Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 84; AuslG § 7 Abs. 2; AuslG § 14 Abs. 1 S. 2; AuslG § 32 a; AuslG § 46 Nr. 6; AuslG § 54; BGB § 138; VwVG § 1 Abs. 2; VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. a; VwVfG §§ 24 ff.; VwVfG § 56
    D (A), Bürgerkriegsflüchtlinge, Bosnier, Verpflichtungserklärung, Erstattungsanspruch, Auslegung, Ermessen, Verhältnismäßigkeit

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Geltendmachung und Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 84 Abs. 1 AuslG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Auslegung und Bestimmbarkeit von Willenserklärungen; Ausnahmefall; Billigkeitsvorschriften; bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge; Ermessen; Erstattungsanspruch; Geldleistungsanspruch; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Koppelungsverbot; Lastenverteilung; Lebensunterhalt; Leistungsbescheid; politische Leitentscheidung; Regelversagungsgrund; Richtlinien; Schriftform; Solidarität; Sozialhilfe; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verpflichtungserklärung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß § 84 AuslG

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge

Verfahrensgang

  • VG München, 14.02.1996 - M 6 K 95.4573
  • VGH Bayern, 17.07.1997 - 12 B 96.1165
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 108, 1
  • NJW 1999, 3279 (Ls.)
  • DVBl 1999, 536
  • DVBl 1999, 537
  • DÖV 1999, 600
  • NVwZ 1999, 779



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Wird zitiert von ... (74)  

  • VG Freiburg, 19.04.2012 - 4 K 1626/11  

    Dauer und Reichweite einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004

    a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779).

    Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).

    b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden.

    Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend.

    Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge).

    Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]).

    Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG "in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren" stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:.

    Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 07.09.2011 - 11 A 2205/10  

    Haftung für den Lebensunterhalt einer Asylbewerberin; Einwand der

    Diesen Anspruch kann die Beklagte durch Leistungsbescheid geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 68 Rn. 33).

    Die Verpflichtung endet in der Regel erst mit dem Ende des Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

    nicht geprüft wurde, als sie die Verpflichtungserklärung entgegen nahm, führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, sondern hat allenfalls zur Folge, dass höhere Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Beklagten, ob sie die Klägerin in Anspruch nehmen will, zu stellen sind (vgl. Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris; ähnl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ; s. zum Ermessen näher unten).

    ohne vorherige Prüfung der Leistungsfähigkeit gegen die guten Sitten verstieß (vgl. Eberle, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 68 AufenthG Rn. 13; krit. zu dieser Rechtsfigur BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

    Eine Verpflichtungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdem unwirksam, wenn der Erklärende von vornherein erkennbar wirtschaftlich außerstande war, irgendeine Haftung zu übernehmen (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

    Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 ).

    Allerdings kann gerade bei Verpflichtungserklärungen, die für einen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken abgegeben wurden, ein Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn die Behörde bei Entgegennahme der Erklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erklärenden nicht geprüft und insofern eine bewusste Risikoentscheidung getroffen hat (vgl. Dienelt, in: Renner. AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris; ähnl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

  • VG Oldenburg, 13.02.2012 - 11 A 518/11  

    Haftung für den Lebensunterhalt

    Zwar ist ein nach § 68 AufenthG Verpflichteter im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es Ermessenserwägungen bedarf; nur in atypischen Fällen ist eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 ).

    Ein Ausnahmefall, in dem Ermessenserwägungen geboten sind, liegt nämlich auch vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 ).

    Zu berücksichtigen sind neben der Höhe der zu erstattenden Betrags unter anderem der Zweck des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485 ) sowie die Frage, ob die Behörden bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erklärenden geprüft haben (vgl. Dienelt, in: Renner. AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris; ähnl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

    In weniger krassen Fällen hat sie dagegen nur zur Folge, dass möglicherweise höhere Anforderungen an die Ermessensentscheidung, den Verpflichteten heranzuziehen, zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 68 Rn. 9; Funke-Kaiser; GK-AufenthG, § 68 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 11 LC 88/06 -, juris).

    Die Verpflichtung endet in der Regel erst mit dem Ende des Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 ).

    Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - InfAuslR 1999, 182 ).

mehr
  • VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06  

    Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung;

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182 = DVBl. 1999, 537) stellt eine Verpflichtungserklärung eine einseitige und empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche (einem Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB vergleichbare) Willenserklärung zugunsten eines Dritten dar.

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Verpflichtungserklärung aus rechtsstaatlichen Gründen wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung hinreichend bestimmt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 aaO; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage: 2005, § 68 AufenthG, Rn. 5).

    Aus dieser neuen Formulierung lässt sich grundsätzlich schließen, dass die Verpflichtung bis zur tatsächlichen Ausreise der eingeladenen Person fortdauert (zur grds. Möglichkeit zeitlich unbeschränkter Haftung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - ).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO) nicht erforderlich, dass der Zeitraum der Verpflichtung in der Erklärung genau bestimmt ist.

    Die Heranziehung zum Kostenersatz setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO, S. 188) eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde dahin gehend voraus, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung erfolgen soll.

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2000 - 4 L 3101/99  

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer; Ermessen; Erstattung; Form; Inhalt;

    Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten (!) nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden; dies erfolgt durch Verwaltungsakt (wie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, Buchholz 402.240 § 84 Nr. 2 = NVwZ 1999, 779 = DÖV 1999, 600 = FEVS Bd. 49, 289 = ZfSH/SGB 1999, 418 = InfAuslR 1999, 182).

    Außerdem habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, Buchholz 402.240 § 84 Nr. 2 = NVwZ 1999, 779 = DÖV 1999, 600 = FEVS Bd. 49, 289 = ZfSH/SGB 1999, 418 = InfAuslR 1999, 182) der Inanspruchgenommene einen Anspruch darauf, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle eine Entscheidung darüber treffe, ob aus Ermessensgründen von einer Heranziehung abgesehen werden solle; das aber setze notwendig den Erlass eines Bescheides voraus.

    Denn das Verwaltungsgericht hat den Ausschluss der Leistungsklage in Fällen speziell von Ansprüchen allein aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG mit den - das Urteil entgegen der Meinung der Klägerin selbständig tragenden - Erwägungen begründet, die Regelung der Vollstreckbarkeit nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 84 Abs. 2 S. 2 AuslG) setze ebenso notwendig den Erlass eines Leistungsbescheides voraus wie die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, a.a.O.) geforderte Entscheidung der anspruchsberechtigten öffentlichen Stelle über ein Absehen von der Heranziehung des Verpflichteten zum Kostenersatz.

    Zum anderen ergibt sich der Ausschluss der Leistungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, a.a.O.) daraus, dass die Kostenerstattungspflicht hinsichtlich des Berechtigten und des Erstattungsumfangs der näheren Bestimmung bedarf.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 03.12.2008 - 5 Bf 259/06  

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. November 1998 (BVerwGE 108, 1 ff. = NVwZ 1999, 779/782 f.) anlässlich eines Falls nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) - Haftung für Lebensunterhalt - folgendes ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 24. November 1998 (a.a.O.) zur Abgrenzung von Regelfall und Ausnahmefall unter den Gegebenheiten des damaligen Falles aus: .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. November 1998 (a.a.O.) einen atypischen Fall unter den ganz bestimmten, im dortigen Urteil ausführlich dargestellten Umständen der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge angenommen:.

  • VG Münster, 14.06.2012 - 8 K 2632/10  

    Verpflichtungserklärung Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung

    Die Erwägungen des Klägers zur Unkalkulierbarkeit des Haftungsrisikos, welches mit einer Verpflichtungserklärung eingegangen werde, führen nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1999, 182 = NVwZ 1999, 779).

    Die Rechtsordnung überlässt es nämlich der Entscheidung des Einzelnen, nicht nur ob, sondern auch in welchem Umfang er für den Unterhalt einer Ausländerin im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für ihren Aufenthalt schaffen will (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O.).

    Der in früherer, vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O., obergerichtlichen Rechtsprechung zum vormaligen Ausländergesetz angeführten Annahme, der erkennbare Zweck der Verpflichtungserklärung sei auf den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (damals: Regelversagungsgrund des § 7 AuslG) erforderlichen Nachweis einer Deckung des Lebensunterhalts für den Aufenthaltstitel selbst beschränkt (vgl. dazu statt aller Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 68 Rn. 11 ff.), steht der Wortlaut der Verpflichtungserklärung des Klägers zur Dauer der Verpflichtung entgegen, der nur wegen des Beginns der Verpflichtung auf das angestrebte Visum abstellt, wegen des Endes der Verpflichtung aber davon abweichend über die Dauer des Visums hinausreicht.

    Die zu haushalts- und abgabenrechtlichen Billigkeitsvorschriften entwickelten Fallgruppen sachlicher und persönlicher Härte können einen Anhalt dafür bieten, wann ein Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O.).

    Die Unterhaltsverpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 22.02.2008 - 19 C 07.2884  

    Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts eines

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes und wird durch den Vergleich mit den Rechtsinstituten des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses bestätigt, die kraft Gesetzes als einseitig verpflichtende Verträge ausgestaltet sind (BVerwG vom 24.11.1998 BVerwGE 108, 1/5 unter Hinweis auf §§ 780, 781 BGB).

    Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist (BVerwG vom 24.11.1998 a.a.O. S.8).

    Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (BVerwG vom 24.11.1998 a.a.O S. 12).

    Im übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 84 Abs. 1 AuslG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerwG vom 24.11.1998 a.a.O.).

  • VG Köln, 12.12.2008 - 5 K 3672/07  
    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht die erkennende Kammer davon aus, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung auf der Grundlage von § 84 AuslG (nicht anders als jetzt gemäß § 68 AufenthG) um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ohne vertraglichen Charakter handelt, die weder befristet abgegeben sein muss, um wirksam zu sein noch sich auf einen bestimmten, etwa den ersten im Anschluss an die Erklärung erteilten Aufenthaltstitel beziehen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1ff. =: Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 182.

    Die Geltendmachung obliegt dem Leistungsträger, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a. a. O..

    Da das Fehlen einer Befristung wiederum grundsätzlich unschädlich ist, vgl. BVerwG, Urteilt vom 24. November 1998 1 C 33.97 - a.a. O., ist durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln (vgl. §§ 133, 157 BGB) welchen zeitlichen Rahmen die vom Kläger eingegangene Verpflichtung umfassen sollte.

    Dies ändert nichts daran, dass der Zeitraum hinreichend bestimmt war, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12  

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 ), auf das sich die Revision beruft.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05  

    Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem

  • VG Lüneburg, 14.08.2001 - 4 A 10/99  

    Ausländerrecht, Kostenerstattung; Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung;

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06  

    Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungshaft; Abschiebungskosten,

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2006 - 13 S 155/06  

    Die Anforderung von Abschiebungskosten gehört nicht mehr zur

  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99  
  • BSG, 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R  

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09  

    Abschiebung; Arbeitgeber; Ausländer; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; nicht

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2005 - 7 LB 182/02  

    Rückforderung von Aufenthaltskosten gemäß § 84 AuslG; Aufenthaltskosten,

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742  

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10  

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12  

    Kosten der Abschiebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11  

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

  • VGH Bayern, 26.04.2012 - 10 B 11.2838  

    Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; Formularvordruck;

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06  

    Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Ehegattennachzug);

  • VG Minden, 11.11.2002 - 11 K 1203/02  

    Verwandter muss nicht für Unterhalt von Asylbewerbern aufkommen

  • VG Gießen, 01.07.2010 - 7 K 1142/09  

    Ausnahmefall bei Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärung

  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 6111/08  

    Inanspruchnahme nach § 68 AufenthG

  • VG Braunschweig, 05.10.2005 - 5 A 248/05  

    Abschiebungskosten; Abschiebung, vollzogene; Abschiebungskosten; Ermessen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2006 - 6 K 4873/04  

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Kostenrecht, Abschiebungskosten,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2006 - 7 A 11671/05  

    Abschiebung, Abschiebungshaft, Abschiebungshaftkosten, Ausländer, Ausländerrecht,

  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 24 ZB 06.3  

    D (A), Bosnien-Herzegowina, Bürgerkriegsflüchtlinge, Erlasslage,

  • VG Ansbach, 04.10.2007 - AN 5 K 07.00984  

    D (A), Verpflichtungserklärung, Nichtigkeit, Sittenwidrigkeit, Lebensunterhalt,

  • VG München, 06.11.2008 - M 12 K 07.4497  

    Verpflichtungserklärung; Abschiebungskosten

  • VG Augsburg, 26.01.2011 - Au 6 K 10.231  

    Kosten der Abschiebung; Umfang einer Verpflichtungserklärung; zeitliche

  • VG Trier, 05.06.2012 - 1 K 1591/11  

    Die Stellung eines Asylantrags berührt die mit einer Verpflichtungserklärung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2006 - 2 A 11274/05  

    Abbuchung, Benutzungsgebühr, Bonusguthaben, Bonusregelung, echte Rückwirkung,

  • LSG Bayern, 12.11.2008 - L 11 B 845/08  

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Verpflichtungserklärung hinsichtlich der

  • VGH Bayern, 30.06.2003 - 24 BV 03.122  

    - Verfahren betreffend

  • VG Gießen, 05.11.2012 - 5 K 785/11  

    Rückforderung von Ausbildungsgeld

  • BVerwG, 08.10.1999 - 1 KSt 6.99  

    Erstattungsanspruch; Gerichtskosten; Kostenbefreiung; Sozialleistungsträger.

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 3 U 31/09  

    Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen den Enkel einer Patientin auf Erstattung

  • SG Stuttgart, 09.08.2010 - S 24 AS 4043/08  

    Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

  • VG Hannover, 02.03.2012 - 3 A 74/09  

    Zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aus § 47 a Abs. 1 BAföG

  • VG Darmstadt, 10.10.2007 - 8 E 2443/05  

    Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Kostenersatz

  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08  

    Zur Festsetzung einer Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG durch

  • VGH Bayern, 28.10.2008 - 10 C 08.2363  

    Abschiebungskosten; Leistungsfähigkeit; Ermessen

  • VG München, 11.05.2010 - M 16 K 09.5601  

    Widerruf; Ermessensausfall; Dienstbereitschaft einer Apotheke

  • VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 5 K 10.00761  

    Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten; unselbständige Erwerbstätigkeit bei

  • VG Saarlouis, 31.08.2011 - 10 K 2370/10  

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten einer Abschiebung

  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 PKH 4.99  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2005 - 18 B 533/04  

    Pfändungsverfügung Erstattungsbescheid Wirksamkeit Rechtmäßigkeit Nichtigkeit

  • VG Braunschweig, 26.01.2006 - 3 A 55/04  

    Haftung für Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung

  • VG Braunschweig, 01.06.2006 - 3 A 192/05  

    Haftung für Lebensunterhalt gemäß § 68 AufenthG; Auslegung;

  • VG Freiburg, 30.11.2006 - 3 K 236/06  

    Haftung für Abschiebungskosten bei Familienangehörigen.

  • VG Frankfurt/Main, 07.06.2004 - 1 E 148/04  

    Verpflichtungserklärung

  • VG Oldenburg, 30.05.2005 - 11 A 2664/03  

    Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehegattennachzug; Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 K 3278/05  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Verbringungshaft

  • VG Oldenburg, 24.10.2011 - 11 A 583/11  

    Haftung für den Lebensunterhalt

  • VG Koblenz, 06.05.2002 - 3 K 91/02  

    D (A), Verpflichtungserklärung, Bosnier, Bürgerkriegsflüchtlinge,

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 83/03  

    Verpflichtung zur Übernahme von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten;

  • VG Düsseldorf, 03.06.2005 - 8 L 617/05  
  • VG Stuttgart, 27.10.2005 - 6 K 4873/04  

    Geltendmachung von Abschiebungskosten und fehlende Leistungsfähigkeit des

  • VGH Hessen, 03.03.2008 - 3 UE 2002/06  

    D (A), Abschiebungskosten, Abschiebungsversuch, Abschiebungsvorbereitung

  • VG Ansbach, 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116  

    Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärung

  • LSG Bayern, 12.11.2008 - L 11 B 898/08  
  • VG München, 29.01.2009 - M 12 K 08.1946  

    Abschiebungskosten; Sicherheitsbegleitung

  • VG München, 28.07.2011 - M 12 K 11.1363  

    Abschiebungskosten; Sicherheitsbegleitung; Dauer der Abschiebungshaft

  • VG Berlin, 23.09.2011 - 14 K 307.10  

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 und 2

  • VG Augsburg, 22.11.2011 - Au 1 K 11.1154  

    Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.04.2012 - 4 LA 14/12  

    Vorliegen einer Ermessensentscheidung i.R.d. Heranziehung zur Kostenerstattung

  • VG Würzburg, 10.11.2008 - W 7 K 08.893  

    Kosten der Abschiebung; Ermessensentscheidung in atypischen Fällen; fehlende

  • VG Münster, 18.06.2009 - 8 K 1670/08  
  • VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 99/11  

    Heranziehung zu den Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers

  • VG München, 18.01.2012 - M 9 K 10.6262  

    Verpflichtungserklärung; Widerruf; Erstattung; Sozialleistungen; Verjährung

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