Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,44
BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97 (https://dejure.org/1998,44)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1998 - 11 A 1.97 (https://dejure.org/1998,44)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 (https://dejure.org/1998,44)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,44) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Flughafen Erfurt - Lärmschutz - Erweiterung eines Flughafens - Planfeststellungsbeschluß - Präklusion - Abwägungsmangel - Nachtflugbeschränkung - Positivliste - Entscheidungsvorbehalt - Verspätungsflüge - Prognose - Schutzvorkehrungen - Zumutbarkeitsgrenze - Passiver ...

  • Judicialis

    LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG § 4; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 10 Abs. 4; ; LuftVG § 8; ; VwVfG § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3; ; VwVfG § 74 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Lärmschutz im Zusammenhang mit dem Flughafen Erfurt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Immissionsschutz: Lärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 313
  • NVwZ 1999, 644
  • DVBl 1999, 854
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ).

    Solche Bindungen folgen u.a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (stRspr des BVerwG, vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 122 f. sowie vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 341).

    Dies bedeutet, daß die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche nicht nur mit Blick auf das Erfordernis von Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG zu betrachten sind, sondern auch zu untersuchen ist, ob das den Klägern als Planungsbetroffenen zustehende subjektive öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Hinsichtlich der stärker, nämlich unzumutbar Betroffenen setzt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsentscheidung lediglich eine äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 123 f.; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planfeststellungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Schon daraus folgt, daß auch betriebliche Regelungen Gegenstand der Planfeststellung sein können (vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG n.F.), wenn diese auch bei einem vorausgehenden Genehmigungsverfahren - regelmäßig bereits von der Genehmigungsbehörde zu treffen sein werden und damit grundsätzlich nicht planfestgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. ).

    a) Soweit die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu einer ihrem Klageantrag entsprechenden Ergänzung der in Kap. II.6.1 getroffenen Regelungen begehren, sind ihre hierauf gerichteten Hauptanträge schon deshalb unbegründet, weil das Gericht mit einer entsprechenden Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingriffe (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 344; Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, BVerwGE 104, 123 ).

    Die rechtlichen Grenzen der hier in Rede stehenden betrieblichen Regelungen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sind allein durch die Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 366).

    Dies verkennen die Kläger, wenn sie in diesem Zusammenhang auf entsprechende Nachtflugbeschränkungen anderer Verkehrsflughäfen, wie etwa diejenigen für den Flughafen München II (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 11), verweisen.

    So stand beim Flughafen München II ein nachts durch andere Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 116) bzw. beim Flughafen Hahn ein Gebiet in Rede, das sich aufgrund seiner Belegenheit durch eine besondere nächtliche Stille auszeichnete (vgl. OVG RP, a.a.O., UA S. 141, 147).

    So ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den damit erstrebten, verbesserten Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG um die einzig rechtmäßige Möglichkeit planerischer Problembewältigung handelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ).

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen neu festzulegen.

    Zwar mögen neuere Untersuchungen zunehmend darauf hindeuten, daß bereits unterhalb der Aufweckgrenze Reaktionen ausgelöst werden, deren gesundheitsgefährdende Wirkung nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könnte und denen bei bestehenden Erkenntnisdefiziten ggf. auch durch entsprechende Sicherheitsmargen zu begegnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 375), doch beruhen entsprechende Erkenntnisse durchweg auf Untersuchungen mit einer Überflughäufigkeit von mindestens 16 Überflügen innerhalb der empfindlichsten Nachtstunden zwischen 00.00 und 04.00 Uhr (vgl. Maschke/Arndt/Ising/ Laude/Thierfelder/Contzen (Hrsg.), a.a.O., S. 122).

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.

    Dieses hat allein die verwaltungspraktische Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen anhand der maßgeblich durch das Schutzziel bestimmten Zumutbarkeitsgrenze mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen rechnen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 358 ff.).

    Der Planfeststellungsbehörde ist daher bei der Ausweisung des Schutzgebietes ein gewisser planerischer Spielraum zuzubilligen, die gerichtliche Kontrolle hat sich auf eine Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 359 f.).

    a) Die Klagen sind mit ihren Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil zumindest die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen noch im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde stünde (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 345).

    Ebenso wie die "Vorkehrungen und Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG nur dann und insoweit verlangt werden können, wie die Fluglärmbelastung das Maß des Zumutbaren übersteigt, dient auch die Entschädigung nur dem Ausgleich der verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 384).

    Als Bemessungsgrundlage wird in der Regel eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 388 ff.).

    Die Entschädigung für eine auch hier in Rede stehende Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs richtet sich dabei grundsätzlich nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem "Wohnen im Freien" zugeordneten Teilfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 379).

    Vielmehr vermag die Art und Weise der Berechnung nichts daran zu ändern, daß, soweit - wie hier - ausnahmslos Teilflächen von Wohngrundstücken in Rede stehen, als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte nur eine entsprechende Verminderung des auf die Außenwohnbereichsflächen entfallenden Verkehrswerts eines Wohngrundstücks in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 389; Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 111).

    So kann hierbei als Anhalt durchaus auf die Praxis bei der Bewertung von Grundstücken bei der Enteignungsentschädigung bzw. auf die steuerrechtliche Ermittlung des Einheitswertes zurückgegriffen werden (vgl. § 82 Abs. 3 BewG; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390 ff.).

    Schon wegen der Witterungsabhängigkeit ist die Nutzung der Freiflächen zu Wohnzwecken auf mehr oder weniger eng begrenzte Zeiträume beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 387).

    So wird die Beeinträchtigung von Wohn- und damit auch von Lebensqualität, welche die Lärmbelastung mit sich bringt, nicht immer durch eine ausschließlich am Grundstückswert orientierte Betrachtungsweise angemessen aufgefangen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390).

    Inwieweit hinsichtlich der Freiflächen von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen ist, hängt von deren Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit ab, die nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 377).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ).

    Solche Bindungen folgen u.a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (stRspr des BVerwG, vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 122 f. sowie vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 341).

    Hinsichtlich der stärker, nämlich unzumutbar Betroffenen setzt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsentscheidung lediglich eine äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 123 f.; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Vielmehr muß der Einfluß des Planvorhabens auf seine Umgebung im Sinne der der Planfeststellung aufgegebenen Problembewältigung vollen Umfangs in die Abwägung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 129; Urteil vom 17. November 1972, BVerwGE 41, 178 ).

    Der Senat hatte hierbei insbesondere die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und schließlich zu überprüfen, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 121; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ).

    Inwieweit hinsichtlich der Freiflächen von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen ist, hängt von deren Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit ab, die nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 377).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    a) Soweit die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu einer ihrem Klageantrag entsprechenden Ergänzung der in Kap. II.6.1 getroffenen Regelungen begehren, sind ihre hierauf gerichteten Hauptanträge schon deshalb unbegründet, weil das Gericht mit einer entsprechenden Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingriffe (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 344; Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, BVerwGE 104, 123 ).

    Insofern steht nicht etwa ein Entscheidungsvorbehalt i.S. des § 74 Abs. 3 ThürVwVfG in Rede (vgl. zu dessen Voraussetzungen Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, a.a.O., S. 137 f.).

    1997 S. 86 ; kritisch Jansen/ Linnemeier/Nitzsche, Methodenkritische Überlegungen und Empfehlungen zur Bewertung von Nachtfluglärm, ZfL 42 (1995), 91 ; vgl. dazu auch bereits Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, a.a.O., S. 133).

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen haben, daß ihre Fenster nicht das von der Planfeststellungsbehörde angenommene durchschnittliche Schalldämmaß von 15 dB(A) (vgl. hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 5. März 1997, a.a.O., S. 131, und vom 23. April 1997, Buchholz § 75 VwVfG Nr. 13 S. 9) aufwiesen und hierzu auch Beweis angetreten haben (Beweisanträge Nr. 1 und 7 neu), ist bereits kein Fehler der Schutzgebietsausweisung dargetan, und zwar auch dann nicht, wenn bereits die ortsübliche, typischerweise in der Umgebung des Flughafens Erfurt anzutreffende Fenstersubstanz einen gegenüber den Grundannahmen im Planfeststellungsbeschluß niedrigeren Dämmwert aufweisen sollte.

  • BVerwG, 27.07.1998 - 11 A 2.97

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Von den bis zum 5. September 1998 im Verfahren 11 A 2.97 angefallenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 109, 110, 145 und 146 jeweils 1/60, die Kläger zu 124, 131, 135, 147 und 153 jeweils 1/30, die Kläger zu 119, 120, 121, 122, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 136, 137, 138, 139, 143, 144, 151 und 152 jeweils 1/120 und die Kläger zu 107, 111, 112, 117, 118, 123, 134, 140, 141, 142, 148, 149 und 150 jeweils 1/60.

    Daraufhin haben die Kläger zu 1 bis zu 104 am 22. Februar 1996, die Kläger 107 bis zu 153 - im vormals selbständigen Verfahren BVerwG 11 A 2.97 - am 4. März 1996 Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

    b) für das Verfahren BVerwG 11 A 2.97 bis zum selben Zeitpunkt auf 600 000 DM (20 000 DM für jedes der 30 Grundstücke) und.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1988 - 5 S 1061/88

    Klagebefugnis - ungenehmigter Hubschrauberlandeplatz in der Nachbarschaft -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.

    Hierunter fallen mithin nicht Fluglärmereignisse, die aufgrund der Seltenheit ihres Auftretens für die Entstehung von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm unbedeutend sind (vgl. Schmidt, Rechtsfragen bei der Ermittlung und Bewertung von Fluglärm, Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 1990, S. 159 ; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1997 - 7 C 11843/93

    Konversionsprojekt; Militärischer Flugplatz; Konversion; Frachtverkehrsgeschäft;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Auch für den Flughafen Hahn waren entsprechende Beschränkungen letztlich nur im Hinblick auf neuere Untersuchungen zu den Nachtfluglärmwirkungen (vgl. hierzu Maschke/Arndt/Ising/Laude/Thierfelder/Contzen (Hrsg.), Nachtfluglärmwirkungen auf Anwohner, 1995) erwogen worden (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 1. Juli 1997 7 C 11843/93.OVG UA S. 140 ff.; auch Maschke/Ising/Hecht, Schlaf-nächtlicher Verkehrslärm-Streß-Gesundheit: Grundlagen und aktuelle Forschungsergebnisse, Bundesgesundhbl. 1997, 86 )), denen durchweg 16 oder gar mehr Überflüge allein in der nächtlichen Kernzeit zugrunde lagen.

    Schließlich ist auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß sich die Umgebung des Flughafens Erfurt im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nicht unwesentlich von derjenigen des Flughafens Hahn unterscheidet, für die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 1. Juli 1997 - 7 C 11843/93.OVG - UA S. 140, 150) bezogen auf die nächtliche Kernzeit ein auf 52 dB(A) herabgesetztes Schutzziel für angemessen erachtet hat.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Schon daraus folgt, daß auch betriebliche Regelungen Gegenstand der Planfeststellung sein können (vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG n.F.), wenn diese auch bei einem vorausgehenden Genehmigungsverfahren - regelmäßig bereits von der Genehmigungsbehörde zu treffen sein werden und damit grundsätzlich nicht planfestgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. ).

    Der Senat hatte hierbei insbesondere die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und schließlich zu überprüfen, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 121; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 5 S 3111/87
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Bei dieser geringen Ereignishäufigkeit kann auch dahinstehen, ob die kritische Zahl der am Tage noch zumutbaren Schallereignisse in Anlehnung an Nr. 5.5.5 der DIN 4109 bzw. in Anwendung der 1%-Regelung letztlich bei 19 bzw. 20 Ereignissen (vgl. hierzu Schmidt, a.a.O., S. 172 Fn. 39 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 19. Juni 1989, DVBl 1990, 108 ), bei zwölf Ereignissen (so Jansen im medizinischen Gutachten vom 1. Dezember 1993, S. 27) oder bereits bei zehn Ereignissen (so das von den Klägern im Anhörungsverfahren vorgelegte Gutachten Beckers vom 24. März 1994, S. 22) anzunehmen wäre.
  • BVerwG, 25.06.1992 - 7 C 1.92

    Fortgeltung der nach DDR-Recht erteilten, atomrechtlichen Genehmigungen für das

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
    Unabhängig davon, ob die Kläger dies im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren überhaupt geltend machen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10, S. 14; Beschluß vom 20. August 1990, ZLW 40 (1991), 50 ), folgt das jedenfalls daraus, daß die zuletzt für den Betrieb des Flughafens Erfurt erteilte Genehmigung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1990 nach der seinerzeitigen Staatspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt worden und - ungeachtet des Umstands, daß zuvor ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden hat - gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) auch weiterhin gültig geblieben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997, DtZ 1997, 264 ; Beschlüsse vom 23. Januar 1996, Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2, S. 5; Urteil vom 25. Juni 1992, BVerwGE 90, 255 ).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • OVG Bremen, 11.06.1996 - 1 G 5/94

    Klage gegen Änderungsgenehmigung für Verkehrsflughafen Bremen; Rechtfertigung der

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 34.88

    Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße - Auf den (richterrechtlichen)

  • OVG Berlin, 03.05.1996 - 2 A 5.92
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 21.69

    Zurückweisung einer Revision - Anordnung über Schutzanlagen in einem

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Die durch Lärmbeeinträchtigungen verursachten Einbußen lassen sich freilich nicht ausschließlich an der Größe der Fläche festmachen, die zum Wohnen im Freien bestimmt und geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 334).

    Der 11. Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 335).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sacherverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl.Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ;Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ; soweit der 9. Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 105 ausgeführt hat, es sei zu prüfen, ob die Prognose "methodisch einwandfrei" erarbeitet worden sei, vertritt er keinen strengeren Maßstab; siehe dazu die in Bezug genommenen Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht