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   BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97   

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BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97 (https://dejure.org/1997,780)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 (https://dejure.org/1997,780)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 (https://dejure.org/1997,780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schriftform des Widerspruchs - Schutz für befristete Arbeitsverhältnisse bei Einberufung zum Wehrdienst - Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Verlusts eines befristeten Arbeitsplatzes und wegen Verlusts eines Ausbildungsplatzes - Verhältnis von allgemeiner Härteklausel ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 276
  • NJW 1998, 1505
  • NVwZ 1998, 739 (Ls.)
  • DÖV 1998, 471
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 61.77

    Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Der mit der Einberufung zum Wehrdienst verbundene Verlust eines bereits zugesagten Ausbildungsplatzes kann dann die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes diese Ausbildung weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist (Modifizierung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - BVerwGE 58, 110 (112 ff.) [BVerwG 30.05.1979 - 8 C 61/77]).

    Nach dem nahezu 20 Jahre alten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - (BVerwGE 58, 110) komme zwar eine Zurückstellung aufgrund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur in Betracht, wenn die Einberufung zum Wehrdienst zum Verlust einer einmaligen Chance führe.

    Nachteile, die mit der Heranziehung zum Wehrdienst vor der weitgehenden Förderung einer Ausbildung regelmäßig verbunden sind, können für sich allein nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG angesehen werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 (136) m.w.N.).

    Hat in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt die Ausbildung des einberufenen Wehrpflichtigen noch nicht begonnen und erfüllt der Wehrpflichtige deswegen auch die Zurückstellungsvoraussetzungen für eine erste Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht, stellt die Heranziehung zum Grundwehrdienst unter dem Blickwinkel des Ausbildungschutzes grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dar (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 136; stRspr).

    Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG hat der Senat ebenso dann angenommen, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den Wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verlorengeht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 137).

  • BVerwG, 01.02.1996 - 8 C 47.95

    Recht der Soldaten: Voraussetzungen für eine Zurückstellung gem. § 12 Abs. 4 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Die vom Verwaltungsgericht festgestellte bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines beruflichen Nachteils reicht noch nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1996 - BVerwG 8 C 47.95 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 190 S. 17 (18)).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ist gegeben, "wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird" (Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 - BVerwGE 41, 160 (165) [BVerwG 15.11.1972 - VIII C 139/71]).
  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Das ist beispielsweise der Fall, wenn nach der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts die unterbrochene Ausbildung erst nach einem zusätzlichen über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehenden erheblichen und unverhältnismäßigen Zeitverlust wieder aufgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - BVerwGE 34, 188 (189 ff.) [BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69]; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Setzt die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Ausbildung voraus, sind Beschränkungen im freien Zugang zu der vorgeschriebenen Ausbildung verfassungsrechtlich ähnlich streng zu beurteilen wie Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf selbst (vgl. BVerfGE 33, 303 (330)).
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Denn hieraus ergibt sich hinreichend sicher, ohne daß eine Rückfrage oder Beweiserhebung notwendig wäre, daß die Widerspruchsschrift von dem Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (stRspr, vgl. Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 (275 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] bis 278 ), Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 70 Rn. 2 und § 81 Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
    Seine tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 6 (7 f.) m.w.N.) anzunehmen.
  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Hiermit wird ein Härtefallaspekt fortgeschrieben und generalisiert, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bisherigen Rechtslage bereits angelegt war (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276; ferner BTDrucks 15/3279 S. 11 zu Nr. 4 Buchst. b).
  • BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05

    Einberufung; Zurückstellung; besondere Härte; berufliche Gründe; sachgrundlos

    Handelt es sich aber um einen für das heutige Arbeitsleben typischen Sachverhalt, so ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zum Schutze befristet Beschäftigter um einen weiteren speziellen Tatbestand ergänzt werden soll, sofern er eine Regelung im Arbeitsplatzschutzgesetz nicht vorzieht (vgl. zum Verhältnis von Zurückstellung und Arbeitsplatzschutzgesetz: Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 S. 48; insoweit in BVerwGE 105, 276 nicht abgedruckt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG erforderlichen Grades der besonderen Härte die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Sondertatbestände heranzuziehen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1997 a.a.O. S. 50 f. = BVerwGE 105, 276 ).

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2004 - 2 E 550/04

    Zurückstellung vom Wehrdienst zu Ausbildungszwecken

    Das trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 65.81 - BVerwGE 68, 150 ff.; Beschl. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff.).

    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verloren geht, weil ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.1997 (Az.: 8 C 21.97, BVerwGE 105, 276 - 281).

    Das trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 65.81 - BVerwGE 68, 150 ff.; Beschl. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff.).

    Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.10.1997 (Az.: 8 C 21.97, BVerwGE 105, 276 - 281) und ist der Meinung, er habe nach der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst, weil der Verlust einer solchen Ausbildungsstelle eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG darstelle.

  • BVerwG, 09.10.2001 - 6 B 57.01

    Begriff der besonderen Härte im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes bei der

    Ein Rückgriff auf die allgemeine Härtemilderungsklausel des Satzes 1 scheidet insoweit aus (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass bereits in früheren Entscheidungen Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der Sondertatbestände gemacht worden seien (Urteil vom 24. Oktober 1997 a.a.O. S. 279).

