Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1385
BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98 (https://dejure.org/1999,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1999 - 7 C 9.98 (https://dejure.org/1999,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 7 C 9.98 (https://dejure.org/1999,1385)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; strafrechtliche Rehabilitierung; russische Rehabilitierung; besatzungshoheitliche Enteignung

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 7; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; StrRehaG § 3 Abs. 2; ; StrRehaG § 12 Abs. 2 Satz 2; ; VwRehaG § 1; ; VwRehaG § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 315
  • DÖV 1999, 781
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.94

    Offene Vermögensfragen - Zwangsaussiedlungen aus dem DDR-Grenzgebiet ist keine

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23 = VIZ 1994, 473; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89 ).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.1994 - 7 B 145.93

    Strafrechtliche Rehabilitierung - Rückgabe von Vermögenswerten - Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23 = VIZ 1994, 473; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89 ).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht (Beschluß vom 9. Juni 1994 BVerwG 7 B 145.93 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt zunächst klar, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 ).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    Zweitens muß die russische Rehabilitierungsbehörde (auch) die vermögensentziehende Maßnahme aufgehoben oder jedenfalls eine Entscheidung getroffen haben, der erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 BVerwG 7 C 15.96 BVerwGE 104, 279 ).
  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    Ob das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, etwa mit Blick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (dazu BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 BVerwG 7 B 7.98 VIZ 1998, 630), derartige Fälle erfassen will oder ob der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müßte, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, denn diese Frage wäre in einem etwaigen Rehabilitierungsverfahren und nicht im vorliegenden vermögensrechtlichen Verfahren zu prüfen.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.05.1997 - 4 K 105/94
    Auszug aus BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
    BVerwG 7 C 9.98 VG 4 K 105/94.
  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    (a) Eine Schlechterstellung ist einmal im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen denkbar, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden; während die Letzteren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Rehabilitierung durch die Russische Föderation den entzogenen Vermögenswert zurückerhalten können, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ), kommt dies in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, weil die russische Rehabilitierung nur die Lagerunterbringung des Inhaftierten, nicht aber die unabhängig davon auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasst und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich dieser besatzungshoheitlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 94, 12 ) entgegensteht.
  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Zwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber nur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315, 321).

    Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar 1999 (a.a.O., S. 325) nicht von vornherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei.

  • BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; russische

    Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).

    Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ).

    Vielmehr setzt eine Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG zum einen eine Entscheidung voraus, der - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - zu entnehmen ist, daß (auch) der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll (vgl. Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 50 und vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 316 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ).

    Dies hat zur Folge, daß sich die Rückgabe des Vermögenswerts nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes richtet (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Die Vorschrift geht damit von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus: Auf der 1. Stufe erfordert der Anspruch, dass die dafür nach anderen Vorschriften zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben hat, die Rückgabeberechtigung mithin dem Grunde nach feststeht (BVerwG, Beschl. v. 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - juris Rn. 3), auf der 2. Stufe wird im Wege einer Rechtsfolgenverweisung angeordnet, dass die konkrete Rückgabeentscheidung nicht im zivilrechtlichen Verfahren, sondern von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach den Regelungen des Vermögensgesetzes und damit unter Berücksichtigung der Regelungen für Nebenentscheidungen zur Rückübertragungsanordnung durchzuführen ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 11; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 161).

    Demgegenüber würde eine derartige Rehabilitierungsentscheidung, die im Übrigen von Seiten des Beigeladenen nicht vorgelegt worden ist, selbst dann nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfüllen, wenn sie im Einzelfall auch die von deutschen Stellen verfügte Enteignung - der Beigeladene ist aufgrund der Vorschriften der Bodenreform und damit durch deutsche Stellen enteignet worden - in ihren Rehabilitierungsausspruch einbezogen hätte (BVerwG, Beschl. v. 05. März 1999 - BVerwG 7 B 230.98 - juris Rn. 5 unter Verweis auf Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 14 ff.).

    Die von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, so insbesondere das Schreiben der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 07. Mai 1947 an die Provinzialregierung Mark Brandenburg "mit der Übersetzung des Schreibens der sowjetischen Genossen vom 4. Mai 1947" ist bereits deshalb keine Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 VermG, weil die Aufhebung der Enteignung "nicht nach anderen Vorschriften" - nämlich anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen - erfolgte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 7 C 21.03

    Restitutionsantrag; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung;

    Der Zusammenhang, der nach § 1 Abs. 7 VermG zwischen der Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte und der Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung bestehen muss, wird im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz dadurch hergestellt, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die aufzuhebende rechtsstaatswidrige Entscheidung zu einem schwer und unzumutbar fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt haben muss und damit durch eben diesen Eingriff gekennzeichnet ist (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 ).

