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   BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96   

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BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96 (https://dejure.org/1998,1519)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1998 - 8 C 12.96 (https://dejure.org/1998,1519)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 (https://dejure.org/1998,1519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitrag - Artzuschlag - Gewerbliche Nutzung - Grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet - Mehrfacherschließung - Tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße - Nachträgliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße; nachträgliche ...

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 3
    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksbezogener Artzuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 147
  • NJW 1999, 305 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1188
  • ZMR 1998, 381
  • DVBl 1998, 715
  • DÖV 1998, 735
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 u. 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 ; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995 § 9 Rn. 3 und § 18 Rn. 3).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muß der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vorsehen (Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 S. 20 m.w.N. und vom 26. Januar 1979, a.a.O. S. 252 bzw. S. 52 f.).

    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).

    Zwar ist es wegen der auch beim Artzuschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (vgl. dazu Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 ) nicht von Bedeutung, welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat -(vgl. dazu auch VGH Kassel a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 23.78
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).

    Dabei bestehen jedenfalls keine Bedenken - wie hier - für ein qualifiziert beplantes Wohngebiet einen grundstücksbezogenen, d.h. auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung der Einzelgrundstücke abstellenden Artzuschlag (vgl. Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 50) vorzusehen, weil das Abheben auf die tatsächliche Nutzung in diesen Gebieten im Interesse der Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke gebietstypisch zu Wohnzwecken nutzen, gerade den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O.; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 52).

    Die Möglichkeit einer solchen Änderung ist im übrigen dem grundstücksbezogenen Artzuschlag immanent (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 30 S. 54 ).

  • BVerwG, 04.10.1990 - 8 C 1.89

    Begriff des Grundstücks und des "Erschlossenseins"

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Daß der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist und daß insbesondere bei der Berechnung des Beitrags zu Recht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt wurde, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 51 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 91 S. 1 ) zutreffend entschieden.

    Ob derartige Belästigungen, wie sie hier in erster Linie in Betracht kommen, die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, läßt sich ausschließlich nach Maßgabe der konkreten Lage des Einzelfalls beurteilen (Urteil vom 4. Oktober 1990, a.a.O. S. 54).

    Darin liegt eine Verletzung des § 15 BauNVO und damit von materiellem Bundesrecht (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ).

    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 36.81

    Gewerblich genutzte Grundstücke - Artzuschlag - Beplantes Gebiet - Unbeplantes

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 und - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 ).
  • VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94

    Artzuschlag aufgrund gewerbeähnlicher Nutzung für eine Leichenhalle entsprechend

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.11.1988 - 9 A 68/87
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Daß der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist und daß insbesondere bei der Berechnung des Beitrags zu Recht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt wurde, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 51 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 91 S. 1 ) zutreffend entschieden.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 66.81

    Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Bewertungsermessen und

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 und - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1994 - 3 B 4721/92

    Krankenhauskomplex; Sondergebiet; Bebauungsplan; Erschließungsbeitragsrechtliche

  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Angesichts dessen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1977 - 4 C 84.74 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 22, vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 , vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 , vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 und vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 ; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 B 39.99 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 S. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2005 - 2 S 2441/04

    Zuschlag für Mischgebiete bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes

    Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Verteilungsregelung ist daher hier nicht berührt, zumal das in § 131 Abs. 3 BauGB festgelegte Differenzierungsgebot entsprechende Verteilungskonstellationen im Gemeindegebiet voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, BVerwGE 106, 147 f; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 8 ff., 10 f., je m.w.N.).

    Nach dem in der Bestimmung enthaltenen Differenzierungsgebot (BVerwG, Urteil vom 28.1.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr ausreichend eine Unterscheidung nach "gewerblicher/industrieller" und "anderer" Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde "Ermessen" eröffnet.

    Für beplante Mischgebiete ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu Urteil vom 28.1.1998, a.a.O. = NVwZ 1998, 1188, 1189) entschieden, dass ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden muss, er aber festgesetzt werden darf.

    Der Rechtsprechung des BVerwG ist bis heute (vgl. etwa U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.) kein Hinweis darauf zu entnehmen, in welchen Konstellationen ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - § 131 Abs. 3 BauGB - geboten ist.

