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   BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 1.97   

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https://dejure.org/1998,979
BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 1.97 (https://dejure.org/1998,979)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1998 - 9 C 1.97 (https://dejure.org/1998,979)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 (https://dejure.org/1998,979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Bestehens von Abschiebungsschutz für einen Kosovo-Albaner - Nachträglicher Entfall des Rechtsschutzinteresses nach Anerkennung der Asylberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht - Rechtsschutzinteresse für Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen; Asylrecht - Familienasyl, Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 339
  • NVwZ 1998, 1085
  • VBlBW 1998, 456
  • DVBl 1998, 1020
  • DÖV 1999, 125
 
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Wird zitiert von ... (62)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    a) Die in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung und -frist ist mit Blick darauf, dass die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt ist, zumindest gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 C 1.97 -, juris Rn. 17), wenn nicht gar rechtswidrig und jedenfalls aus Klarstellungsgesichtspunkten aufzuheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 498; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2020, § 34 AsylG Rn. 47 f.; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 34 AsylG Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2018, § 34 Rn. 141).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 - BVerwGE 106, 339 und vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 32 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1998 - A 6 S 2024/97

    Absehen von Feststellungen zu AuslG 1990 § 51 Abs 1 bei Gewährung von

    Nach § 31 Abs. 5 AsylVfG (AsylVfG 1992) ist bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (AsylVfG 1992) (Familienasyl) in aller Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme erfordern, von Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG (AuslG 1990) abzusehen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 C 1/97).

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin - nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) - schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung ihrer Verpflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fehlt, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugleich der Asylklage der Klägerin stattgegeben hat und dieser Teil des Urteils zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (so BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1.97 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1992 - A 14 S 1606/92 -).

    Daraus ergibt sich auch ohne die gesetzliche Klarstellung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei einem Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG stets vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - a.a.O. -).

    Sie ist auch nicht erforderlich, da dem Asylbewerber mit der Feststellung der Asylberechtigung der bestmögliche Status bescheinigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, a.a.O.).

    Da bei Familienasylberechtigten in der Regel über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch nicht entschieden worden ist, wäre dies kein Folgeantragsverfahren, so daß dem Betroffenen der Rechtsschutz uneingeschränkt zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - a.a.O. -).

    Soweit § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält, betrifft diese nicht die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannten Fälle der bereits anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge, sondern - wie sich aus der eindeutigen Formulierung "in den sonstigen Fällen" ergibt - die nicht oder (noch) nicht bestandskräftig anerkannten Schutzsuchenden, die sich auf politische Verfolgung berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - a.a.O. -).

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