDR-Stiftungen (vgl. Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 BVerwGE 105, 140) nicht übertragen werden.

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98

    Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen

    a) Der erkennende Senat muß weder entscheiden, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft nicht die Vorschriften in den Art. 21 und 22 EV, sondern die Vorschriften der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333), betreffend vor allem volkseigene Güter (§ 1) sowie von Genossenschaften oder Einzelpersonen genutzte volkseigene Nutzflächen (§ 3), rechtfertigten die zugunsten der Beigeladenen erfolgte Zuordnung; noch bedarf es einer abschließenden Beantwortung der Frage, ob das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV vorausgesetzte Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik nur im Falle von Volkseigentum vorliegt (so BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 V ZR 313/95 BGHZ 136, 228 ), oder ob auch andere Formen staatlichen bzw. sozialistischen Eigentums zur Zuordnungsfähigkeit des betreffenden Vermögensgegenstands führen können (vgl. die Urteile vom 2. März 1995 BVerwG 7 C 61.93 Buchholz 115 Nr. 2, vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 57.94 BVerwGE 99, 283, 286 "öffentliches Vermögen der DDR und ihrer Rechtsträger", vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 84.94 Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15 S. 44, vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 BVerwGE 105, 140 für Stiftung des öffentlichen Rechts, und vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ; vgl. auch Beschluß vom 10. Juli 1997 BVerwG 3 B 165.96 Buchholz 111 Art. 21 Nr. 23).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

    Freilich spricht nach dem Akteninhalt einiges dafür, daß die beanspruchten Vermögenswerte nach dem 8. Mai 1945 "unentgeltlich zur Verfügung gestellt" wurden (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 57.94 BVerwGE 99, 283 ; Urteil vom 14. November 1996 BVerwG 3 C 27.96 BVerwGE 102, 223 und Urteil vom 7. August 1997 BVerwG 3 C 20.96 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 25 ).
  • VG Chemnitz, 17.09.1998 - 4 K 1621/94

    Rechtsnachfolge in IHK-Grundstück

    (BVerwG ZOV 1998, 58).
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