    Der Rehabilitierungsbescheid ist damit einer Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 ).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 3.07

    Enteignung; besatzungsrechtlich; besatzungshoheitlich; Rehabilitierung;

    Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt zunächst klar, dass derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54; vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).

    § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen selbständigen Restitutionstatbestand, sondern ist anspruchsbegrenzender Natur (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Zwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber nur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315, 321).

    Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar 1999 (a. a. O., S. 325) nicht von vornherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 91.99

    Vermögenseinziehung; Rehabilitierung; russische Rehabilitierungsentscheidung;

    Es reicht nicht aus, wenn eine deutsche Stelle eine eigene vermögensentziehende Maßnahme getroffen hat, bei der sie an die zwar rechtsstaatswidrige, aber selbst noch nicht vermögensentziehende Entscheidung sowjetischer Stellen angeknüpft hat, wegen welcher der Betroffene später rehabilitiert wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 ).

    Der den Klägerinnen erteilten Rehabilitierungsbescheinigung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Wege der Auslegung unschwer zu entnehmen, dass die in Rede stehende Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 ; BVerwGE 108, 315 ; BVerwG VIZ 2000, 526 ).

  • BVerwG, 31.07.2023 - 8 B 2.23

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Klägerin bezeichnet keinen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 - 7 C 9.98 - (BVerwGE 108, 315) enthaltenen tragenden Rechtssatz von dem der angegriffene Gerichtsbescheid abweicht.

    Der Hinweis der Beschwerde auf den letzten Absatz dieser Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1999 - 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 ) kann die Divergenzrüge schon deswegen nicht stützen, weil dieser Absatz lediglich die Entscheidung nicht tragende Erwägungen enthält.

    Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die in dem zitierten Urteil vom 25. Februar 1999 - 7 C 9.98 - (BVerwGE 108, 315 ) offengelassene Rechtsfrage für den angefochtenen Gerichtsbescheid entscheidungserheblich war und dass diese Rechtsfrage darüber hinaus in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 15.11

    Bindungswirkung; Bodenreformeigentum; Bucheigentum; Entziehung; Erlösauskehr;

    Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird anschließend nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt (stRspr, vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 1 ; Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 8 B 98.08 - ZOV 2009, 137 f.).

    Die Entscheidung der Gnadenkommission vom 22. Oktober 1954 erfüllt den Tatbestand noch nicht, weil sie keine rechtsstaatliche Missbilligung der Verurteilung erkennen lässt (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999 a.a.O. S. 322 bzw. und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4).

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 16.11

    Bindungswirkung; Bodenreformeigentum; Bucheigentum; Entziehung; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 11.02.2014 - 8 C 49.12

    Actus contrarius; Aufklärungspflicht; Ausforschungsbeweis; Berechtigter im Sinne

  • BFH, 17.02.2010 - VII R 41/08

    Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR-Steuerbescheid

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 18.05

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; Einziehung Vermögen;

  • BVerwG, 19.05.2005 - 7 C 18.04

    Bodenreform; Grundstücksrestitution; Rehabilitierungsbescheid; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 20.03.2002 - 8 C 2.01

    Strafrechtliche Rehabilitierung, Rückgabeanspruch, Berechtigter, Vermögenswert,

  • BVerwG, 20.07.2000 - 8 B 365.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Einleitung eines Verfahrens durch

  • OVG Sachsen, 16.05.2001 - 1 B 673/00
  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem

  • VG Berlin, 17.02.2000 - 29 A 200.99

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung von

  • BVerwG, 09.05.2011 - 8 B 63.10

    Rehabilitierungsentscheidungen russischer Behörden

  • BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Enteignung

  • BVerwG, 12.01.2009 - 8 B 84.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem Streit bzgl.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 3 B 27.04

    Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

  • OVG Saarland, 28.03.2018 - 2 E 120/18

    Rechtsweg: Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung

  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04

    Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei

  • BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04

    Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Politische

  • BVerwG, 26.10.2001 - 7 B 75.01

    Entschädigungsberechtigung aus Inanspruchnahme eines Grundstücks in der DDR -

  • BVerwG, 11.03.1998 - 7 B 315.97

    Revisionsgerichtliche Klärung der Rehabilitierung von Opfern politischer

  • OVG Brandenburg, 10.09.2001 - 4 B 42/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort

  • BVerwG, 09.06.1999 - 8 B 133.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

  • VG Gera, 30.10.2008 - 5 K 739/06
  • BVerwG, 16.01.2002 - 8 B 193.01

    Enteignungsverbot auf Grund des Befehls der Sowjetischen Militäradministration in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht