Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16
BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96 (https://dejure.org/1997,16)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 (https://dejure.org/1997,16)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 (https://dejure.org/1997,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer

    Lebensversicherung nach Abtretung - Barbetrag als Schonvermögen - Härte des Einsatzes von Vermögen in der Sozialhilfe - Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe - Rückkaufswert einer Lebensversicherung - Kraftfahrzeug als Schonvermögen

  • Judicialis

    BSHG § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2, 3, 6, 8, Abs. 3

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 105
  • NJW 1998, 1879
  • NJW 1999, 1879
  • NVwZ 1998, 739 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 547
  • VersR 1999, 1258
  • DVBl 1998, 480
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Nach den Urteilen des Senats vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 - (FEVS 45, 58) und vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 - (FEVS 45, 326), auf die Bezug genommen werde, sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - ) ein fiktiver Vermögensverbrauch bei der Berechnung der Sozialhilfe außer Betracht zu lassen.

    Eine eingehendere Herleitung dieser Rechtsauffassung, wie sie die Gründe von in Bezug genommenen und in der Fachpresse (FEVS 45, 58 und 45, 326 = ZfS 1994, 149) veröffentlichten, den Beteiligten aber nicht eigens bekanntgegebenen früheren Urteilen des Berufungsgerichts insbesondere zur Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - (FEVS 31, 45 ) enthalten, wird im Rahmen der vom Gesetz geforderten Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht verlangt.

    Aus diesen Gründen erhält der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die in seinem Urteil vom 20. Oktober 1981 BVerwG 5 C 16.80 - (Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3, S. 6) beiläufig geäußerte und nicht näher begründete Rechtsauffassung nicht aufrecht, daß bei einem Streit des Hilfesuchenden und des Sozialhilfeträgers darüber, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, dem Bedarf, wie er für den gesamten Zeitraum, für den Hilfe beansprucht wird, ermittelt wurde, der Wert des für einsetzbar angesehenen Vermögens mit der Folge gegenüberzustellen sei, daß Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1993 - 8 A 278/92

    Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Nach den Urteilen des Senats vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 - (FEVS 45, 58) und vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 - (FEVS 45, 326), auf die Bezug genommen werde, sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - ) ein fiktiver Vermögensverbrauch bei der Berechnung der Sozialhilfe außer Betracht zu lassen.

    Eine eingehendere Herleitung dieser Rechtsauffassung, wie sie die Gründe von in Bezug genommenen und in der Fachpresse (FEVS 45, 58 und 45, 326 = ZfS 1994, 149) veröffentlichten, den Beteiligten aber nicht eigens bekanntgegebenen früheren Urteilen des Berufungsgerichts insbesondere zur Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - (FEVS 31, 45 ) enthalten, wird im Rahmen der vom Gesetz geforderten Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht verlangt.

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Zwar ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß Gründe einer effektiven Anspruchsgewährleistung und effektiven Rechtsschutzes vor dem Verlust eines einmal gegebenen Sozialhilfeanspruchs schützen können, über dessen Bestand Streit herrscht und der deswegen (bisher) unerfüllt geblieben ist (vgl. z.B. BVerwGE 96, 152 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 20.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ; 89, 241 für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 - Schmerzensgeld - sowie Urteil vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - - Erziehungsgeld -).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 48.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an (BVerwGE 59, 294 ), hier also darauf, ob und in welcher Höhe sie Vermögen tatsächlich haben (BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1989 - BVerwG 5 B 151.88 - ).
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ; 89, 241 für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 - Schmerzensgeld - sowie Urteil vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - - Erziehungsgeld -).
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ; 89, 241 für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 - Schmerzensgeld - sowie Urteil vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - - Erziehungsgeld -).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ; 89, 241 für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 - Schmerzensgeld - sowie Urteil vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - - Erziehungsgeld -).
  • BVerwG, 06.02.1989 - 5 B 151.88
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an (BVerwGE 59, 294 ), hier also darauf, ob und in welcher Höhe sie Vermögen tatsächlich haben (BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1989 - BVerwG 5 B 151.88 - ).
  • BVerwG, 21.04.1988 - 5 B 2.88

    Schuldentilgung regelmäßig nicht Aufgabe der Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96
    Für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG kommt sonach nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. April 1988 - BVerwG 5 B 2.88 - ) und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 33.70

    Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gegen grundpfandrechtliche

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1994 - 8 A 3646/92

    Sozialhilferecht: Vermögensverwertung durch Beleihung, Prämiensparvertrag

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs. 3 BSHG wie auch § 90 Abs. 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt (BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff) .

    Steht der konkrete Wert der Lebensversicherung zum Stichtag und damit auch der über den Schonbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hinausgehende Betrag fest, scheidet für die Folgezeit nach dem 5.8.2005 ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus (BVerwGE 106, 105 ff); dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbraucht wurde.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 1320/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Rückforderungsanspruch des

    Daher darf der Beklagte der Klägerin deren Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2011 - L 7 SO 2497/10 - juris Rdnr. 31 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. März 2017 - L 7 SO 85/14 - n.v.), unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (so bereits zu §§ 11, 88 BSHG Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - juris Rdnr. 33; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 1. Dezember 2004 - juris Rdnr. 15).

    Eine fiktive Vermögensberechnung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - juris Rdnr. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 12 CE 04.2090 - juris Rdnr. 14; Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 - juris Rdnr. 61 ff.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B - juris Rdnr. 5).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht