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   BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96   

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BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 (https://dejure.org/1997,84)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beiladungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen bereits erteilten Aufnahmebescheid - Einordnung der Klägerin als "Spätaussiedlerin" - Deutsch als Muttersprache der Klägerin - Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG §§ 26, 27, 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 60
  • NVwZ 1998, 643 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 266
  • DVBl 1997, 1398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen der Klägerin zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 Nr. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) nicht vorliegen.

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Der Ausschluß Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt zwar einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil dar (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 142).

    Wie im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 142, 143) unter Auswertung des einschlägigen Schrifttums ausgeführt, gab es seit Beginn der sechziger Jahre, jedenfalls nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr.

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Dieser kann - wie gegenüber dem Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (aaO) nochmals klarzustellen ist - nicht allein aus der äußeren Erklärung geschlossen werden.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    (Fortführung von BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt.)«.

    Es hat deshalb zutreffend weiter geprüft, ob - was als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreicht - die deutsche Sprache gegenüber dem Russischen bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1 gewesen ist, ob die Klägerin zu 1 also Deutsch wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und die deutsche Sprache damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, S. 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Um gleichwohl einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es deshalb - wie im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) hervorgehoben - des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels.

    Das hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bereits angedeutet.

  • BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 30.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Es ist als Verlautbarung eines inneren eigenen Bewußtseins ein Akt personeller Selbstbestimmung, denn es zielt darauf ab, im Vertreibungsgebiet als Angehöriger der volksdeutschen Minderheit angesehen und behandelt zu werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344, 349).
  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 61.78

    Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Ausstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 8 B 75.79

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist höchstpersönlicher Natur (Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 8 B 75.79 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 40).
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist höchstpersönlicher Natur (Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 8 B 75.79 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 40).
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein Beweisangebot der Klägerin zu ihrem Sprachverhalten in ihrer Jugend lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es sei nach BVerwGE 105, 60 "für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache nicht ausreichend, dass diese lediglich in den Jahren der Kindheit in einfacher Form erlernt und später nicht weiter praktiziert wurde".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 2 A 479/97

    Voraussetzungen des Anspruchs eines in Kasachstan geborenen Abkömmlings einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Mit dieser Neufassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers "klargestellt" werden, dass entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 146 f., Urteil vom 12.11.1996 - 3 C 27.96 -, BVerwGE 102, 214, 218 und Urteil vom 17.6.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, 64) ausgeschlossen sein soll, ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen könne revidiert werden (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ).

    Insbesondere liegt in der Entscheidung für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 144 und Urteil vom 17.6.1997, a.a.O., S. 62).

    Zwar würde der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 142 und Urteil vom 17.6.1997, a.a.O., S. 63).

    Um einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedurfte es nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1997 a.a.O., S. 64 f.) des Nachweises eines inneren Bewusstseinswandels.

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