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   BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98   

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BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98 (https://dejure.org/1998,292)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1998 - 11 A 3.98 (https://dejure.org/1998,292)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 (https://dejure.org/1998,292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; BImSchG § 43; ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; AEG § 20 Abs. 7 Satz 1

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 2 GG; Art. 14 GG; § 18 AEG, § 20 AEG; § 41 BImSchG; § 42 BImSchG; § 43 BImSchG; § 1 16.BImSchV
    Schallschutz; Wiederherstellung eines abgebauten 2. Gleises; Entwidmung; wesentliche Änderung eines Schienenweges; Erhöhung des Beurteilungspegels; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; Schutzwürdigkeit planungsrechtlich vorbelasteter Belange; Schutzpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Schienenverkehrs - Anforderungen an die Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Immissionsschutz: Wiederherstellung eines Schieneweges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schienenausbau, Lärmschutz, Vorbelastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 350
  • NVwZ 1999, 539
  • DVBl 1999, 861
  • DÖV 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Die Wiederherstellung des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises, die nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, aber durch das planfestgestellte Vorhaben bezweckt und ermöglicht wird und damit diesem Vorhaben immissionsschutzrechtlich zugerechnet werden muß, wäre eine solche - planfeststellungsbedürftige - Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Aufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ).

    Der Zeitablauf seit der Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche durch Unkrautbewuchs und Verwitterung können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung, also auch bei planfeststellungsbedürftigen Änderungen von Betriebsanlagen der Eisenbahn, die keine wesentlichen Änderungen im Sinne des § 41 BImSchG sind, ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt (BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

    Insoweit ist anerkannt, daß Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange grundsätzlich geringer sind als bei nicht derart vorbelasteten Belangen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch die Planfeststellung an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. BVerwGE 101, 1 ; ferner BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung, also auch bei planfeststellungsbedürftigen Änderungen von Betriebsanlagen der Eisenbahn, die keine wesentlichen Änderungen im Sinne des § 41 BImSchG sind, ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt (BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

    Insoweit ist anerkannt, daß Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange grundsätzlich geringer sind als bei nicht derart vorbelasteten Belangen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

    Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch die Planfeststellung an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. BVerwGE 101, 1 ; ferner BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ).

  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung, also auch bei planfeststellungsbedürftigen Änderungen von Betriebsanlagen der Eisenbahn, die keine wesentlichen Änderungen im Sinne des § 41 BImSchG sind, ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt (BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Da die Auswahl der konkreten Schutzmaßnahmen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde steht, ist das Gericht lediglich gehalten, die Beklagte insoweit zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwGE 87, 332 ; 104, 123 ).

    Gleichsam als Kehrseite der Entscheidung über den aktiven Schallschutz teilt die Entscheidung über den passiven Schallschutz damit auch prozessual deren Schicksal und muß ebenso erneut getroffen werden wie jene (vgl. BVerwGE 104, 123 ).

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund wertender Beurteilung des Einzelfalles ziehen (vgl. BGHZ 122, 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Werden hier entsprechend diesen Maßstäben die vom Bundesgerichtshof für Mischgebiete entwickelten Annäherungswerte von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 III ZR 204/86 BauR 1988, S. 204 ; BGHZ 122, 76 ) herangezogen, ergibt sich für das Grundstück B. Nr. 1 selbst dann noch eine Überschreitung, wenn der Nachtwert wegen der Außenbereichslage zusätzlich um einen Wert von 2 oder 3 dB(A) erhöht wird.

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Der darin liegende Mangel bei der Abwägung ist offensichtlich im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG; denn er betrifft die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergibt sich ohne weiteres aus der Planbegründung (vgl. BVerwGE 64, 33 ).

    Er war auch von Einfluß auf das Abwägungsergebnis; denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, daß ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (dazu vgl. BVerwGE 64, 33 ; 100, 370 ; Urteil vom 27. November 1996 BVerwG 11 A 100.95 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Werden hier entsprechend diesen Maßstäben die vom Bundesgerichtshof für Mischgebiete entwickelten Annäherungswerte von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 III ZR 204/86 BauR 1988, S. 204 ; BGHZ 122, 76 ) herangezogen, ergibt sich für das Grundstück B. Nr. 1 selbst dann noch eine Überschreitung, wenn der Nachtwert wegen der Außenbereichslage zusätzlich um einen Wert von 2 oder 3 dB(A) erhöht wird.
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98
    Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der davon betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) folgt nämlich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 56, 54 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89

    Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auch in anderen Entscheidungen hat er (bzw. der 9. Senat) allenfalls Dauerschallpegel von mehr als 70 dB(A) als eventuell kritisch bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241, 249, vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 23 S. 67; Beschluss vom 13. November 2001- BVerwG 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    bb) Nicht beantwortet ist damit allerdings die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang sich aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage gleichwohl die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergab, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; 107, 350 ).

    Jedenfalls bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenweges infolge der deutschen Teilung außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können, und dies substantiiert geltend gemacht wird oder sich der Planfeststellungsbehörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muß (vgl. BVerwGE 107, 350 ; Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - S. 20).

    Die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - (BVerwGE 107, 350) und 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - entwickelte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lärmbeeinträchtigungen bei der Wiederinbetriebnahme zuvor teilungsbedingt stillgelegter Bahnstrecken gilt auch für Anwohner solcher Streckenabschnitte, die nicht insgesamt, sondern nur durch den Abbau oder die Vernachlässigung eines Gleises teilweise stillgelegt waren und bei denen teilungsbedingt eine erhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge eingetreten war.

    Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtslage (vgl. BVerwGE 107, 350 ff.).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 ; in diesem Sinne bereits Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 - BVerwG 4 N 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 ).
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