    Für Grundstücke in beplanten Wohngebieten hat das BVerwG sogar ausdrücklich entschieden, es sei dem Satzungsgeber unbenommen, die tatsächliche gewerbliche Nutzung als untypisch zu vernachlässigen, weil die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Wohngebieten nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle (dazu zuletzt das Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.).

    Nimmt man das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot in Blick, das - wie dargelegt - eine Verteilungsregelung ("wenigstens") mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in unbeplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert (so das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.1998, a.a.O.), so wird auch durch die bundesrechtliche Vorgabe das dann verbleibende normgeberische Ermessen nicht zugleich weiter eingeschränkt, das jedenfalls für Mischgebiete die Vorgabe umfassen darf, dass zwar die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Mischgebieten keine als untypisch zu vernachlässigende Ausnahme darstellt, sie aber - wie auch die gesetzliche Vorgabe in § 6 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete verdeutlicht - "nicht die Regel ist".

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Die Erhebung eines solchen grundstücksbezogenen Artzuschlags ist hier jedoch ausnahmsweise unzulässig, weil der durch die "gewerbliche" Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Beethovenstraße, sondern ausschließlich über die Haydnstraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147/149,151 zu einem vergleichbaren Fall in einem qualifiziert beplanten Wohngebiet).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

    Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2008 - 2 LB 56/07

    Artzuschlag; Gebietstyp; militärische Nutzung; Sondergebiet; Straßenausbaubeitrag

    Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99).

    Grundsätzlich sei die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlages wegen gewerblicher Nutzung unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern über eine andere Anbaustraße abgewickelt werde und ohne Veränderung der deutlich erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden könne (so BVerwG, U. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 -, BVerwGE 106, S.147 ).

    Soweit ein Grundstück in zwei Teile geteilt ist ( z.B. durch einen Zaun und eine Tannenbepflanzung ) und eine Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die abzurechnende Erschließungsanlage für die Gemeinde erkennbar verhindert wird, ist unter diesen Umständen von dem Artzuschlag abzusehen, weil der mit der gewerblichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr aus der Sicht der abzurechnenden Straße gänzlich unterbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 - , BVerwGE 106, S 147ff).

    Nur so lässt sich - wie dargelegt - rechtfertigen, dass für eine deutlich intensivere Nutzung ein entsprechender Zuschlag zum Ausbaubeitrag erhoben wird (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.1998, a.a.O.; Nds. OVG Nds., Urt. v. 16.06.2006, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 18.949

    Erschließung eines Grundstücks trotz hinterfüllter Mauer

    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betroffenen Grundstücks hergibt (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris Rn. 15).

    Hiermit sieht die Erschließungsbeitragssatzung in ihrem Verteilungsmaßstab die erforderliche Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vor (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris Rn. 15 m.w.N.); sie gestattet es über die Erhebung eines Artzuschlages für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten hinaus, auch überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten und vergleichbaren Gebieten mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag zu belegen, der sich an der tatsächlichen Nutzung orientiert (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitrags in Theorie und Praxis, Stand: April 2020, Rn. 920a m.w.N.).

    Allerdings ist im Interesse der Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens vorauszusetzen, dass die ausschließliche Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die andere Erschließungsanlage durch die äußere Gestaltung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt für die Gemeinde eindeutig erkennbar ist (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris LS. 1 und Rn. 16 und Rn. 18).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung;

    Vielmehr wird auch in Entscheidungen jüngeren Datums (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 und vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 ) in den rechtlichen Obersätzen (ausdrücklich oder durch ein darauf verweisendes Zitat) als maßgebliches Kriterium daran festgehalten, dass der Erschließungsvorteil darin liegt, was die Erschließungsanlage für die bauliche, gewerbliche oder eine erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzung (Ausnutzbarkeit) des Grundstücks hergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03

    Bekanntmachungen selbständiger Gemeinden in gemeinsam herausgegebenen

    Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.11.1981 - 8 C 189.81 -, NVwZ 1982, 500; Urteil vom 25.6.1982 - 8 C 82, 83.81 -, NVwZ 1983, 290; Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 -, BVerwGE 106, 147; vgl. dazu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 56).

    Zwar kann eine Verteilungsregelung bei Grundstücken in unbeplanten Bereichen, die Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten nicht vergleichbar sind, einen grundstücksbezogenen Artzuschlag in der Weise anordnen, dass tatsächlich gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke stärker belastet werden (vgl. nunmehr auch § 11 Abs. 1 der Neufassung der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.5.2003), eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2011 - 6 A 10235/11

    Erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsmaßstab - Befahrbarkeit der

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 20.81, BVerwGE 63, 308, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris) den Schluss gezogen, die Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG seien erfüllt, wenn der Artzuschlag nur auf Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten erstreckt wird.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 8 C 12.96 (BVerwGE 106, 147, juris) für qualifiziert beplante Wohngebiete bekräftigt, während es im Verfahren 8 C 41/84 (NVwZ 1986, 299, juris) offengelassen hat, ob eine Beschränkung der Belastung mit dem Artzuschlag auf Grundstücke in Gebieten zulässig ist, in denen eine gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit zumindest eine gebietstypische Regelnutzung darstellt.

    Dass das Bundesrecht die satzungsrechtliche Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags in Wohn- und Mischgebieten nicht verbietet (vgl. BVerwG, 8 C 27.81, BVerwGE 65, 61, juris; BVerwG, 8 C 41/84, juris; BVerwG, 8 C 6/96, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris), sagt nichts darüber, ob ein Verteilungsmaßstab ohne einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt.

  • VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276

    Erschließungsbeitragssatzung - einheitlicher Artzuschlag auch bei gemischt

    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (BVerwG vom 26.1.1979 BVerwGE 57, 240/245, 246; vom 23.1.1998 BVerwGE 106, 147/149).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muss der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung - insbesondere Wohnnutzung - vorsehen (BVerwG vom 26.1.1979, a.a.O., S. 252; vom 23.1.1998, a.a.O.).

    Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zu Grunde liegt und in sie eingeschlossen ist (BVerwG vom 23.1.1998, a.a.O., S. 149, 150).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2005 - 3 A 3243/02

    Grundstücksbezogener Artzuschlag zulässig?

  • VG Augsburg, 10.11.2011 - Au 2 K 08.1205

    Erschließungsbeitragsrecht Erschlossensein eines nicht gefangenen

  • VG Augsburg, 10.11.2011 - Au 2 K 08.1255

    ErschließungsbeitragsrechtErschlossensein eines nicht gefangenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere tatsächliche oder rechtliche

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; Erhebung eines grundstücksbezogenen

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 6 B 19.246

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2004 - 2 M 337/04

    "Gewerbe-"Zuschlag bei Altenpflegeheim gerechtfertigt

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2016 - 2 LB 4/16

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Zufahrt zu einer (klassifizierten) Straße;

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 277/19

    Artzuschlag; Gewerbezuschlag; Straßenausbaubeitrag

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2000 - 9 L 4119/98

    Artzuschlag; Beitrag; Eckgrundstück; Eckgrundstücksvergünstigung; Erschließung;

  • VG München, 20.02.2018 - M 28 K 16.4436

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VG Stuttgart, 26.10.2005 - 2 K 4495/03

    Klage einer Gemeinde gegen Herabsetzung eines Erschließungsbeitragsbescheids

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 5 S 56.17

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Grundstücksübertragung; Begriff

  • VGH Bayern, 19.11.2018 - 6 ZB 18.1667

    Festsetzung der Vorauszahlung des Straßenausbaubeitrags

  • VG Sigmaringen, 04.06.2002 - 7 K 1165/01

    Erschließungsbeitrag bei teilweise landwirtschaftlich genutztem Grundstück

  • VGH Bayern, 29.04.1998 - 6 CS 96.4220

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 18.00462

    Straßenausbaubeitrag - Artzuschlag bei gemischt genutztem Grundstück

  • VG Ansbach, 12.01.2017 - AN 3 K 16.00916

    Artzuschlag für ein Grundstück bei der Berechnung eines Straßenausbaubeitrags

  • VG Schleswig, 23.09.2019 - 9 A 250/15

    Erschließungsbeitrag

  • VG Köln, 10.08.1999 - 17 K 10452/97
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