    Dieser Rechtsänderung ist auch bei der Auslegung der allgemeinen Härtemilderungsklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG Rechnung zu tragen (Urteil vom 24. Oktober 1997 a.a.O. S. 280 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 2416/20

    Widerspruchsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im

    Die Widerspruchsschrift genügt der Schriftform aber auch dann, wenn sich aus dem nicht unterzeichneten Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, juris Rn. 22; Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris Rn. 9).Für die Beurteilung, ob ein Widerspruchsschreiben der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, können dabei nicht nur die der Behörde bei Eingang erkennbaren, sondern auch die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 27.01.2003 - 1 B 92/02 u.a. -, juris Rn. 5 zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • VG Münster, 04.12.2006 - 6 K 928/05

    Rechtmäßigkeit der Einberufung zum Grundwehrdienst; Anspruch auf Zurückstellung

    Ein Rückgriff auf die allgemeine Härtemilderungsklausel des Satzes 1 scheidet dann regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105 S. 276; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 204).

    Diese Grundregel des Vorrangs der Sondertatbestände schließt jedoch Ausnahmen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a.a.O.).

    Danach liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl bereits dann vor, wenn ein bereits gesicherter Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Wehrpflichtige nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1979 - 8 C 61.77 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133).

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 20.09

    Besondere Härte; Berufsausbildung; dualer Bildungsgang; einseitige

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 S. 49, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 57.01 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204 S. 3).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 12.99

    Zurückstellung vom Zivildienst; freiberuflich-künstlerische Tätigkeit.

    Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein im Zusammenhang mit der Berufsausbildung geltend gemachter Zurückstellungsgrund dann als besondere Härte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG anerkannt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276, 279 zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG).

    Als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte können die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ZDG aufgeführten Sondertatbestände herangezogen werden (Urteil vom 24. Oktober 1997, a.a.O. S. 280 zu § 12 Abs. 4 WPflG).

  • VG Minden, 12.06.2006 - 10 K 803/06

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 276 = Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 = juris-Dokument Nr. WBRE410003994.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 -, BVerwGE)105, 276 = Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 = juris-Dokument Nr. WBRE410003994 - gilt insoweit entsprechend.

  • BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 11.99

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein im Zusammenhang mit der Berufsausbildung geltend gemachter Zurückstellungsgrund dann als besondere Härte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG anerkannt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276, 279 zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG).

    Als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte können die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ZDG aufgeführten Sondertatbestände herangezogen werden (Urteil vom 24. Oktober 1997, a.a.O. S. 280 zu § 12 Abs. 4 WPflG).

  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 1.04

    Genehmigung zum Verlassen; Verstoß gegen Genehmigungspflicht; Studium an

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2004 - 2 G 2305/04

    Einberufung Wehrpflichtiger verstößt wegen der neuen Einberufungsrichtlinien für

  • VG Oldenburg, 30.03.2004 - 7 B 1271/04

    Voraussetzungen des Vorliegens einer besonderen Härte beim Verlust der

  • VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07

    Besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 WPflG; bei Ableistung des Wehrdienstes

  • VG Karlsruhe, 30.03.2006 - 9 K 839/06

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei bereits begonnenem Diplomstudiengang

  • VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 15/05

    Wehrpflicht: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • VG Minden, 28.06.2007 - 10 K 776/07
  • VG Neustadt, 14.06.2010 - 3 K 939/09

    Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums an der Dualen Hochschule

  • VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 536/10

    Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen beabsichtigter Aufnahme eines

  • BVerwG, 29.06.2000 - 6 B 30.00

    Kündigungsschutz während der Ableistung des Zivildienstes -

  • VG Sigmaringen, 16.06.2010 - 5 K 274/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei studienbegleitender Berufsausbildung

  • BVerwG, 07.08.1998 - 6 PKH 5.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 07.08.1998 - 6 B 39.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • VG Aachen, 30.12.2010 - 4 L 533/10

    Einberufung zum Grundwehrdienst zum 1. Januar 2011 ist auch angesichts der

  • VG Oldenburg, 23.03.2009 - 7 B 923/09

    Wehrdienst, Zurückstellung; Zurückstellung, Fachhochschulreife

  • VG Gelsenkirchen, 28.12.2006 - 15 L 1730/06

    Einberufung zum Wehrdienst, besondere Härte, befristetes Arbeitsverhältnis,

  • VG Kassel, 31.03.2004 - 7 G 780/04
  • VG Würzburg, 26.02.2019 - W 1 K 18.1379

    Anspruch einer Soldatin auf Zeit auf Entlassung aus der Bundeswehr

  • VG München, 06.10.2010 - M 15 E 10.4774

    Entlassung aus dem Wehrdienst; verpflichtendes Praktikum zur Aufnahme des

  • VG München, 11.05.2010 - M 15 S 10.1970

    Zurückstellung vom Wehrdienst; Studiengang an der Dualen Hochschule

  • VG München, 10.06.2008 - M 15 S 08.2515

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einberufung eines

  • VG Düsseldorf, 11.08.2010 - 11 L 1192/10

    Härte Zeitverlust Wartezeit

  • VG Kassel, 15.03.2004 - 7 E 954/00

    Trennungsgeld, Umzugskostenzusage, Umzugswilligkeit, Treu und Glauben

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